Urteil vom Sozialgericht Halle (4. Kammer) - S 4 R 403/13

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt im Wege eines Überprüfungsverfahrens die Zahlung einer höheren Witwenrente.

2

Die 1944 geborene Klägerin war mit dem 1991 verstorbenen K.-H. R. (Im Folgenden: Versicherter) verheiratet und bezog von der Rechtsvorgängerin der Beklagten ab dem 01.07.1991 eine Übergangshinterbliebenenrente sowie aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung des Versicherten eine Zusatzwitwenrente. Mit dem Bescheid vom 16.06.1994 erfolgte die Neufeststellung der Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) mit Wirkung vom 01.01.1992 an. Im Versicherungsverlauf (Anlage 2 des Bescheides) erfolgte die Feststellung von Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten für den Zeitraum 01.09.1952 bis 31.10.1990 als Zeiten im Beitrittsgebiet, für den sich anschließenden Zeitraum ab dem 01.11.1990 ohne diesen Zusatz. Aus den Versicherungszeiten ermittelte die Beklagte 0,6533 persönliche Entgeltpunkte sowie 35,9227 persönliche Entgeltpunkte (Ost), aus denen sich unter Berücksichtigung des Rentenartfaktors für die große Witwenrente von 0,6 sowie dem jeweiligen aktuellen Rentenwert bzw. dem aktuellen Rentenwert (Ost) ein Monatsbetrag in Höhe von 524,26 DM ergab. In der Folgezeit erließ die Beklagte mehrere Änderungsbescheide (17.03.1995, 22.10.2009, 03.02.2010, 11.03.2010, 06.05.2010, 09.06.2010, 23.09.2010, 30.01.2013) im Hinblick auf durchzuführende Rentenanpassungen sowie die Anrechnung eigenen Einkommens der Klägerin, ohne dass sich an den ermittelten Entgeltpunkten bzw. Entgeltpunkten (Ost) etwas änderte.

3

Mit dem am 29.01.2013 bei der Beklagten eingegangenen Antrag begehrte die durch ihre Bevollmächtigten vertretene Klägerin die Abänderung des "ursprünglichen Rentenbescheids" und die Anwendung des aktuellen Rentenwertes anstelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) mit der Begründung, dass für die Ungleichbehandlung durch die Anwendung unterschiedlicher Rentenwerte kein sachlicher Grund bestehe. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20.02.2013 unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen ab, da sie an das geltende Recht gebunden sei. Den hiergegen am 28.02.2013 eingegangenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2013 zurück. Die Feststellung über die Rentenhöhe im Bescheid vom 16.06.1994 unter Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) sei weder im Zeitpunkt der Bescheiderteilung rechtswidrig gewesen, noch sei nachträglich in dieser Hinsicht eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten.

4

Mit der am 09.05.2013 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage verfolgt die durch ihre Bevollmächtigten vertretene Klägerin ihr Begehren weiter. In der Anwendung unterschiedlicher Rentenwerte liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes, ein Verstoß gegen den Sozialpakt der UNO vom 16.12.1966 und ein Verstoß gegen § 33 c SGB I in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nummer 5, 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 08.01.2014 (Blatt 20-30 der Gerichtsakte) verwiesen.

5

Die Klägerin beantragt sinngemäß nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

6

den Bescheid der Beklagten vom 20.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2013 aufzuheben und

7

die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 16.06.1994 sowie der Bescheide vom 17.03.1995, 22.10.2009, 03.02.2010, 11.03.2010, 06.05.2010, 09.06.2010, 23.09.2010, 30.01.2013 eine höhere Witwenrente unter Anwendung des aktuellen Rentenwertes anstelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

11

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

13

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

14

Der Bescheid der Beklagten vom 20.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2013 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Rentenbescheid vom 16.06.1994 im Hinblick auf die Ermittlung der Rentenhöhe unter Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten abzuändern. Das gleiche gilt für die nachfolgend erteilten Änderungsbescheide.

15

Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Eine derartige Überprüfung der Rentenberechnung hat die Klägerin hier beantragt (Antrag vom 29.01.2013). Angesichts der Ausschlussfrist für die rückwirkende Leistungserbringung von vier Jahren nach § 44 Abs. 4 SGB X und einer Antragstellung im Jahre 2013 käme eine rückwirkende höhere Rentenleistung ohnehin erst ab dem 01.01.2009 in Betracht.

16

Allerdings hat die Beklagte bei Erlass des Rentenbescheides vom 16.06.1994 (und der nachfolgenden Änderungsbescheide) weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist, so dass Sozialleistungen nicht in unzutreffender (wie die Klägerin meint: in zu geringer) Höhe erbracht worden sind.

17

Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich nach § 66 SGB VI aus der Summe aller Entgeltpunkte unter anderem für Beitragszeiten. Nach § 70 Abs. 1 SGB VI werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Als Beitragsbemessungsgrundlage dient das durch Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge versicherte Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen.

18

Hinsichtlich des hier maßgeblichen Zeitraumes 01.09.1952 bis 31.10.1990, der im Versicherungsverlauf (Anlage 2) des Rentenbescheides vom 16.06.1994 mit "Beitrittsgebiet" gekennzeichnet ist und für den die Beklagte Entgeltpunkte (Ost) ermittelt hat, hat der Versicherte keine Beiträge nach Bundesrecht entrichtet. Daher ordnet § 248 Abs. 3 SGB VI an, dass den Beitragszeiten nach Bundesrecht auch solche Zeiten nach dem 08.05.1945 gleichstehen, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung vor dem Inkrafttreten vom Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Damit gelten diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten nach dem SGB VI.

19

Für diese Zeiten werden Entgeltpunkte nach § 256 a Abs. 1 SGB VI ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Als Verdienst zählen nach § 256 a Abs. 2 SGB VI der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Allerdings zählen nach § 256 a Abs. 3 SGB VI auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 01.07.1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen Pflichtbeiträge oder Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, zum Verdienst. Dadurch ist sichergestellt, dass Versicherte mit Beitragszeiten in der ehemaligen DDR so gestellt werden, als ob sie ohne Berücksichtigung der dort geltenden Bemessungsgrenze Beiträge für ihr Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt entrichtet hätten. Eine Begrenzung der so "fiktiv" versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitsverdienste erfolgt nach Hochwertung der Entgelte mit den Werten der Anlage 10 durch die Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze, sodass keine Besserstellung dieses Personenkreises gegenüber den Versicherten aus dem alten Bundesgebiet eintritt.

20

Die ermittelten Entgeltpunkte (Ost) werden gemäß § 254 b SGB VI mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert und unter Berücksichtigung des Rentenartfaktors von 0,6 für die große Witwenrente ergibt sich der jeweilige monatliche Bruttorentenbetrag. Die von der Beklagten vorgenommene Rentenberechnung entspricht daher den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, an die diese nach Art. 20 Grundgesetz gebunden ist.

21

Diese Bindung an das Grundgesetz besteht auch für das Gericht, das keinen Anlass zu Zweifeln daran hat, dass diese gesetzlichen Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind.

22

Hinsichtlich der Anwendung unterschiedlicher aktueller Rentenwerte besteht eine Ungleichbehandlung von Versicherten mit rentenrechtlichen Zeiten aus dem Beitrittsgebiet gegenüber Versicherten, die rentenrechtliche Zeiten ohne Zuordnung zum Beitrittsgebiet haben. Hierfür liegt allerdings nach Ansicht des Gerichtes ein rechtfertigender Grund vor, der sich aus den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen ergibt, die Grundlage für die gesetzliche Regelung unterschiedlicher Rentenwerte waren und noch sind. Die Anpassung der unterschiedlichen Rentenwerte orientiert sich auch weiterhin an der unterschiedlichen Einkommensentwicklung.

23

Anders als die Klägerin meint, ergibt sich durch den geringeren Rentenwert (Ost) im Vergleich zu Versicherten, bei deren Rentenberechnung dieser geringere Wert keine Anwendung findet, aber kein zu niedriger Rentenzahlbetrag. Der geringere Rentenwert (Ost) wird durch die Hochwertung der Verdienste mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI mehr als ausgeglichen. Beispielhaft zeigt sich dies bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für das Jahr 1982. Nach dem Versicherungsverlauf hatte der Versicherte ein Einkommen von 7.091 M durch Beiträge zur Sozialversicherung versichert. Dieser Betrag wäre bei Anwendung von § 70 SGB VI durch das Durchschnittsentgelt nach der Anlage 1 für dasselbe Kalenderjahr und damit durch 32.198 zu teilen und ergäbe 0,2202 Entgeltpunkte. Unter Anwendung des aktuellen Rentenwertes (West!) für die Zeit ab dem 01.01.2009 (frühestmöglicher Beginn des Nachzahlungszeitraums gemäß § 44 Abs. 4 SGB X) in Höhe von 26,56 EUR ergäbe dies einen Monatsteilbetrag von 5,85 EUR für das versicherte Arbeitseinkommen des Kalenderjahres 1982. Durch die Hochwertung mit dem für das Jahr 1982 maßgeblichen Wert der Anlage 10 von 3,1247 ergibt sich ein bei dem Versicherten berücksichtigter Arbeitsverdienst von 22.795,44 M, der durch das Durchschnittsentgelt geteilt 0,7078 Entgeltpunkte ergibt, die mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 23,34 EUR multipliziert einen monatlichen Teilbetrag von 16,52 EUR ergeben. Trotz der Anwendung des geringeren aktuellen Rentenwertes (Ost) erzielt ein Versicherter des Beitrittsgebietes damit einen fast dreimal so hohen Rententeilbetrag für das Jahr 1982 wie ein Versicherter aus dem "alten" Bundesgebiet. Hier von einer Benachteiligung der Versicherten des Beitrittsgebietes zu sprechen, mutet schon kurios an. In dieser Hinsicht läge viel eher eine eklatante Ungleichbehandlung zum Nachteil der Versicherten aus dem "alten" Bundesgebiet nahe, die zur Erreichung eines gleichen Rentenzahlbetrages erheblich höhere Beitragsleistungen erbringen mussten. Das Ergebnis der rentenrechtlichen Besserstellung von Versicherten mit Zeiten im Beitrittsgebiet lässt sich wohl nur politisch im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands erklären.

24

Vor diesem Hintergrund von einer Diskriminierung bzw. Benachteiligung der Versicherten mit rentenrechtlichen Zeiten des Beitrittsgebietes zu sprechen, wie dies in der Klagebegründung vom 08.01.2014 im Hinblick auf UNO-Regelungen bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 33 c SGB I sowie das AGG vorgetragen wird, verbietet sich eigentlich von selbst. Es erübrigen sich daher auch Ausführungen dazu, ob überhaupt der Anwendungsbereich dieser Normen eröffnet ist, denn dies würde voraussetzen, Versicherte mit rentenrechtlichen Zeiten des Beitrittsgebietes einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse zuzuordnen. Nach der Gesetzesbegründung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien (nämlich: 2000/43/EG des Rates vom 29.06. 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft [ABl. EG Nr. L 180 S. 22], 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf [ABl. EG Nr. L 303 S. 16], 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen [ABl. EG Nr. L 269 S. 15] und 2004/113/EG des Rates vom 13.12.2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen [ABl. EU Nr. L 373 S. 37]) zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006, BGBl. Seite 1897, verkündet wurde, ist das Merkmal der "ethnischen Herkunft" in einem weiten Sinne zu verstehen. Es umfasst auch Kriterien, wie sie das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung nennt, nämlich Benachteiligungen aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums im Sinne des ethnischen Ursprungs (Bundestags-Drucksache 16/1780, Seite 31). Mit Art. 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 14.08.2006 wurde zugleich § 33 c in das SGB I eingefügt, so dass die Gesetzesbegründung auch für diesen Bereich gilt.

25

Von den in der Gesetzesbegründung genannten Kriterien käme im Hinblick auf den Versicherten allenfalls der Begriff des "Volkstums" in Betracht, der im Sinne des ethnischen Ursprungs zu verstehen sein soll. Geboren wurde der Versicherte im Jahre 1938 in H ... Eine Verknüpfung zu der von den Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachten Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft und dem Beitrittsgebiet lässt sich hieraus nicht herleiten, da die Stadt H. im Jahre 1938 zur preußischen Provinz Sachsen gehörte und ein Beitrittsgebiet einfach noch nicht existierte. Dass sich nach 1945 ein eigenständiges Volkstum im Sinne der ethnischen Herkunft in der ehemaligen DDR entwickelt hat, erscheint eher zweifelhaft, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits vor dem Hintergrund der geltend gemachten Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft jedoch auch völlig unerheblich.

26

Rentenrechtliche Zeiten nach dem SGB VI orientieren sich nämlich nicht an derartigen Kriterien, was sich auch und gerade im Fall des Versicherten zeigt, bei dem eben nicht nur rentenrechtliche Zeiten des Beitrittsgebietes für die Ermittlung der Rentenhöhe berücksichtigt werden. Trotz der "ethnischen Herkunft" des Versicherten weist der Versicherungsverlauf rentenrechtliche Zeiten ohne Kennzeichnung als Beitrittsgebiet aus, aus der Entgeltpunkte errechnet wurden, die mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert werden.

27

Die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) für die im Versicherungsverlauf aufgeführten Zeiten des Beitrittsgebietes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die konkrete Rentenberechnung durch die Beklagte begegnet daher keinen Bedenken, so dass die Klage unbegründet ist.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen