Urteil vom Sozialgericht Halle (13. Kammer) - S 13 R 481/21
nachgehend BSG, 25. September 2025, B 5 R 15/24 R, Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI.
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Die 19… geborene Klägerin beantragte am … .2018 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens der … vom 16.10.2018 und Beiziehung der Krankenhausberichte über die stationären/tagesklinischen Behandlungen vom 15.02.2018 bis 05.04.2018, 23.04.2018 bis 08.05.2018, 24.05.2018 bis 28.06.2018 und vom 15.03. bis 08.05.2019 im AWO… lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2019 die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab. Danach liegen bei der Klägerin vor allem die folgenden Krankheiten und Behinderungen vor: Kombinierte Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig remittiert), Sehminderung beidseitig, Bluthochdruck, Kniegelenkleiden und Schilddrüsenfunktionsstörung. Die Einschränkungen führen nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Denn nach der medizinischen Beurteilung könne die Klägerin noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 25.10.2019 Klage vor dem Sozialgericht Halle. Die Klägerin halte sich nicht für fähig, einer auch nur körperlich leichten Tätigkeiten in regelmäßigen Umfang von mehr als 6 Stunden täglich an 5 Tagen der Woche nachgehen zu können. Sie begründe ihre Einschätzung zum Leistungsvermögen im Wesentlichen mit den bei ihr bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere der psychischen Problemlage. Sie verweise in diesem Zusammenhang auf die aktenkundigen Behandlungsberichte des … der AWO und ergänzend auf ein Gutachten des MDK. Der MDK sei zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Problemlage nicht nur arbeitsunfähig sei, sondern auch die Erwerbsfähigkeit für erheblich gemindert angesehen werde. Ferner verweist die Klägerin darauf, dass sie ihre Beschäftigung bei dem … von zunächst 20 Stunden die Woche aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ab 04.05.2020 auf 12 Stunden die Woche reduziert habe.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 17.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2019 aufzuheben,
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die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin antragsgemäß eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Im Gerichtsverfahren holte das Sozialgericht Befundberichte u.a. der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie … vom 23.12.2019, der Fachärztin für Orthopädie … vom 10.01.2020 und der Fachärztin für Augenheilkunde … vom 19.04.2020. Ferner zog das Sozialgericht den Krankenhausbericht über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 05.11.2020 bis 08.12.2020 in der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 08.12.2020 bei.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und der gerichtlichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2019 rechtmäßig ist. Der Klägerin steht keine Erwerbsminderungsrente zu, weil eine Erwerbsminderung nicht nachgewiesen werden konnte.
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Nach § 43 Abs.1, Abs.2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll gemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Gemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
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Die Klägerin ist an diesen Maßstab orientiert, zur Überzeugung des Gerichts nicht erwerbsgemindert. Eine Erwerbsminderung der Klägerin, d.h. ein Absinken ihrer beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als 6 Stunden täglich, lässt sich zur Überzeugung der Kammer nicht belegen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesamtwürdigung der im Gerichtsverfahren beigezogene Befundberichte der behandelnden Fachärzte und der Epikrise nach dem stationären Aufenthalt in der Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 05.11.2020 bis 08.12.2020 sowie des im Verwaltungsverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten der … vom 16.10.2018.
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Die Klägerin leidet danach zur Überzeugung der Kammer an folgenden für ihre körperliche Leistungsfähigkeit bedeutsamen Gesundheitsstörungen:
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Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotionalinstabilen und paranoiden Zügen,
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rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode,
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Adipositas Grad I,
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Hypothyreose,
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Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise,
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venöse Insuffizienz ohne Ulzeration,
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Gonarthrose beidseitig,
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Sehbehinderung beidseitig.
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Die Kindheit und Jugend wurde durch widrige Milieufaktoren in der Herkunftsfamilie geprägt. Vom Vater und Bruder habe sie Schläge bekommen und die Gewaltexzesse gegenüber der Mutter miterlebt sowie die Trennung der Eltern. Die Zeit der Ehe war ebenfalls durch Gewalterfahrung seitens des trinkenden Ehemannes belastend. Die als kombinierte Persönlichkeitsstörung einzuordnen Züge der Klägerin resultieren aus diesen schlimmen Erfahrungen. Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung sind nicht nachweisbar. Aufgrund der körperlichen Erkrankungen ist die Klägerin für mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltung und ohne überwiegendes Stehen mehr als 6 Stunden einsetzbar. Aufgrund der durch gemachten rezidivierenden Depressionen sollte keine Nachtschichten gearbeitet werden sowie keine Tätigkeiten erfolgen, die hohe Anforderungen an die geistigpsychische Belastbarkeit, an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen und an das Sehvermögen stellen sowie keine komplexen Arbeitsvorgänge. Aufgrund der bekannten Kniearthrose ist die Klägerin nur begrenzt in der Lage, Lasten zu tragen und zu bewegen, Treppen oder Leitern zu ersteigen. Auch sind keine Tätigkeiten mit häufigen Knien und Bücken zumutbar. Aufgrund der eingeschränkten Umstellungsfähigkeit sollten keine Arbeiten mit häufigen wechselnden Arbeitszeiten und häufig wechselnden Einsatzorte erfolgen. Laut dem Krankenhausbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 08.12.2020 bestand ein stabiler psychopathologischer Befund. Der Antrieb war vorhanden und die Stimmung eutym. Es erfolgte die Empfehlung zur Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie.
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Die vorstehend als relevant festgestellten Gesundheitsstörungen schränken die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin zwar in qualitativer nicht aber in quantitativer Hinsicht ein. Aus medizinischer Sicht sind der Klägerin mindestens noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit den o.g. Funktionseinschränkungen über 6 Stunden täglich zumutbar. Bei der Klägerin wurden keine so wesentlichen Funktionsstörungen festgestellt, die eine Leistungsfähigkeit unter 6 Stunden hätte begründen können. Auch kann die Klägerin Wege im geforderten Maß zurücklegen.
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Zusammenfassend ist die Klägerin noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens 6 Stunden und mehr täglich auszuüben. Die Klägerin somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als 6 Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens 6 Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesen Umfang leistungsfähige Angelernte des unteren Bereichs sowie Ungelernte geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, sobald die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- L 3 R 325/22 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht - B 5 R 15/24 R 1x
- § 43 Abs.1, Abs.2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 3 SGB VI 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x