Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 28 SO 384/17

Tenor

Die Beklagte wird in Abänderung des Bescheides vom 05.04.2016 und des Bescheides vom 04.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2016 und des Bescheides vom 07.05.2018 verurteilt, die Zuschüsse der T X des Landes NRW für die Erstinvestition in das Gebäude der Einrichtung iHv ursprünglich 153.387,56 EUR nicht als Zuschuss aus öffentlicher Förderung bei der Feststellung gem. § 11 APG DVO NRW zu berücksichtigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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