Urteil vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 9 KN 20/03 P

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2003 verurteilt, der Klägerin die beantragten Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe 2 ab Antragstellung nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.


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