Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 25 AL 60/04

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 05.10.2004 in Verbindung mit dem Bewilligungsbescheid vom 07.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2004 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab dem 01.10.2004 ohne Anrechnung eines Minderungsbetrags zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


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