Urteil vom Sozialgericht Halle (4. Kammer) - S 4 R 484/21
Orientierungssatz
1. Sind die Entgeltpunkte für Beitragszeiten des Versicherten nach § 70 Abs. 1 SGB 6 zutreffend ermittelt, so ist der hierzu ergangene Rentenbescheid insoweit nicht zu beanstanden.(Rn.14)
2. Hinsichtlich eines rentenrechtlichen Versorgungsausgleichs bei einer in der ehemaligen DDR geschiedenen Ehe hat das Eherecht der DDR einen solchen Ausgleich nicht vorgesehen. Bei Scheidung gab es einen Unterhaltsanspruch, aber keine Übertragung von Rentenanwartschaften. Damit fehlt es in einem solchen Fall an zu übertragenden Anwartschaften, die in Entgeltpunkte umzurechnen wären.(Rn.16)
nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 11. Senat, 15. August 2023, L 11 R 84/23, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig zwischen den Beteiligten ist die Berechnung der Altersrente.
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Die am .19.. geborene Klägerin beantragte am 29.12.2020 die Zahlung einer Altersrente, die ihr die Beklagte mit dem Bescheid vom 04.03.2021 als Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Rentenbeginn am 01.05.2021 auf der Grundlage von 3,9526 persönlichen Entgeltpunkten und 12,7090 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit einem Betrag von 557,46 € (monatlicher Zahlbetrag: 495,31 €) bewilligte.
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Mit dem am 02.04.2021 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass der „Lastenausgleich aus der geschiedenen ehelichen Gemeinschaft vom 12.11.1977 bis Dezember 1981“ nicht beachtet worden sei. Aufgrund der Kinderbetreuung habe sie im Verlauf dieser Zeit keine bzw. nur geringe Einkünfte erzielen können. Daher sei ein Ausgleich für diese Zeit mehr als gerechtfertigt. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 17.12.2021 mit der Begründung zurück, dass sie an die gesetzlichen Regelungen gebunden sei und eine eigene Entscheidung zur Problematik von geschiedenen Eheleuten in der ehemaligen DDR nicht treffen könne.
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Mit der am 26.12.2021 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und begehrt die „Anerkennung des bisher versagten Zugewinnausgleichs aus der Zeit der ehelichen Gemeinschaft“ bzw. des „rentenrechtlichen Versorgungsausgleichs“. Aufgrund der Kinderbetreuung habe sie während der Ehezeit weniger Rentenanwartschaften erlangen können, so dass ein Ausgleich wie bei den in der BRD geschiedenen Bürgern erfolgen müsse.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
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den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2021 zu ändern und
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die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.05.2021 eine höhere Altersrente unter geänderter Berücksichtigung der Ehezeit von November 1977 bis Dezember 1981 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
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Die Verwaltungsakte der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 04.03.2021 Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2021 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn sie hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer höheren Altersrente.
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Nach § 64 Sozialgesetzbuch 6. Buch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich nach § 66 SGB VI aus der Summe aller Entgeltpunkte unter anderem für Beitragszeiten. Nach § 70 Abs. 1 SGB VI werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Als Beitragsbemessungsgrundlage dient das durch Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge versicherte Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen.
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Hinsichtlich des hier streitigen Zeitraumes (Ehezeit November 1977 bis Dezember 1981) sowie im Übrigen für sämtliche Zeiten vor dem 01.01.1992 (Inkrafttreten des SGB VI) hat die Klägerin keine Beiträge nach Bundesrecht entrichtet. Daher ordnet § 248 Abs. 3 SGB VI an, dass den Beitragszeiten nach Bundesrecht auch solche Zeiten nach dem 08.05.1945 gleichstehen, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung vor dem Inkrafttreten vom Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Damit gelten diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten nach dem SGB VI. Ausweislich des Versicherungsverlaufes (Anlage zu dem Rentenbescheid vom 04.03.2021) erzielte die Klägerin bis zum 23.06.1978 sowie ab dem 30.07.1979 ein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, für das Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet wurden. Für das am ... 1978 geborene Kind sind unter anderem Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung für insgesamt 30 Monate ab dem 01.09.1978 mit den entsprechenden Entgeltpunkten bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden. Die Rentenberechnung, wie sie die Beklagte in dem Bescheid vom 04.03.2021 durchgeführt hat, entspricht den geltenden gesetzlichen Regelungen und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
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Für den von der Klägerin begehrten „rentenrechtlichen Versorgungsausgleich“ für aus der Ehezeit erzielte rentenrechtliche Anwartschaften fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, da das Eherecht der ehemaligen DDR einen solchen Ausgleich nicht vorgesehen hatte. Im Fall der Scheidung einer Ehe kam nach §§ 29, 30 Familiengesetzbuch der DDR vom 20.12.1965 unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten in Betracht, nicht hingegen die Übertragung von Rentenanwartschaften, wie dies seit dem 01.07.1977 durch die Änderung des Scheidungsfolgenrechts in den „alten Bundesländern“ erfolgt. Allerdings trifft diese Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit der Übertragung von Rentenanwartschaften weder die Rentenversicherung noch das Sozialgericht, sondern das Familiengericht im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe. Eine derartige Entscheidung liegt für die Klägerin nicht vor, da es der Gesetzgeber der ehemaligen DDR unterlassen hatte, eine entsprechende Regelung zu treffen. Daher kann eine irgendwie geänderte Berücksichtigung der Ehezeit mit in welcher Höhe auch immer zu übertragenden Anwartschaften, die in Entgeltpunkte umzurechnen wären, nicht erfolgen, wobei nicht einmal erkennbar ist, ob die Klägerin durch einen derartigen Versorgungsausgleich überhaupt begünstigt werden würde. Hierbei ist nämlich zu beachten, dass für 30 Monate in dem Zeitraum September 1978 bis Februar 1981 und somit in der Ehezeit jeweils Pflichtbeiträge für die Kindererziehung neben dem seinerzeit erzielten Arbeitsentgelt mit jeweils 0,0833 Entgeltpunkten monatlich und damit insgesamt zusätzlich 2,5 Entgeltpunkte rentensteigernd berücksichtigt wurden, die in einen Versorgungsausgleich mit einzubeziehen sind und gegebenenfalls auf den geschiedenen Ehemann teilweise übertragen worden wären.
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Festzuhalten bleibt daher, dass mangels gesetzlicher Grundlage eine irgendwie geartete geänderte Berücksichtigung der Ehezeit bei der Rentenberechnung nicht erfolgen kann und dass es zudem nicht Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung ist, einen Ausgleich für von der Klägerin als unzulänglich empfundenen gesetzlichen Regelungen der ehemaligen DDR vorzunehmen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- SGB 6 § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten 1x
- B 5 R 34/23 B 1x (nicht zugeordnet)
- L 11 R 84/23 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 54 1x
- § 66 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 70 Abs. 1 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 248 Abs. 3 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x