Beschluss vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 11 AS 7/05 ER

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16.02.2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.02.2005 wird bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.


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