1. Der Bescheid des Arbeitsamts Freiburg vom 18. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2004 wird dahin abgeändert, dass keine Anspruchsminderung eintritt.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen
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Die Klage richtet sich gegen eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg), der mit zu später Meldung als Arbeit suchend begründet wird.
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Der Kläger hatte am 01.05.2003 eine Arbeit als Gerüstbauhelfer aufgenommen. Der Arbeitgeber beendete das Arbeitsverhältnis durch schriftliche, am Ausstellungstag ausgehändigte Kündigung vom 15.10.2003 zum 30.11.2003. Die Kündigung enthielt keine Belehrung über die Obliegenheit zur unverzüglichen Meldung als Arbeit suchend. Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, dem 01.12.2003, meldete der Kläger sich arbeitslos und beantragte Alg.
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Das Arbeitsamt (jetzt "Agentur für Arbeit") Freiburg (AA) schrieb dem Kläger am 18.12.2003, er hätte sich spätestens am 25.10.2003 Arbeit suchend melden müssen. Die Meldung sei daher um 37 Tage verspätet. Dadurch mindere sich der Anspruch für 30 Tage um 7 EUR je Tag, insgesamt also um 210 EUR. Das AA bewilligte durch Bescheid vom 22.12.2003 ab 01.12.2003 Alg unter Abzug des genannten Betrages. Gegen die Kürzung erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er habe von der Meldepflicht nichts gewusst und der Arbeitgeber habe ihn darüber auch nicht informiert. Das AA hielt im Widerspruchsbescheid vom 16.01.2004 an seiner Entscheidung fest. Unverzüglichkeit der Meldung werde vom AA nur anerkannt, wenn die Meldung spätestens am siebten Kalendertag nach Kenntnis vom Ende der Beschäftigung erfolge. Die schriftliche Kündigung gelte am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Daraus ergebe sich die im Bescheid genannte Verspätung der Arbeitslosmeldung.
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Am 05.02.2004 hat der Kläger Klage erhoben und sie wie den Widerspruch begründet.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Bescheid des Arbeitsamts Freiburg vom 22.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2004 dahin abzuändern, dass keine Anspruchsminderung eintritt.
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Sie verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Sie beruft sich auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 25.03.2004 (Aktenzeichen L 5 AL 3355/03) zu einem Verfahren des Sozialgerichts Freiburg. Danach hätten Gesetze als bekannt zu gelten, sodass man sich nicht auf ihre Unkenntnis berufen könne.
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Auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten mit Anlagen und der Verwaltungsakte des AA wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
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Zu der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid sind die Beteiligten schriftlich gehört worden.
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I. Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid und damit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 S. 1 SGG).
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II. Die Klage ist begründet.
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Der Bewilligungsbescheid ist insoweit rechtswidrig und aufzuheben, als er den Alg-Anspruch des Klägers mit der Begründung einer Verspätung der Arbeitslosmeldung gekürzt hat.
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Nach § 140 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) mindert sich der Anspruch auf Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich Arbeit suchend gemeldet hat. Nach § 37b sind Personen deren (Arbeitslosen-)Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich beim Arbeitsamt Arbeit suchend zu melden. Nach § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III sollen Arbeitgeber Arbeitnehmer u. a. vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim Arbeitsamt informieren und sie hierzu freistellen. Diese Vorschriften sind am 01.07.2003 in Kraft getreten.
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Im vorliegenden Fall ist keine Kürzung des Alg-Anspruchs nach § 140 SGB III eingetreten. Der Kläger hat sich nämlich unverzüglich arbeitslos gemeldet.
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Zur Auslegung des Wortes "unverzüglich" ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die gesetzliche Begriffsbestimmung in § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heranzuziehen. Denn diese gesetzliche Begriffsbestimmung gilt für alle Rechtsgebiete (Wendtland in Berger/Roth, Kommentar zum BGB, § 121 Rdnr. 6, mit Rechtsprechungsnachweisen). "Unverzüglich" bedeutet demnach "ohne schuldhaftes Zögern". Daraus folgt, dass der Arbeitslose Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB).
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Da es sich bei § 140 SGB III um die Kürzung eines grundsätzlich bestehenden Anspruchs handelt, trägt die Beklagte die objektive Beweislast für das Vorliegen der Kürzungsvoraussetzungen einschließlich des Verschuldens des Arbeitslosen. Denn nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast sind in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit Folgen objektiver Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache von dem Beteiligten zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (BSGE 6, 70; 48, 12).
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Im vorliegenden Fall ist nicht nachweisbar, dass den Kläger ein Verschulden an der Verspätung der Arbeitslosmeldung trifft. Insbesondere ist nicht nachweisbar, dass er vom Arbeitgeber entsprechend belehrt worden ist. Denn die schriftliche Kündigung enthält keinerlei Hinweis. Daher ist die Angabe des Klägers glaubhaft, dass auch keine mündliche Belehrung entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III erfolgt ist. Glaubhaft und nicht widerlegbar ist ferner, dass der Kläger die Obliegenheit nicht gekannt hat. Es ist nämlich kein anderer Grund für die Verspätung der Meldung ersichtlich.
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Eine weitergehende Pflicht zur Kenntnis des Rechts der Arbeitsförderung kann vom Arbeitslosen nicht erwartet werden (ebenso Winkler, info also 2003, 3, 4). Denn die Vorschrift ist neu und die Belehrungspflicht des Arbeitgebers zeigt, dass auch der Gesetzgeber eine allgemeine Kenntnis der Obliegenheit zur alsbaldigen Meldung als Arbeit suchend nicht voraussetzt. Der Kläger war nach Inkrafttreten der Vorschrift auch noch nicht arbeitslos gewesen. Er war nicht verpflichtet, sich über die Vorschrift zu informieren, bevor er beim Arbeitsamt gewesen war.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des LSG. Dieses, inzwischen gerichtsbekannte, Urteil betraf die Frage, ob die Beklagte eine konkrete Beratungspflicht verletzt hatte, was verneint worden ist. Das LSG stützte sich auf zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSGE 67, 90; 72, 80), die dieselbe Frage betrafen. Eine Verletzung der Beratungspflicht der Beklagten ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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Nach alledem muss die Klage Erfolg haben.
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I. Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid und damit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 S. 1 SGG).
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II. Die Klage ist begründet.
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Der Bewilligungsbescheid ist insoweit rechtswidrig und aufzuheben, als er den Alg-Anspruch des Klägers mit der Begründung einer Verspätung der Arbeitslosmeldung gekürzt hat.
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Nach § 140 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) mindert sich der Anspruch auf Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich Arbeit suchend gemeldet hat. Nach § 37b sind Personen deren (Arbeitslosen-)Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich beim Arbeitsamt Arbeit suchend zu melden. Nach § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III sollen Arbeitgeber Arbeitnehmer u. a. vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim Arbeitsamt informieren und sie hierzu freistellen. Diese Vorschriften sind am 01.07.2003 in Kraft getreten.
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Im vorliegenden Fall ist keine Kürzung des Alg-Anspruchs nach § 140 SGB III eingetreten. Der Kläger hat sich nämlich unverzüglich arbeitslos gemeldet.
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Zur Auslegung des Wortes "unverzüglich" ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die gesetzliche Begriffsbestimmung in § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heranzuziehen. Denn diese gesetzliche Begriffsbestimmung gilt für alle Rechtsgebiete (Wendtland in Berger/Roth, Kommentar zum BGB, § 121 Rdnr. 6, mit Rechtsprechungsnachweisen). "Unverzüglich" bedeutet demnach "ohne schuldhaftes Zögern". Daraus folgt, dass der Arbeitslose Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB).
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Da es sich bei § 140 SGB III um die Kürzung eines grundsätzlich bestehenden Anspruchs handelt, trägt die Beklagte die objektive Beweislast für das Vorliegen der Kürzungsvoraussetzungen einschließlich des Verschuldens des Arbeitslosen. Denn nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast sind in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit Folgen objektiver Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache von dem Beteiligten zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (BSGE 6, 70; 48, 12).
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Im vorliegenden Fall ist nicht nachweisbar, dass den Kläger ein Verschulden an der Verspätung der Arbeitslosmeldung trifft. Insbesondere ist nicht nachweisbar, dass er vom Arbeitgeber entsprechend belehrt worden ist. Denn die schriftliche Kündigung enthält keinerlei Hinweis. Daher ist die Angabe des Klägers glaubhaft, dass auch keine mündliche Belehrung entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III erfolgt ist. Glaubhaft und nicht widerlegbar ist ferner, dass der Kläger die Obliegenheit nicht gekannt hat. Es ist nämlich kein anderer Grund für die Verspätung der Meldung ersichtlich.
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Eine weitergehende Pflicht zur Kenntnis des Rechts der Arbeitsförderung kann vom Arbeitslosen nicht erwartet werden (ebenso Winkler, info also 2003, 3, 4). Denn die Vorschrift ist neu und die Belehrungspflicht des Arbeitgebers zeigt, dass auch der Gesetzgeber eine allgemeine Kenntnis der Obliegenheit zur alsbaldigen Meldung als Arbeit suchend nicht voraussetzt. Der Kläger war nach Inkrafttreten der Vorschrift auch noch nicht arbeitslos gewesen. Er war nicht verpflichtet, sich über die Vorschrift zu informieren, bevor er beim Arbeitsamt gewesen war.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des LSG. Dieses, inzwischen gerichtsbekannte, Urteil betraf die Frage, ob die Beklagte eine konkrete Beratungspflicht verletzt hatte, was verneint worden ist. Das LSG stützte sich auf zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSGE 67, 90; 72, 80), die dieselbe Frage betrafen. Eine Verletzung der Beratungspflicht der Beklagten ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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Nach alledem muss die Klage Erfolg haben.
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