Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 35 AY 8/06 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1, 2 und 4 ab dem 1. Dezember 2006, vorläufig bis zum erstinstanzlichen Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens S 00 AY 0/00 - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz zu bewilligen. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1/2. Den Antragstellern zu 1, 2 und 4 wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus X bewilligt.


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