Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 35 AS 25/06 ER

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers vom 30.01.2006 gegen den Bescheid vom 25.01.2006 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.


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