Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 39 RJ 28/01

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2004 verurteilt, der Klägerin eine Altersrente unter Berücksichtigung einer Beitragszeit vom 01.11.1940 bis 31.01.1943 und Ersatzzeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nach dem ZRBG ab dem 01.07.1997 zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


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