Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 8 KR 252/06

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2006 verurteilt, die für die selbst beschafften Kontaktlinsen aufgewandten Kosten und die Kosten für Pflegemittel zu erstatten. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.


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