Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Düsseldorf - S 32 AL 396/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Streitig sind Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 112 Sozi-algesetzbuch (SGB) III.
3Die Beklagte lehnte diese Ermessensleistung auf Antrag des Klägers vom 13.10.2016 mit Bescheid vom 31.10.2016 ab wegen vorrangiger Maßnahmen zur medizinischen Reha-bilitation. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit hier angefochtenem Widerspruchs-bescheid vom 24.01.2017 als unbegründet zurück (wegen der Einzelheiten siehe Wider-spruchsbescheid).
4Hiergegen erhob der Kläger am 03.02.2017 zunächst Klage vor dem Landgericht Düssel-dorf, verbunden mit einem Anspruch nach dem BEG. Durch Beschluss vom 17.03.2017 erklärte das Landgericht Düsseldorf den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Düsseldorf. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers entschied das OLG Düsseldorf durch Be-schluss vom 27.06.2017, dass die Rechtswegverweisung an das Sozialgericht Düssel-dorf rechtmäßig sei, soweit sich die Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklag-ten vom 24.01. 2017 richtete. Nach Abtrennung des BEG-Sachverhaltes erfolgte die Abgabe des Verfahrens an das insoweit zuständige Sozialgericht Düsseldorf.
5Gegen diese Verfügung des Landgerichts legte der Kläger mit Schreiben vom 15.08.2017 Erinnerung ein, die das Landgericht mit Verfügung vom 18.08.2017 zurückwies.
6Mit Schreiben vom 11.07.2018 erfolgte eine Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
7In der Sache hat der Kläger seine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.01.2017 nicht weiter begründet.
8Sinngemäß geht das Gericht davon aus, dass er beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.10.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2017 zu verurteilen, seinen Antrag auf Gewäh-rung von Leistungen zur "Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben" vom 13.10.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts rechtmäßig zu bescheiden.
10Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie nimmt insoweit Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 SGG getroffen.
16Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 31.10.2016 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 24.01.2017 Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeits-leben abgelehnt wegen der Vorrangigkeit von medizinischen Leistungen zur Rehabilita-tion. Der Kläger hat insoweit nichts vorgetragen, was die angefochtene Entscheidung in Frage stellen könnte. Zur weiteren Begründung wird auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen gemäß § 136 Abs. 3 SGG.
17Die Klage war danach als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
18Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
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