Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 28 AS 88/07 ER

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 12.12.2006 insoweit aufschiebende Wirkung hat, als in dem Bescheid die Erstattung von überzahlten Leistungen in Höhe von 6057,94 Euro angeordnet worden ist. Die Vollstreckung der Erstattungsforderung ist bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu unterlassen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach.


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