Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 52 SO 398/12

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 31.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 685,00 Euro zuzüglich Mahn- und sonstiger Vollstreckungskosten zu zahlen.

Die Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten.


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