Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 3 AL 54/03

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 14.12.2002 ohne Minderung der Anspruchsdauer zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahren.


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