Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Halle (22. Kammer) - S 22 AS 1/18

Orientierungssatz

1. Der Auszahlungsanspruch für eine Erstausstattung der Wohnung nach § 24 Abs. 3 SGB 2 hat nur solange Bestand, als der zugrunde liegende Verwaltungsakt noch wirksam ist. Er wird nur für eine konkrete Wohnung gewährt. (Rn.23)

2. Mit der Kündigung der Wohnung durch den Grundsicherungsberechtigten und dessen Entscheidung, nicht in der Wohnung zu bleiben, hat sich der Verwaltungsakt erledigt. (Rn.31)

3. Dementsprechend erlischt der Auszahlungsanspruch des Grundsicherungsberechtigten. (Rn.32)

Verfahrensgang

nachgehend BSG, 3. Dezember 2021, B 4 AS 230/21 B, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung von 797,78 € für eine bereits bewilligte Erstausstattung.

2

Die Klägerin beantragte am 13.07.2017 die Bewilligung einer Erstausstattung, die sie damit begründete, ihre erste eigene Wohnung anzumieten, nachdem sie aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen war. In dem Antrag wurden verschiedene Gegenstände benannt, die erforderlich sein sollten.

3

Nach Durchführung eines Hausbesuchs am 18.08.2017 erging der Bescheid vom 13.09.2017, mit dem die Erstausstattung in Form eines Berechtigungsscheins bewilligt, sowie ein Betrag von 102 € für Haushaltsgrundausstattung ausgezahlt wurde. Grundlage war die Wohnungseinrichtungspauschale für eine volljährige Person und ein konkreter Bedarf für die Räume Flur, Küche, Bad, Wohnzimmer und Schlafzimmer, insbesondere wurde berücksichtigt, dass die Wohnung nicht über eine Küche verfügte und Gardinen erforderlich waren.

4

Die Klägerin kündigte die Wohnung jedoch bereits zum 30.08.2017 fristlos, das Mietverhältnis wurde spätestens zum 15.09.2017 einvernehmlich aufgelöst, ohne dass eine Einrichtung der Wohnung erfolgte.

5

Mit Schreiben vom 29.09.2017 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie nunmehr in die Wohnung …straße … in … eingezogen sei. Sie wohne dort zusammen in einer Wohngemeinschaft mit dem Vater ihres ungeborenen Kindes.

6

Gleichzeitig übersandte sie eine Bescheinigung der …, wo sie den Warengutschein einlösen konnte, dass bis auf einen 2-Platten-Kocher und eine Couch die Einrichtungsgegenstände, wie mit dem streitigen Bescheid bewilligt, nicht zur Ausgabe bereitstünden. Ebenfalls teilte sie mit, dass sie auf die Gegenstände angewiesen sei, daher bitte Sie um Überweisung des Gegenwertes der bewilligten Gegenstände auf Ihr Konto. Wenn es ihr gelingen sollte, dieses Geld zu borgen, werde sie beginnen die bewilligten Gegenstände zu kaufen.

7

Mit Schreiben vom 05.10.2017 forderte der Beklagte die Klägerin auf, den Originalberechtigungsschein zurückzugeben, der noch bis zum 13.10.2017 gültig war. Ebenso wies er darauf hin, dass eine Auszahlung auf Ihr Konto nicht möglich sei. Soweit in der neuen Wohnung eine Erstausstattung benötigt werde, sei ein neuer Antrag zu stellen, es werde dann erneut die Notwendigkeit der Erstausstattung geprüft.

8

Die Klägerin legte daraufhin eine Meldebescheinigung vor, die den Tag des Einzugs in die … straße … auf den 01.10.2017 datiert und einen Mietvertrag für diese Wohnung vom 06.10.2017, in dem die Klägerin und Herr … als Mieter aufgeführt sind.

9

Statt einen neuen Antrag zu stellen, erhob der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 16.10.2017 gegen den Bescheid vom 05.10.2017 betreffend die Ablehnung der Auszahlung Widerspruch.

10

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2017 als unzulässig verworfen. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

11

Mit der am 02.01.2018 beim Sozialgericht erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Auszahlung von 797,78 €. Dieser Betrag ergebe sich als Gegenwert der bewilligten Gegenstände, die nicht bei Möbelkammern hätten beschafft werden können.

12

Der Widerspruch sei zulässig und die Klägerin habe ein Rechtsschutzbedürfnis, da es unerheblich sei, dass Sie zwischenzeitlich die Wohnung gewechselt habe, denn die neue Wohnung sei ebenso wenig möbliert angemietet worden, wie die alte. Die Erstausstattungsbedarf habe sich durch den Umzug in keiner Weise geändert, bis auf die von dem Beklagten ausgemessenen Maße der Gardinenstangen, was eh wenig nachvollziehbar gewesen sei. Sie habe einen Auszahlungsanspruch in Höhe von 797,78 € da festgestellt worden sei, dass die bewilligten Möbel bei der … nicht zur Verfügung gestanden hätten. Ein Aufsuchen weiterer Möbelbörsen sei der Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht zumutbar gewesen.

13

Der Beklagte hätte die Schwierigkeiten der Klägerin, die sich aus ihrer Schwangerschaft im 7. Monat ergeben, nicht berücksichtigt. Auch der Kindesvater mit dem die Klägerin zusammengezogen sei, sei erstmals in eine eigene Wohnung gezogen, was der Beklagten hätte bekannt sein können.

14

Die Klägerin beantragt,

15

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin 797,78 € für die bereits dem Grunde nach bewilligt Erstausstattung zu zahlen.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, ein Rechtsschutzbedürfnis bezüglich der Gewährung einer Erstausstattung für die Wohnung an der … in … habe nicht mehr bestanden, weil die Klägerin zwischenzeitlich in eine andere Wohnung gezogen sei. Der angefochtene Bescheid habe die Erstausstattung ausdrücklich für diese Wohnung gewährt.

19

Dass die neue Wohnung in …, welche zum 01.10.2017 bezogen worden sei, ebenfalls unmöbliert gewesen sei und der Bedarf an einer Erstausstattung weiterhin bestanden habe, sei im Klageverfahren erstmals vorgetragen worden. Die Klägerin sei am 05.10.2017 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, einen erneuten Antrag zu stellen, was nicht erfolgt sei. Es sei zu keiner Zeit eine Bedarfsanzeige oder die Notwendigkeit der Erstausstattung weiter vorgetragen worden. Vielmehr sei aus der Widerspruchsbegründung, dass die Klägerin komplett ohne Möbel gewesen sei und die Einrichtungsgegenstände in kurzer Zeit benötigt habe, geschlossen worden, dass die Gegenstände zwischenzeitlich besorgt worden seien.

20

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

21

Das Gericht konnte den Rechtsstreit gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

22

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

23

Zum einen erscheint bereits zweifelhaft, wie sich der ermittelte Betrag ergibt, unabhängig davon kann ein Auszahlungsanspruch nur so lange bestehen, wie der zugrunde liegende Verwaltungsakt noch in der Welt ist.

24

Die Bewilligungsentscheidung des Beklagten vom 13.09.2017 hat sich jedoch durch den Auszug der Klägerin aus der Wohnung, für die die Erstausstattung bewilligt wurde, vor Anschaffung der Gegenstände erledigt.

25

Die Erstausstattung ist nach § 24 Abs. 3 SGB II eine Leistung, die gesondert beantragt werden muss. Die Klägerin hat diesen Antrag am 06.07.2017 für einen Umzug zum 01.08.2017 in eine konkret benannte Wohnung gestellt.

26

Sie ist in diese Wohnung zum 01.08.2017 auch eingezogen, nachdem am 27.07. 2017 der Mietvertrag unterschrieben worden ist. Nach § 24 Abs. 3 SGB II wird klargestellt, dass die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf umfasst wird. Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Nach S. 5 können die Leistung für Bedarfe nach S. 1 Nr. 1 als Sachleistung oder als Geldleistung auch in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden.

27

Hierbei ist auf den konkreten Bedarf und seine Angemessenheit abzustellen, sodass davon auszugehen ist, dass dieser nur für eine konkrete Wohnung gewährt wird.

28

Zwar ist der Klägerseite zuzugeben, dass zahlreiche Einrichtungsgegenstände beim Einzug in eine unmöblierte Wohnung regelmäßig benötigt werden.

29

Dennoch ergibt sich schon aus der Bewilligung im vorliegenden Fall, dass darauf abgestellt wurde, dass die Wohnung nicht über eine Küchenzeile verfügt und auch keine Spüle vorhanden ist. Auch wurden konkrete Gardinenleisten bzw. Rollos für eine bestimmte Fenstergröße bewilligt.

30

Daraus folgt, dass der konkrete Verwaltungsakt sich auf die konkrete Wohnung bezog.

31

Mit der fristlosen Kündigung der Klägerin und der Entscheidung, nicht in dieser Wohnung zu verbleiben, hat sich der Verwaltungsakt erledigt.

32

Dementsprechend folgt kein Auszahlungsanspruch mehr, der sonst im Falle, dass sich ergäbe, dass bestimmte Gegenstände nicht auf einen Warengutschein erworben werden können, durchaus denkbar ist.

33

Der Beklagte hat die Klägerin innerhalb seiner Beratungspflichten darauf hingewiesen, dass für die neue Wohnung ein neuer Antrag gestellt werden muss. Die Klägerin hätte mithin unmittelbar danach um einen Hausbesuch bitten und den Antrag erneuern können.

34

Auch aufgrund des Umstandes, dass sie in die neue Wohnung nicht alleine, sondern mit dem Vater des ungeborenen Kindes eingezogen ist, ergibt sich, dass eine erneute Prüfung durchzuführen ist. Auch wenn der Partner selbst vorher bei seinen Eltern ausgezogen ist, ist es denkbar, dass die Wohnung teilweise möbliert war. Im Übrigen wird dies auch erstmals im Klageverfahren vorgetragen. Auch denkbar, dass die Wohnung bereits mit einer Küche ausgestattet war, die teilweise Mitvermietung von Einbauküchen ist heutzutage durchaus üblich.

35

Vorliegend ist mithin nicht davon auszugehen, dass ein Auszahlungsanspruch noch bestanden hat, sodass der Widerspruchsbescheid zutreffend den Widerspruch als unzulässig verworfen hat und die Klage daher abzuweisen war.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen