Beschluss vom Sozialgericht Halle (3. Kammer) - S 3 AS 1041/22 ER
Orientierungssatz
1. Macht ein einkommensloser Antragsteller zu Leistungen der Grundsicherung geltend, er sei auf Darlehen Dritter zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen, so bedarf es zur Ermittlung der aktuellen Umstände erheblicher Ermittlungen. Die hiernach im einstweiligen Rechtschutz erforderliche Rechtsfolgenabwägung geht zu Lasten des Grundsicherungsträgers.(Rn.15)
2. Soweit über den Regelbedarf hinaus im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes Kosten für die Unterkunft geltend gemacht werden, ist einstweiliger Rechtschutz mangels eines erforderlichen Anordnungsgrundes zu versagen, wenn deren Unterbringung ohne Kosten anderweit sichergestellt ist.(Rn.17)
Tenor
Der Beigeladene wird verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. 404 € monatlich ab dem 1. Dezember 2022 und i.H.v. 451 € monatlich ab dem 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. März 2023 vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
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Die Beteiligten führen einen Rechtsstreit über das Bestehen eines Leistungsanspruches der Antragstellerin.
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Die … 1983 geborene Antragstellerin bezog bis einschließlich 31. März 2022 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch den Antragsgegner. Den Weiterzahlungsantrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. Mai 2022 wegen fehlender Mitwirkung ab.
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Er behauptete, es fehle an den Kontoauszügen der letzten 3 Monate, der Betriebs- und Heizkostenabrechnung der Jahre 2019 und 2020 und einer aktuellen Mietbescheinigung, woraufhin die Antragstellerin Widerspruch erhob.
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Die Antragstellerin hat am 22. September 2022 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Antragstellerin ab dem 22. September 2022 bis 31. März 2023 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren, gestellt.
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Sie gibt an, sie sei auf Darlehen Dritter angewiesen und das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung sei ihr nicht zuzumuten.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Beigeladenen vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe ab dem 30. November 2022 zu gewähren.
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Der Beigeladene beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Der Antragsgegner erklärt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, er sei örtlich nicht zuständig, denn die Klägerin habe ihren Aufenthalt in Merseburg, dies ergebe sich aus dem minimalen Wasser- und Energieverbrauch der Klägerin in der offiziell angemeldeten Wohnung in Leipzig.
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Der Beigeladene erklärt, die Antragstellerin wohne offensichtlich bei dem Vater ihres Kindes und werde dort vollständig unterstützt, sodass keine Eilbedürftigkeit bestehe.
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Das Sozialgericht Leipzig hat im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 24. Oktober 2022 den Geschäftsführer der Hausverwaltung der Klägerin … und den Vater ihres Kindes … als Zeugen vernommen. Mit Beschluss vom 7. November 2022 hat das Sozialgericht Leipzig das einstweilige Rechtsschutzverfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Halle verwiesen.
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In diesem Rechtsstreit hat am 12. Januar 2023 bereits ein Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Halle stattgefunden.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte des Antragsgegners (Nummer der Bedarfsgemeinschaft: …) und der Verwaltungsakte des Beigeladenen (Nummer der Bedarfsgemeinschaft: …) verwiesen, welche der Kammer vorgelegen haben.
II.
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Der Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Ein Anordnungsgrund liegt hier vor, denn zur Überzeugung der Kammer reicht insoweit bereits die durch die Antragstellerin behauptete finanzielle Notlage.
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Der Antrag der Antragstellerin in diesem Verfahren hat auch teilweise Erfolg. Die Antragstellerin hat vorliegend einen vorläufigen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des Regelsatzes ab dem 1. Dezember 2022 bis einschließlich 31. März 2023 im Rahmen einer Rechtsfolgenabwägung der entscheidenden Kammer.
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Der Anspruch der Antragstellerin auf die Gewährung von Leistungen in Höhe des Regelbedarfes für den genannten Zeitpunkt liegt § 20 Sozialgesetzbuch II - SGB II - zugrunde. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung besteht bei Bedürftigkeit eines Antragstellers grundsätzlich ein Anspruch auf diesen Regelbedarf. Die Antragstellerin hat vorliegend unstreitig keine Einkünfte. Inwieweit sie vorliegend vom Vater des Kindes unterhalten wird bzw. unterhalten werden muss ist vorliegend streitig, denn die Antragstellerin gibt an, nicht mit ihm zusammen leben zu wollen. Diese bedarf es vorliegend sowohl für die Vergangenheit, wie auch für die aktuellen Umstände noch erheblicher Ermittlungen, welche nicht im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durchführbar sind. Insoweit bedarf es vorliegend einer Rechtsfolgenabwägung, welche in Anbetracht der Umstände und der Grundrechte der Antragstellerin eine Leistungsgewährung ab dem 1. Dezember 2022 bis einschließlich 31. März 2023 in Höhe des Regelbedarfs zulasten der Allgemeinheit begründet.
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Eine Leistungsgewährung für Zeiträume vor dem 1. Dezember 2022 im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kommt hingegen nicht in Betracht, denn der Beiladungsbeschluss wurde dem Beigeladenen erst am 1. Dezember 2022 zugestellt, sodass der Beigeladene erst ab diesem Zeitpunkt Teil des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist. Eine Leistungsgewährung durch den Antragsgegner bzw. den Beigeladenen für die Vergangenheit kommt darüber hinaus in Anbetracht der verworrenen Umstände bezüglich des Lebensmittelpunktes der Antragstellerin und der insoweit notwendigen Ermittlungen nicht in Betracht.
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Auch hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf die vorläufige Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, denn die Antragstellerin hält sich sowohl nach den Aussagen des Vaters ihres Kindes, wie auch ihren eigenen gegenwärtig beim Vater ihres Kindes in Merseburg auf und Kosten hierfür entstehen nicht. Dies ist der Antragstellerin zumindest bis zur Auffindung einer neuen Wohnung durch sie auch zuzumuten, ebenso wie dem Vater ihres Kindes, welcher offensichtlich durch die Übernahme von Bürgschaft und anderen Kosten auch bereit ist, bis zu einem gewissen Maß für die Antragstellerin einzutreten. Insoweit ist auch die Übernahme der Kosten der durch die Klägerin noch gemieteten Wohnung in Leipzig sichergestellt.
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Der Antrag der Antragstellerin war daher im Hinblick auf die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung abzuweisen.
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Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG - die Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zulässig.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- L 2 AS 56/23 B 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 172 1x
- SGG § 193 1x