Gerichtsbescheid vom Sozialgericht GieBen (27. Kammer) - S 27 AS 209/21

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 28. Oktober 2024, L 9 AS 24/23, Urteil
nachgehend BSG Kassel, 9. Januar 2025, B 7 AS 253/24 PKH, abgelehnt, Beschluss

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlungen von 200.000 € bzw. 60.000 € als Kredit oder Zuschuss zur Aufnahme einer Day-Trading-Tätigkeit.

Der Kläger bezieht laufend Leistungen von dem Beklagten.

Mit Antrag vom April 2013, erneut eingereicht am 14.8.2020, beantragte der Kläger einen Kredit über 60.000 € zur Aufnahme einer Tätigkeit als Daytrader mit Index-Futures.

Mit Schreiben vom 1.11.2020 beantragte der Kläger einen Zuschuss oder Kredit i.H.v. 200.000 €.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.1.2021 ab. Das beabsichtigte Geschäftsmodell sei mit dem SGB II grundsätzlich nicht vereinbar. Eine rein private Vermögensverwaltung sei nicht förderungsfähig.

Mit Schreiben vom 11.2.2021 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein und kündigte die Begründung des Widerspruchs an.

Nachdem der Kläger am 2.7.2021 zunächst eine Untätigkeitsklage erhoben hatte, beantragt er nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 13.7.2021,

den Bescheid vom 12.1.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.7.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 12.1.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.7.2021 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 16c bzw. § 16f SGB II.

Nach § 16c Abs. 1 SGB II können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000 € nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da es dem Kläger nicht um die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, sondern um die Verwaltung und Vermehrung von eigenen, durch den Beklagten zur Verfügung gestellten Geldmitteln geht. Im Übrigen hat der Kläger keine nachweisbaren Kenntnisse als Wertpapierhändler.

Leistungen der freien Förderung nach § 16f SGB II kommen nur in Betracht, wenn sie den Zielen und Grundsätzen des SGB II entsprechen. Die Ausstattung von Leistungsbeziehern mit Geldmitteln i.H.v. 60.000 bzw. 200.000 € zum Handel mit Wertpapieren entspricht diesen Zielen nicht. Auch hier gilt im Übrigen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger überhaupt über Kenntnisse im Wertpapierhandel verfügt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Beschwerde ist für den Kläger zulässig, da er durch diese Entscheidung mit mehr als 750 € beschwert ist.


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