Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 4 KR 31/07

Tenor

1.) Unter Aufhebung des Bescheides vom 02.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.04.2006 zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Beklagten berechtigt ist. 2.) Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außerge- richtlichen Kosten des Klägers.


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