Beschluss vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 41 AS 1730/22 ER

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus F. wird abgelehnt.


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