Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 4 KR 12/08

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.04.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2008 verurteilt, die Klägerin mit einer Oberarm-Habitusprothese entsprechend der Ausgestaltung und Beschreibung im Kostenvoranschlag der Firma O vom 17.02.2006 zu versorgen. 2. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen