Urteil vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 13 U 218/20

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers auf Löschung der Gutachten von Dr. T1 vom 25.07.2006, 16.03.2007 und 08.03.2013 sowie Dr. W vom 02.08.2016 zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.


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