Urteil vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 4 AS 3108/20

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2020 verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.03.2019 weitere endgültige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 267,12 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.


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