Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Halle (29. Kammer) - S 29 AS 1053/22
Orientierungssatz
1. Soweit ein Vorverfahrenszwang für eine Anfechtungsklage gemäß § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 SGG nicht vorliegt, ist eine nach § 54 Abs. 1 SGG erhobene Anfechtungsklage mangels eines durchgeführten Vorverfahrens unzulässig.(Rn.10)
die Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheides nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG am erforderlichen erheblichen berechtigten Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung, wenn dieser die Nichtigkeitsgründe nicht schlüssig dargetan hat.(Rn.11)
nachgehend BSG, 21. Mai 2024, B 7 AS 150/23 BH, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig sind zwischen den Beteiligten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Kläger zu 1 sowie Leistungen für die Mittagsverpflegung für die Kläger zu 2 und 3 jeweils für den Zeitraum Dezember 2022 bis Mai 2023 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II).
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Mit Bescheid vom 18.11.2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum Dezember 2022 bis Mai 2023 und lehnte, ebenfalls mit Bescheiden vom 18.11.2022, Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Bezug auf Leistungen für die Mittagsverpflegung für die Kläger zu 2 und 3, die Söhne des Klägers, ab, da diese sich nicht im Haushalt des Klägers aufhielten, wobei die Klärung dieser Frage bereits Gegenstand einer Vielzahl von anhängig gewesenen Klage- und einstweiligen Rechtsschutzverfahren gewesen ist. Der Kläger hat gegen die drei Bescheide unter dem 24.11.2022 jeweils Widerspruch eingelegt, über welche der Beklagte noch nicht entschieden hat. Ebenfalls unter dem 24.11.2022 haben die Kläger Klage gegen die drei Bescheide zum Sozialgericht Halle erhoben.
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Die Kläger beantragen sinngemäß,
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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18.11.2022 betreffend den Kläger zu 1 und Aufhebung der Bescheide vom 18.11.2022 betreffend die Kläger zu 2 und 3 zu verurteilen, ihnen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und den Klägern zu 2 und 3 zusätzlich Leistungen für die gemeinschaftliche Mitlegung zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen. Er hält die Klage wegen des noch nicht durchgeführten Vorverfahrens für unzulässig.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
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Das Gericht hat den Beteiligten mit Anhörungsmitteilung vom 28.11.2022 seine Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden mitgeteilt.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte den Rechtsstreit durch Gerichtbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatte Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Die Anfechtungsklage ist bereits unzulässig, da bislang ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist. Nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eine Ausnahme vom Vorverfahrenszwang nach § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-3 SGG liegt nicht vor.
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Soweit die Kläger hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG begehren, fehlt es am berechtigten Interesse der Kläger an der baldigen Feststellung. Die Möglichkeit eines Feststellungsinteresses genügt hierfür nicht. An dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt es, wenn der Kläger Nichtigkeitsgründe nicht schlüssig dargetan hat (BSG 12.10.2016 – B4 AS 37 / 15 R). Weder aus der Klageschrift vom 24.11.2022 i.V.m. dem Widerspruch vom 24.11.2022 noch aus dem Schriftsatz vom 02.12.2022 ergeben sich Anhaltspunkte für ein vorliegendes Feststellungsinteresse der Kläger. Es werden vielmehr Ausführungen allgemeiner Art, wie der Forderung nach Beweisen durch den Beklagten, wobei gänzlich unklar bleibt, was bewiesen worden soll, gemacht und eine Strafanzeige erstattet. In dem Schriftsatz vom 02.12.2022 wird wiederum unter Vorhaltung des Begehens strafbarer Handlungen durch den Beklagten ausgeführt, der Kläger zu 1 habe einen Antrag gestellt und drei Bescheide, die das Gesetz nicht kenne, erhalten, wobei er etwas Konkretes nicht beantragt habe. Auch aus diesem Vorbringen lässt sich auch bei großzügigster Auslegung kein schlüssiges Vorbringen im Hinblick auf die Nichtigkeit der drei Bescheide vom 18.11.2022 erkennen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- SGG § 78 2x
- SGG § 54 1x
- SGG § 55 2x
- L 2 AS 677/22 1x (nicht zugeordnet)
- B 7 AS 150/23 B 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 105 1x
- SGG § 193 1x