Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 4 KR 110/07

Tenor

1.Unter Aufhebung der Bescheide vom 26.04.2006, 15.09.2006, 28.02.2007 und unter Abänderung des Bescheides vom 02.04.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2007 wird festgestellt, dass die Klägerin über den 30.04.2007 hinaus freiwilliges Mitglied der Beklagten ist.

2.Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen.


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