Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 8 KR 83/05

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung der Bescheide vom 10.01.2003, 17.12.2003 und 29.06.2004 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 15.03.2004 die Beiträge des Klägers für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2004 unter Zugrundelegung der Mindestbemessungsgrundlage neu festzusetzen. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt.


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