Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 16 AL 100/12

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 19.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 02.02.2012 dem Kläger die Leistungen nach § 4 AltTZG für den Arbeitnehmer Gerd Kozlik für den Zeitraum 21.08.2011 bis 31.05.2013 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erstatten.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.


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