Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Fulda (6. Kammer) - S 6 VE 14/23
nachgehend BSG Kassel, 13. Oktober 2025, B 9 V 5/25 BH, unzulässig verworfen
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens darüber, ob dem Kläger Hinterbliebenenleistungen in Form einer Waisenrente zustehen bzw. eine Entschädigung für die gegenüber der Familie des Vaters ausgeübten Repressalien.
Der Kläger, geboren 1947, begehrte mit Antrag vom 18.10.2012 Entschädigungsleistungen für die Benachteiligung seines Vaters von der kommunistischen Regierung in Jugoslawien aufgrund dessen Tätigkeit für die deutsche Polizei im Zweiten Weltkrieg von 1941 bis 1944. Die ganze Familie sei nach dem Krieg benachteiligt worden. Die Entschädigungsleistung beziehe sich auf den Zeitraum von 1944 bis 2004.
Mit Bescheid vom 24.10.2012 lehnte das beklagte Land den Antrag ab. Die Voraussetzungen für Hinterbliebenenversorgung lägen nicht. Der Anspruch auf Waisenrente nach § 64 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz i.V.m. § 45 Bundesversorgungsgesetz sei erloschen, da der Kläger das 18. bzw. das 27. Lebensjahr bereits vollendet habe und eine Gebrechlichkeit nicht vorliege.
Da bereits die Grundvoraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente nicht erfüllt seien, könne ungeprüft bleiben, ob der Vater des Klägers während des Zweiten Weltkrieges Dienst im Rahmen der Deutschen Wehrmacht geleistet habe, während der Ausübung des Dienstes verwundet worden sei und ob er an den Folgen dieser Verwundung verstorben sei.
Es gebe keine Rechtsgrundlage zur Zahlung einer einmaligen Entschädigungsleistung für das geltend gemachte Unrecht.
Mit Schreiben vom 04.12.2012 wiederholte der Kläger sein Begehren. Nach dem Krieg habe sein Vater keine Invaliditätsrente mehr bekommen. Seine Familie habe daher unter sehr ärmlichen Verhältnissen leben müssen. Es seien immer wieder kommunistische Polizisten ins Haus gekommen, um ihn einzuschüchtern und ihm mit Tötung zu drohen. Auch er sei geschlagen worden, weil er das Versteck des Vaters nicht verraten habe. Mit den Folgen der Verletzung des rechten Auges habe er noch immer zu kämpfen. Auch in der Grundschule sei er geschlagen worden. Er habe seine Eltern unterstützen müssen. Der Antrag seines Vaters von 1965 sei abgelehnt worden. Von Jugoslawien bzw. Slowenien habe seine Familie nie Hilfe erhalten.
Ein förmlicher Widerspruch oder Überprüfungsantrag des Klägers ist trotz belehrendem Schreiben vom 21.12.2012 nicht erfolgt.
Unter dem 02.06.2015 trug der Kläger erneut sein Begehren persönlich vor und begehrte die Überprüfung des Bescheides vom 24.10.2012.
Mit Bescheid vom 11.06.2015 lehnte das beklagte Land den klägerischen Überprüfungsantrag ab. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 24.10.2012 seien nicht erfüllt. Das Recht sei weder unrichtig angewandt worden noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Grundvoraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente lägen nicht vor.
Mit Schreiben vom 29.06.2015 legte der Kläger Widerspruch ein. Ihm sei ohne Grund eine deutsche Berufsunfähigkeitsrente entzogen worden. Die Schuld an seinem Vater müsse getilgt werden. Er habe Anspruch auf Waisenrente.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2017 wies das beklagte Land den klägerischen Widerspruch zurück. Der Antrag auf Waisenrente sei zu Recht abgelehnt worden. Die Waisenrente werde nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht bzw. längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wegen einer Schul- und Berufsausbildung, außer die Waise sei aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit weiterhin außer Stande, sich selbst zu unterhalten.
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz werden grundsätzlich nur ab Antragstellung erbracht. Eine rückwirkende Gewährung von Waisenversorgung für die Zeit während oder kurz nach Kriegsende 1945 komme daher nicht in Betracht. Zu dieser Zeit haben im Übrigen auch noch gar nicht die rechtlichen Voraussetzungen für eine Auslandsversorgung in Jugoslawien, heute Slowenien, vorgelegen.
Der Vater des Klägers habe von 1942 bis voraussichtlich Kriegsende als slowenischer Gendarm oder Hilfspolizist militärähnlichen Dienst im Auftrag der Deutschen Wehrmacht verrichtet. Er sei dabei aber weder im Rahmen dieses Dienstes zu Tode gekommen noch sei eine schwerwiegende Kriegsverwundung mit bleibenden Folgeschäden belegt.
Die geltend gemachten Repressionen stellen keinen versorgungsrechtlich geschützten Tatbestand nach dem Bundesversorgungsgesetz dar.
Der Kläger wandte sich unter dem 29.09.2015 an den Petitionsausschuss, welcher mit Schreiben vom 18.01.2016 darlegte, dass das Bundesversorgungsgesetz für die geforderte Wiedergutmachung weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft keine Anspruchsgrundlage habe. Die getroffenen Entscheidungen seien nicht zu beanstanden.
Mit persönlicher Vorsprache am 28.08.2018 und Schreiben vom 14.09.2020 machte der Kläger sein Begehren erneut geltend.
Das Schreiben vom 11.10.2021 ergänzte der Kläger sein Begehren dahingehend, dass sein Vater und er von schrecklichen Erinnerungen an den Krieg geplagt werden. Diese Krankheit vererbe sich über drei Generationen weiter.
Mit Schreiben vom 27.12.2021 teilte das beklagte Land dem Kläger erneut mit, dass es für sein Begehren keine Anspruchsgrundlage gebe.
Mit Bescheid vom 31.10.2022 lehnte das beklagte Land den klägerischen Überprüfungsantrag vom 29.09.2022 ab. Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides vom 24.10.2012 seien nicht erfüllt. Das Recht sei weder unrichtig angewandt worden noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Das Schreiben vom 29.09.2022 enthalte keine neuen Sachverhalte.
Mit Bescheid vom 20.06.2023 lehnte das beklagte Land den klägerischen Antrag vom 12.06.2023 ab. Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides vom 24.10.2012 seien nicht erfüllt. Das Recht sei weder unrichtig angewandt worden noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Es seien keine neuen Tatsachen vorgetragen worden. An der Entscheidung des Bescheides vom 24.10.2012 werde festgehalten.
Mit Schreiben vom 04.07.2023 legte der Kläger Widerspruch ein. Sein Vater sei beim deutschen Heimatdienst gewesen. Als deutsche Mitwirkende sei seine ganze Familie aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Seine Eltern hätten keine Beschäftigung bekommen. Sein Vater habe keinen Reisepass bekommen. Erst später habe er sich krankenversichern können. Seinem Vater stehe eine Rente bzw. eine Invalidenrente für die Jahre 1945 bis 2004 zu. Ihm stehe eine Unterstützung als Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr zu.
Sein Vater sei zunächst in der Polizeischule in B-Stadt gewesen und von 1941 bis 1944 habe er im Dienste der deutschen Polizei gestanden. Nach dem Krieg habe er keine Invaliditätsrente mehr bekommen, so dass die ganze Familie in sehr ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen sei.
Es seien kommunistische Polizisten in das Haus gekommen, um seinen Vater einzuschüchtern. Er sei auch geschlagen worden, damit er das Versteck seines Vaters verrate. Mit den Folgen der Verletzung des rechten Auges habe er bis heute zu kämpfen.
Der Antrag seines Vaters um 1965 auf eine Invaliditätsrente sei abgelehnt worden. Hilfen durch den Staat Jugoslawien bzw. Slowenien habe die Familie nicht erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2023 wies das beklagte Land den klägerischen Widerspruch zurück. Eine Rücknahme des Bescheides vom 24.10.2012 komme nicht in Betracht. Das Recht sei weder unrichtig angewandt worden noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden.
Es bestehe weder ein Rechtsanspruch auf die rückwirkende Gewährung einer Rente oder Entschädigungszahlung für den längst verstorbenen Vater und auch kein Anspruch auf eine Waisenversorgung.
Am 26.07.2023 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Fulda erhoben.
Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Vater von 1943 bis 1945 eine Invalidenrente von Deutschland erhalten habe. Da die Rente dann eingestellt worden sei, habe sein Vater Anspruch auf die Zahlung einer Rente von 05/1945 bis zum 10.07.2004. Ihm selbst stehe Kindergeld zu von 1947 bis 1965. Sie hätten nach dem Krieg sehr ärmlich leben müssen, sein Vater habe keinerlei Unterstützung bekommen. 1962 habe sein Vater eine deutsche Rente beantragt, aber keine Antwort erhalten.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Bescheid des beklagten Landes vom 20.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2023 aufzuheben und
den Bescheid vom 24.10.2012 zurückzunehmen und
ihm eine Rente bzw. Entschädigungszahlung für den verstorben Vater sowie eine Waisenversorgung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des beklagten Landes (Blatt 1 bis 68). Diese Vorgänge sind auch Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Die Beteiligten sind zur Erteilung des beabsichtigten Gerichtsbescheides angehört worden.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, § 105 SGG.
Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Fulda ergibt sich aus § 57 Abs. 3 SGG und § 1 Abs. 1 h der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland.
Nach § 57 Abs. 3 SGG ergibt sich die örtliche Zuständigkeit bei einem Auslandswohnsitz des Klägers aus dem Sitz des Beklagten. Das Versorgungsamt Fulda ist für Personen zuständig, die ihren Wohnsitz in Jugoslawien und demzufolge auch die Folgestaaten wie Slowenien haben.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 20.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Rücknahme des Bescheides vom 24.10.2012, da weder von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen worden ist noch das Recht unrichtig angewandt worden ist. Der Kläger hat weder Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen in Form einer Waisenrente noch auf eine Entschädigung für die geltend gemachten Repressalien gegenüber seiner Familie nach Kriegsende.
Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Die Kammer darf daher nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Entscheidend ist, was der Kläger mit seiner Klage erzielen will. Im Rahmen der Auslegung eines Antrages ist demnach der Maßstab anzulegen, dass der Kläger einen Antrag stellen möchte, wonach er alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund eines Sachverhaltes zusteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leiterher, § 123 SGG, Rn. 3). Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 123, Rn. 4:
"Das Gericht darf nicht mehr zusprechen als gewollt ist und nichts anderes, wohl aber weniger (unter Abweisung der Klage im Übrigen). […] Im Verhältnis von Anfechtungsklage und Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines VA kann angenommen werden, dass der Kläger immer hilfsweise die andere Klage miterhebt (vgl o § 55 Rn. 14a). Das ergibt die Auslegung des Begehrten und ist keine Ausnahme von der Dispositionsmaxime. Deswegen ist eine Aufhebung des VA auch bei Klage auf Feststellung der Nichtigkeit möglich, wenn das Gericht den VA für rechtswidrig, aber nicht für nichtig hält und die Klage innerhalb der Klagefrist erhoben ist. Ebenso kann das Gericht die Nichtigkeit des VA feststellen, wenn der Kläger die Aufhebung begehrt (BSGE 9, 171). Ist nur eine Anfechtungsklage erhoben, braucht das Gericht nicht zu prüfen, ob der VA nichtig ist, wenn er jedenfalls aufzuheben ist (BSGE 17, 139)."
Zur Erreichung des angestrebten Klageziels ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG richtige Klageart.
Es bedarf im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Überprüfung eines Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X keiner zusätzlichen Verpflichtungsklage, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihren früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheid selbst aufzuheben. Mit der Anfechtungsklage gegen den eine Zugunstenentscheidung ablehnenden Bescheid kann gleichzeitig die Aufhebung des früheren, dem Klageanspruch entgegenstehenden (Ausgangs-)Bescheides unmittelbar durch das Gericht verlangt werden.
Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist auch ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Zweck ist die Korrektur eines fehlerhaften Verwaltungshandelns, das zum Erlass eines belastenden Verwaltungsakts geführt hat im Sinne eines Interessenausgleichs an materieller Gerechtigkeit einerseits und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit andererseits (von Wulffen-Schütze, § 44 SGB X, Rn. 3).
Ein Sozialleistungsbescheid ist zurückzunehmen, wenn dieser rechtswidrig ist, deshalb eine Sozialleistung zu Unrecht nicht erbracht worden ist und der Berechtigte gutgläubig war (von Wulffen-Schütze, § 44 SGB X, Rn. 4). Unter diesen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit und Fehlerkorrektur nach Maßgabe von Abs. 4 rückwirkend für die Dauer von vier Jahren (von Wulffen-Schütze, § 44 SGB X, Rn. 4).
Der Verwaltungsakt muss bei Erlass rechtswidrig gewesen sein und Grund für die Korrektur ist ein Fehler in der Rechtsanwendung, der dem zu überprüfenden Verwaltungsakt von Anfang an anhaftet und im Widerspruch zur objektiven Rechtslage stand (von Wulffen-Schütze, § 44 SGB X, Rn. 5). Rechtswidrig ist der Verwaltungsakt, wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist oder das Recht unrichtig angewandt worden ist (von Wulffen-Schütze, § 44 SGB X, Rn. 6). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Stand der Erkenntnis bei Überprüfung des Verwaltungsaktes im Rahmen einer rückschauenden Betrachtungsweise, so dass die damalige Sach- und Rechtslage aus "heutiger Sicht" zu beurteilen ist (von Wulffen-Schütze, § 44 SGB X, Rn. 10).
Der Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist unabhängig davon, ob dieser durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt worden ist (Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X, Rn. 5 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Ergeben sich im Einzelfall keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des früheren Verwaltungsaktes, so dass sich die Entscheidung auf das Vorbringen des Betroffenen beschränken (Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X, Rn. 34). Ist ein Überprüfungsantrag nicht substantiiert und ist die frühere Entscheidung nicht ersichtlich unrichtig, darf sich die Verwaltung bzw. das Gericht mit entsprechender Begründung ohne jede weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung nach § 77 SGG berufen (Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X, Rn. 34).
Bei der unrichtigen Rechtsanwendung handelt es sich um eine rein juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss
Hier ist weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das beklagte Land bei Erlass des Bescheides vom 24.10.2012 das Recht unrichtig angewandt hat oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen in Form einer Waisenrente noch auf eine Entschädigung für die geltend gemachten Repressalien gegenüber seiner Familie nach Kriegsende.
Waisenrente erhalten die Kinder des Beschädigten nach seinem Tode bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bis längstens des 27. Lebensjahres oder darüber hinaus, wenn Gebrechlichkeit vorliegt.
Der Kläger ist 1947 geboren, also zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters 2004 bereits 57 Jahre alt gewesen. Eine Gebrechlichkeit ist vom Kläger weder geltend gemacht worden noch lässt sich dies aus den Akten entnehmen. Es werden wohl Augenbeschwerden und Kriegserinnerungen angesprochen, aber nicht dergestalt, dass sich der Kammer Ermittlungen hinsichtlich einer Gebrechlichkeit aufgezwungen hätten. Dies hat sich auch dem beklagten Land, bei dem der Kläger mehrfach zu persönlichen Vorsprachen erschienen ist.
Insofern scheidet ein Waisenrentenbezug sowohl hinsichtlich des weit überschrittenen Alters als auch wegen der fehlenden Gebrechlichkeit aus. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst vorträgt, dass er seine Eltern unterstützt habe und zu deren Unterhalt beigetragen habe, so dass allein aus dem eigenen klägerischen Vortrag Gebrechlichkeit ausscheidet.
Darüber hinaus gibt es keine Entschädigung aus dem Recht der Kriegsopferfürsorge, welcher das vom Kläger geltend gemacht Unrecht gegenüber seiner Familie entschädigen würde.
Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 13.07.2023, § 136 Abs. 3 SGG
Somit ist die Klage vollumfänglich abzuweisen gewesen. Die klägerischen Einwände haben nicht rechtserheblich durchgegriffen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Das Verfahren ist für den Kläger gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- L 1 VE 9/24 1x (nicht zugeordnet)
- B 9 V 5/25 B 1x (nicht zugeordnet)
- § 64 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Bundesversorgungsgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 105 1x
- SGG § 57 2x
- § 1 Abs. 1 h der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 123 2x
- BSGE 9, 171 1x (nicht zugeordnet)
- BSGE 17, 139 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 55 1x
- § 44 SGB X 10x (nicht zugeordnet)
- § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 77 1x
- SGG § 136 1x
- SGG § 183 1x