Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 5 AS 1356/14

Tenor

Der Bescheid vom 22.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2014 wird aufgehoben, soweit eine Minderung von mehr als 30 % des maßgebenden Regelbedarfs festgestellt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu ½.

Die Berufung wird zugelassen.


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