Urteil vom Sozialgericht Halle (11. Kammer) - S 11 R 214/21

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2021 verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2023 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).

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Der am ….19XX geborene Kläger beantragte am 5. Juni 2020 bei der Beklagten die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. Den Rentenantrag lehnte die Beklagte nach Einholung von Epikrisen und Befundberichten behandelnder Ärzte und einer sozialmedizinischen Stellungnahme mit dem Bescheid vom 12. August 2020 ab. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und könne trotz seiner Beeinträchtigungen noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein. Dagegen erhob der Kläger am 19. August 2020 Widerspruch. Vom 17. bis zum 29. November 2020 nahm der Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme wahr, aus der er ausweislich des Reha-Entlassungsberichts vom 4. Januar 2021 bei Stellung der Diagnosen 1. depressive Stimmung und Angstzustände, 2. chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, 3. Morbus Bechterew, 4. arterielle Hypertonie, 5. Schwindel unklarer Genese und 6. zweifach Stentimplantation mit einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden für eine Tätigkeit als Instandhaltungsmechaniker und von über sechs Stunden für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen wurde. Die Beklagte veranlasste im Widerspruchsverfahren die Einholung eines orthopädischen Gutachtens von dem Facharzt für Orthopädie Dr. …, der im Gutachten vom 26. März 2021 nach Untersuchung des Klägers die Diagnosen 1. chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom im Rahmen des Morbus Bechterew, 2. Zervikozephalsyndrom, 3. Zervikobrachialsyndrom, 4. Schwindel unklarer Genese, 5. Daumengrundgelenkarthrose beidseits, 6. Kniegelenksarthrose beidseits, 7. Hüftgelenksarthrose rechts und 8. Rezidivgangliom über Metacarpalegelenk des Mittelfingers rechts angab und ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden für eine Tätigkeit als Instandhaltungsmechaniker und von über sechs Stunden für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschätzte, wobei zur umfassenden Leistungsbeurteilung die Einholung weiterer Gutachten erforderlich sei. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2021 wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück.

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Am 2. Juni 2021 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Halle Klage erhoben. Er trägt vor, unter ständigen Schmerzen, Schwindel und psychischen Problemen zu leiden, wodurch er nicht mehr erwerbsfähig sei. Sein Gesundheitsbild sei bislang nur unzureichend berücksichtigt worden. Zudem sei er seit September 2021 pflegebedürftig mit dem Pflegegrad II. Seine Wegefähigkeit sei wegen der Nutzung von Gehstock und Festhalten an den Wänden aufgehoben.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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den Bescheid vom 12. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, ab Antragstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.

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Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes in medizinischer Hinsicht Befundberichte behandelnder Ärzte der Klägerin eingeholt. Auf Blatt 39 bis 87, 90 bis 113 und 114 bis 116 der Gerichtsakte wird insoweit verwiesen.

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Der Kläger hat vom 19. Januar bis zum 16. Februar 2022 erneut eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme wahrgenommen, aus der er ausweislich des Reha-Entlassungsberichts vom 22. Februar 2022 bei Stellung der Diagnosen 1. schmerzhafte Funktionsstörung der HWS bei Bandscheibenprotrusion C5/6, 2. schmerzhafte Funktionsstörung linkes Knie bei Gonarthrose, 3. chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei dysfunktionaler Schmerzbewältigung, 4. Freudlosigkeit, Antriebsminderung und sozialer Rückzug, 5. Morbus Bechterew und 6. Belastungsdefizit der LWS nach Sequesterektomie L4/5, L5/S1 2012, Hallux rigidus beidseits mit einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden für eine Tätigkeit als ‚Mitarbeiter Maintenance‘ und von über sechs Stunden für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen worden ist.

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Das Gericht hat außerdem mit Beweisanordnung vom 27. April 2022 Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens bei dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. …, welcher in seinem Gutachten vom 18. Juli 2022 nach körperlicher Untersuchung des Klägers am 17. Mai 2022 die leistungsrelevanten Diagnosen 1. Morbus Bechterew, 2. Bandscheibenverschleiß der Halswirbelsäule, 3. Bandscheibenverschleiß der Lendenwirbelsäule bei Voroperation, 4. Wurzelreizung L5 uns S1 links bei Postnukleotomiesyndrom, 5. Verschleiß rechtes Hüftgelenk, 6. Verschleiß Kniegelenk beidseitig, linkes Knie mit Reizerguss, 6. Beinatrophie links, 7. Verschleiß Großzehengrundgelenk beidseitig und Spreizfuß, 8. Verschleiß Daumensattelgelenk und Daumengrundgelenk mit Gelenkentzündung beidseitig, 9. Beugesteifheit der Langfinger beider Hände und 10. Sehnenengpass an beiden Schultergelenken und 11. Karpaltunnelsyndrom rechts gestellt hat. Der Kläger könne ohne Gefährdung der Gesundheit und insbesondere aufgrund der schweren Einschränkungen der Wirbelsäule bei entzündlich-rheumatischer Ursache (Morbus Bechterew) seit Mai 2020 regelmäßig keine Tätigkeiten mehr ausüben. Es bestehe ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden. Selbst überwiegend leichte Arbeiten schieden aus. Die Sitzfähigkeit und die Gebrauchsfähigkeit der Hände seien eingeschränkt. Arbeiten in Zwangshaltungen, im Freien und unter sonstigen Witterungseinflüssen, in Wechsel- oder Nachtschicht und unter Zeitdruck seien ausgeschlossen. Die Gehfähigkeit sei eingeschränkt; für eine einmalige Gehstrecke seien 25 bis 30 Minuten zu erwarten. Der Kläger sei nicht in der Lage, viermal täglich 500 Meter zu gehen. Der festgestellte Zustand sei nicht stabil, wobei frühestens nach drei Jahren eine Neueinschätzung sinnvoll sei. Eine Rehabilitation sei nicht sinnvoll, da kein Erfolg wegen der schweren Funktionsstörungen mit Hilfebedarf beim An- und Ausziehen sowie beim Essen zu erwarten sei. Der Schwindel sei zudem nicht ausdiagnostiziert, da eine mögliche Medikamentennebenwirkung von Adalimumab nicht in Betracht gezogen worden sei. Auf eine einfache und ihm zumutbare Tätigkeit könne sich der Kläger nicht mehr einstellen. Bereits eine Einarbeitungszeit wäre wegen krankheitsbedingter Ausfallzeiten unterbrochen. Eine weitere Begutachtung des Klägers sei nicht erforderlich. Die vorherigen Leistungseinschätzungen, von denen er – der Sachverständige – abweiche, seien im Wesentlichen unbrauchbar, da Medikamentennebenwirkungen nicht beachtet worden seien (gutachterliche Stellungnahme im Verwaltungsverfahren) bzw. Einschätzungen qualitativ und quantitativ nicht den Mindestanforderungen an einen orthopädischen Befund entsprächen (Reha-Entlassungsbericht vom 4. Januar 2021) bzw. wesentliche Befunde unterbewertet worden seien (Reha-Entlassungsbericht vom 22. Februar 2022).

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Nach Einwänden der Beklagten zum Gutachten, wonach dieses nicht überzeugend sei und wegen deren Inhalts auf Blatt 256 bis 258 der Gerichtsakte verwiesen wird, haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

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Die Klage hat Erfolg.

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 12. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2021 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 SGG. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung im tenorierten Umfang.

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Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 43 SGB VI. Danach haben Versicherte einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

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Gemessen daran ist der Kläger voll erwerbsgemindert im vorgenannten Sinne. Nach dem Ergebnis der im Klageverfahren von der erkennenden Kammer durchgeführten Ermittlungen kann der Kläger, welcher zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung die sog. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, zumindest seit Mai 2020 unter Berücksichtigung der bei ihm bestehenden Erkrankungen und Leistungseinschränkungen nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes an fünf Tagen pro Woche mindestens sechs, sondern nur noch unter drei Stunden täglich erwerbstätig sein. Er ist damit voll erwerbsgemindert, wobei diese Erwerbsminderung nach den überzeugenden Einschätzungen und Ausführungen des Sachverständigen Dr. … seit Mai 2020 besteht und ausgehend vom Untersuchungszeitpunkt noch bis Mai 2025 andauert. Die Kammer ist daher im Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Bezugnahme auf die schlüssigen, detaillierten und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass das Restleistungsvermögen des Klägers seit Mai 2020 auf unter drei Stunden täglich abgesunken ist.

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Der Kläger hat deshalb mit Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 101 Abs. 1 und 1a SGB VI), mithin vorliegend ab dem 1. Dezember 2020 und unter Berücksichtigung der Antragstellung (§ 99 SGB VI) einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rente ist ausgehend von der Einschätzung des Sachverständigen, dass der Zustand des Klägers nicht stabil ist und eine Neueinschätzung nach drei Jahren erfolgen soll, entsprechend der gesetzlich regelmäßig vorgesehenen Leistung der Renten wegen Erwerbsminderung auf Zeit (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI), auf drei Jahre und mithin bis zum 30. November 2023 zu befristen (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

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Die Beteiligten werden jedoch für einen eventuellen Weiterbewilligungsantrag des Klägers darauf hingewiesen, dass der Zeitraum von drei Jahren der vom Sachverständigen gemeinten Neueinschätzung des klägerischen Leistungsvermögens wohl ab dem Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers beim Sachverständigen beginnt und mithin die Leistungsminderung des Klägers bis Mai 2025 angenommen werden kann.

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Angesichts der vorliegend eindeutigen und unmissverständlichen Ausführungen des Sachverständigen wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass statt ihrer einen Rentenanspruch gleichsam abwehrenden prüfärztlichen Stellungnahme ein unverzügliches Anerkenntnis geboten gewesen wäre. Insoweit fällt auf, dass von der Beklagten im Klageverfahren nach eher sparsamen eigenen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren – mittlerweile gehäuft – prüfärztliche Stellungnahmen vorgelegt werden, die ein vom Gericht eingeholtes Gutachten, welches ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden ergibt, für nicht überzeugend und nachvollziehbar halten, hingegen Gutachten – mitunter von denselben Sachverständigen – mit einem Leistungsbild von über sechs Stunden stets überzeugend die bisherige Leistungseinschätzung bekräftigen sollen. Für eine derartige rosinentheoriehafte Bewertung von Gutachten durch die Beklagte fehlt jedoch die rechtliche Grundlage. Vielmehr gilt Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) auch für die Beklagte.

22

Über den Hilfsantrag war demnach nicht mehr gesondert zu entscheiden.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

24

Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig, §§ 143, 144 SGG.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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