Urteil vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 12 AY 43/09

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 23.07.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 23.09.2009 werden abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin bewilligte Nachzahlung entsprechend dem für sie geltenden Regelsatzbetrag ungekürzt zu zahlen abzüglich der bereits erhaltenen Leistungen nach AsylbLG. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


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