Beschluss vom Sozialgericht Gelsenkirchen - S 28 KR 223/24 ER
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, jedoch unbegründet.
3Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Krankenkasse über das Vermögen eines Beitragsschuldners stellt schlichtes hoheitliches Handeln dar (zur Antragstellung durch das Finanzamt vgl. m.w.N Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 31.08.2011 – VII B 59/11, juris; Beschluss vom 25.02.2011 – VII B 226/10, juris). Gegen den beim Amtsgericht gestellten Antrag der Krankenkasse, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beitragspflichtigen zu eröffnen, ist der Sozialrechtsweg gegeben (vgl. zur Eröffnung des Finanzrechtsweges im Fall der Antragstellung durch das Finanzamt BFH, Beschluss vom 25.02.2011 – VII B 226/10, Rn. 8, juris). Einstweiliger Rechtsschutz kann nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begehrt werden (vgl. zur Finanzgerichtsbarkeit m.w.N. Koch in: Gräber, FGO 7. Auflage 2010, § 114 Rn. 45).
4Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem der Antragsteller eigene Rechte – insbesondere Leistungsansprüche – ableitet (Anordnungsanspruch). Ferner ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf eine reduzierte Prüfungsdichte und die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03, juris).
5Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dazu hätte dargelegt werden müssen, dass der in das pflichtgemäße Ermessen der Krankenkasse gestellten Vollstreckungsmaßnahme – Insolvenzantrag – (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz [SGB X] i.V.m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz [VwVG]) ein Ermessensfehler anhaftet, sei es, dass für den Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder dass der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt wurde (vgl. BFH, Beschluss vom 25.02.2011 – VII B 226/10, juris m.w.N.). Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag gegeben, § 3 Abs. 2 VwVG. Es liegen Bescheide betreffend den Arbeitnehmer D X für den Zeitraum 01.11.2021 bis 29.02.2024 vor, mit welchen der Antragsteller zur Leistung aufgefordert worden ist, die Beitragsforderung ist zudem fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – [SGB IV]), die Wochenfrist abgelaufen. Die Antragsgegnerin ist zudem antragsberechtigt, § 13 Abs. 1 Satz 2 Nummer 4 Insolvenzordnung (InsO). Ein Ermessensfehler kann bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung im Streitfall nicht festgestellt werden. Unstreitig hat die Antragsgegnerin bei Stellung des Insolvenzantrages gegenüber dem Antragsteller vollstreckbare Beitragsforderungen. Die letzte Zahlung des Antragstellers ist am 20.03.2023 erfolgt. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zur Zahlung seiner Beitragsrückstände nebst Säumniszuschlägen aufgefordert und ihn mit Schreiben vom 21.06.2023 darauf hingewiesen, bei Nichtzahlung einen Insolvenzantrag zu stellen. Sämtliche Schreiben sind unbeantwortet geblieben. Das Hauptzollamt E ist auch mit der Vollstreckung beauftragt worden. Zwar hat die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe mit Schreiben vom 31.08.2023 und vom 24.01.2024 mitgeteilt, der Antragsteller habe in Aussicht gestellt, die Beitragsrückstände bis zum 31.07.2023 respektive 15.12.2023 vollständig ausgeglichen zu haben. Dies ist aber nicht erfolgt – weshalb nicht, bleibt nicht zuletzt angesichts seines Vortrages, er verfüge über das „notwendige Einkommen und Vermögen“, offen. Die Insolvenzantragstellung erweist sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich. Anhaltspunkte für das Beruhen der Antragstellung auf sachfremdem Erwägungen sind weder vorgetragen noch aus dem Akteninhalt ersichtlich.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- SGG § 86b 2x
- § 3 Abs. 2 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 197a 1x
- Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 59/11 1x
- Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 226/10 1x
- VII B 226/10 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 311/03 1x (nicht zugeordnet)