Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 19 SF 197/16 E
Tenor
Die von der Landeskasse dem Erinnerungsführer zu zahlende Gebühren und Auslagen werden auf 478,74 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Die gemäß § 56 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.V.m. § 33 RVG zulässige Erinnerung führt zu keinem von dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.03.2016 abweichenden Ergebnis.
3Der Erinnerungsführer wird durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.03.2016 nicht beschwert.
4Aufgrund der geringen Bedeutung des zugrunde liegenden Klageverfahrens (Kosten eines Widerspruchsverfahrens) sowie des geringen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit bei fehlender Schwierigkeit wäre allenfalls ¼-Gebühr angemessen (=175,00 EUR). Wenn man alle drei geltend gemachten Gebühren mit diesem Betrag (175,00 EUR) berücksichtigte (=525,00 EUR), wäre dies immer noch ein geringerer Betrag als derjenige, der durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zugrunde gelegt wurde (insgesamt 590,00 EUR, bezogen auf die drei geltend gemachten Gebühren). Eine höhere Kostenerstattung kommt daher nicht in Betracht, ohne dass es auf die von dem Erinnerungsführer aufgeworfenen Fragen ankäme; eine niedrigere Festsetzung scheidet aufgrund des Verböserungsverbotes aus (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11 Aufl. 2014, Rn. 10 zu § 197 SGG).
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