Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Halle (22. Kammer) - S 22 SO 53/21
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB 12 setzt den Nachweis der Bedürftigkeit des Antragstellers voraus.(Rn.31)
2. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB 1 ist der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Feststellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet.(Rn.37)
3. Verweigert er die Feststellung seiner Bedürftigkeit, so ist die Bewilligung der beantragten Übernahme von Bestattungskosten nach § 66 SGB 1 zu versagen.(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
- 1
Streitig ist die Versagungsentscheidung der Beklagten, mit der die beantragte Übernahme von Bestattungskosten verweigert wurde, da der Kläger nicht ausreichend mitgewirkt ist.
- 2
Der 19… geborene Kläger begehrt vertreten durch seine Mutter- die Erstattung von Bestattungskosten, die für seinen Vater, den geschiedenen Ehemann seiner Mutter, angefallen sind. Der Vater … verstarb am 30.07.202… .
- 3
Die Stadt … teilte dem Kläger mit Schreiben vom 31.07.2020 mit, sie haben ihn als bestattungspflichtigen Angehörigen ermittelt.
- 4
Die Kosten der Bestattung in Höhe von insgesamt 3.517,64 € wurden von der Mutter des Klägers verauslagt.
- 5
Der Kläger beantragte bei dem zuständigen Sozialamt … die Erstattung der Bestattungskosten an seine Mutter. Er bezieht sich darauf, dass es im Fall seines verstorbenen Vaters um einen Sozialfall handle, dem die politisch bedingte fristlose Entlassung des Vaters im Jahr 1983 zugrunde liege. Auf die Anforderung des … vom 09.10.2020, die erforderlichen Unterlagen (Antragsformular Bestattungskosten nebst Anlagen und Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe) zu übersenden, teilte der Kläger mit, dass es sich einen Ausnahmefall/Sonderfall handele, sodass die Kinder nicht für ihn als nachgewiesenes SED Unrechtsopfer nach dem Systemwechsel DDR/BRD aufzukommen hätten.
- 6
Mit Schreiben vom 28.10.2020 verwies der … nochmals darauf das erst nach Eingang der ausgefüllten Antragsunterlagen über den Antrag entschieden werden könne. In diesem Schreiben wurde bereits darauf hingewiesen, dass eine Versagung nach § 66 Abs. 1 und 3 SGB I wegen fehlender Mitwirkung erfolgen könne, wenn die Unterlagen nicht eingereicht würden.
- 7
Ausweislich eines Telefonvermerk vom 05.11.2020 teilte die Mutter des Klägers mit, dass demnächst beabsichtigt sei die Unterlagen einzureichen, ihr Sohn jedoch über Vermögen i.H.v. 25.000 € verfüge.
- 8
Mit Bescheid vom 30.11.2020 ließ der … einen Versagungsbescheid aufgrund der nicht eingereichten Unterlagen.
- 9
Mit Schreiben vom 21. 12. 2020 legte der Kläger Widerspruch gegen den Versagungsbescheid ein, der wiederum mit der Bezugnahme auf einen Sonderfall begründet wurde.
- 10
Mit Schreiben vom 12.01.2021 wurde der Kläger nochmals ausführlich auf die Rechtslage hingewiesen und aufgefordert die fehlenden Unterlagen bzw. fehlenden Angaben bis zum 30.01.2021 nachzureichen.
- 11
Da darauf keine Reaktion erfolgte wurde der Widerspruch am 10.02.2021 an die Widerspruchsstelle nämlich die Sozialagentur Sachsen-Anhalt weitergegeben.
- 12
Der Beklagte ermittelte, dass der Vater des Klägers Hilfe zum Lebensunterhalt seitens des Sozialhilfeträgers bezogen hatte.
- 13
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2021 wurde der Widerspruch vom 21.12.2020 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Bescheids wird Bezug genommen auf diesen.
- 14
Mit der am 14.07.2021 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid und verweist darauf, dass er zu Lebzeiten seines Vaters von jeglicher finanzieller Unterhaltsverpflichtung befreit gewesen sei. Er könne nunmehr nicht für die Bestattungskosten in Anspruch genommen werden.
- 15
Wie bereits im Verwaltungsverfahren wurden auch im Klageverfahren Auszüge aus der Akte der Mutter beim Bundesbeauftragten für die Stasi Unterlagen eingereicht, sowie verschiedene Zeitungsartikel und Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Entlassung des Vaters zu DDR-Zeiten stehen.
- 16
Der Kläger machte mit Schreiben vom 21.09.2021 eine Entschädigung für sich und seine Mutter geltend und verwies auf einen gestellten Rehabilitierungsantrag.
- 17
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23.08.2021 mitgeteilt, dass für den verstorbenen Vater des Klägers weder ein Antrag nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz noch auf Kapitalentschädigung oder Opferpension, sowie auf Beschädigtenversorgung gestellt worden ist. Auch auf verwaltungsrechtliche oder berufliche Rehabilitierung sei kein Antrag gestellt worden.
- 18
Der Kläger meint weiter, es könne nicht sein, dass er für die Kosten der Bestattung seines Vaters aufkommen müsse, da dieser Opfer von SED - Unrecht gewesen sei.
- 19
Der Kläger beantragt sinngemäß nach seinem Vorbringen,
- 20
die Beklagte zu verurteilen den Bescheid vom 30.11.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2021 abzuändern und dem Kläger die Bestattungskosten für seinen Vater zu erstatten.
- 21
Die Beklagte beantragt,
- 22
die Klage abzuweisen.
- 23
Sie bezieht sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids und verweist ergänzend darauf, dass unabhängig davon, dass keine Anerkennung für den verstorbenen Vater des Klägers als politisch Verfolgter vorliegt, selbst in dem Fall, dass der Vater Rehabilitationsleistungen z.B. eine Opferpension erhalten hätte, diese mit dem Tode erloschen wären, da die besonderen Zuwendungen nur dem Betroffenen selbst zugestanden hätten. Eine Übernahme von Bestattungskosten sähen die Rehabilitationsgesetze nicht vor.
- 24
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten dem Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
- 25
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen stellen und die Beteiligten zu dieser Form der Entscheidung vorher angehört worden sind, § 105 SGG.
- 26
Die Klage ist, soweit sie sich gegen die Versagungsentscheidung als solche richtet zulässig, jedoch unbegründet (I) und soweit sie die Verurteilung zur Leistungsgewährung betrifft ebenfalls (II).
I.
- 27
Der Bescheid vom 30.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2021, mit dem die Beklagte eine Leistungsgewährung versagt hat, ist rechtmäßig.
- 28
§ 66 Absatz 1 SGB I ermächtigt den Sozialleistungsträger, die Leistungen ganz oder teilweise zu versagen, wenn ein Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, § 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
- 29
Der Kläger hat seine Mitwirkungspflichten dadurch verletzt, dass er entgegen § 60 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 SGB I die von ihm geforderte Vorlage von Erklärungen bzw. Unterlagen unterlassen hat.
- 30
Nach § 60 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 SGB I hat diejenige, die Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen.
- 31
Hier hat der Kläger den Ersatz von Bestattungskosten als Sozialhilfeleistungen beantragt, was voraussetzt, dass der Kläger selbstbedürftig ist. Die Feststellung dieser Bedürftigkeit ist nur möglich, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelnen dargelegt werden. Das war Ziel der übermittelten Unterlagen, die seitens der Klägerseite nicht ausgefüllt zurückgesandt wurden.
- 32
Der Gesetzgeber hat mit § 66 SGB I eine Sonderregelung geschaffen, die es der zuständigen Behörde erlaubt, allein aus verfahrensrechtlichen Gründen einen Antrag vorläufig abzulehnen. Im Anfechtungsstreit um die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes ist dann regelmäßig zu prüfen, ob in rechtmäßiger Weise die betreffenden Mitwirkungshandlungen von dem Kläger im Einzelnen verlangt werden durften und ob der Adressat des Bescheides später den Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Eine inhaltliche oder sachliche Überprüfung des Leistungsanspruchs durch die Verwaltung liegt in derartigen Fällen noch nicht vor, so dass es für die Erhebung einer Leistungsklage bereits an der vorherigen Durchführung bzw. dem Abschluss eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens fehlt (vgl. § 78 Absatz II SGG).
- 33
Der Kläger hat hier seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, obwohl er gem. § 66 Absatz 3 SGB I mit dem Schreiben vom 9.10.2020 nochmals vom 12.01.2021 auf die Möglichkeit einer Versagung von Leistungen bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten hingewiesen worden.
- 34
Die Klägerseite geht offensichtlich davon aus, dass es des Nachweises der Hilfebedürftigkeit nicht bedarf sondern sich aus der fehlenden Inanspruchnahme für Sozialleistungen zu Lebzeiten des Vaters bereits ergebe, dass auch keine Bestattungspflicht gegeben gewesen sei.
- 35
Hierzu beruft sich die Klägerseite darauf, dass der Vater Opfer von SED-Unrecht gewesen sei.
- 36
Hier hat die Beklagte ermittelt, dass für den Vater des Klägers keine Rehabilitierungsanträge gestellt worden seien und im Weiteren darauf hingewiesen, dass selbst in diesem Fall keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger gegeben sei. Ein Bescheid, der feststellt, dass der Kläger zu Lebzeiten nicht für seinen Vater aufkommen musste, hat die Klägerseite nicht vorlegen können.
- 37
Insoweit war die Beklagte darauf angewiesen, dass der Kläger einen eigenen Anspruch auf Sozialhilfe geltend macht. Dies setzt den Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse voraus.
- 38
Die Beklagte hat vorliegend auch das notwendige Ermessen ausgeübt und dies im Bescheid sowie im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck gebracht. Es bedarf dabei keiner umfangreichen Ausführungen, da der Beklagte sich mit dem Antrag auseinandergesetzt hat und keine anderen Ermittlungsmöglichkeiten hatte.
- 39
Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass die streitgegenständlichen Mitwirkungspflichten bislang auch nicht nachträglich erfüllt worden oder sonst entfallen sind.
II.
- 40
Die Klage auf Verurteilung zur Leistung Leistungen nach dem SGB XII ist zwar ausnahmsweise zulässig, jedenfalls aus den oben genannten Gründen auch unbegründet.
- 41
Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage gegeben (BSG, Urteil vom 01. Juli 2009 – B 4 AS 78/08 R –, BSGE 104, 26-29, unter Bestätigung von BVerwG vom 17.1.1985 - 5 C 133/81 = BVerwGE 71, 8 und BSG vom 17.2.2004 - B 1 KR 4/02 R = SozR 4-1200 § 66 Nr 1).
- 42
Nach § 54 Abs 4 SGG kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Regelung setzt nämlich voraus, dass die Verwaltung über die begehrte Leistung entschieden hat. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Leistungsträger die Leistung ohne abschließende Ermittlung bis zur Nachholung der Mitwirkung nach § 66 SGB I versagt. Gegen einen solchen Versagensbescheid ist grundsätzlich nur die Anfechtungsklage eröffnet (BSG SozR 1200 § 66 Nr 13; BSG SozR 4-1200 § 66 Nr 1).
- 43
Zwar dürften die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass lediglich die isolierte Anfechtung des Versagensbescheides statthaft ist, vorliegen (vgl hierzu BSG USK 87161; BSG SozR 1200 § 66 Nr 13; BSG SozR 4-1200 § 66 Nr 1; vgl auch BVerwGE 71, 8, 11 = Buchholz 435.11 § 66 SGB I Nr 1). Für diese Rechtsprechung werden Gründe der Prozessökonomie und des effektiven Rechtsschutzes angeführt.
- 44
Eine zusätzliche Klage auf Leistungsgewährung ist danach zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig ist oder von dem Kläger behauptet wird.
- 45
Dieses ist zwar vorliegend nicht der Fall, es wird jedoch deutlich, dass die Klägerseite einen Anspruch geltend macht, der unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sein soll.
- 46
Ein solcher Anspruch ist jedoch dem Sozialhilfeträger gegenüber nicht gegeben, es gibt auch keinen anderen Sozialleistungsträger an den der Antrag hätte weitergeleitet werden müssen da es keinen Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten durch den Staat im Rahmen von strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren oder sonstigen Verfahren betreffend DDR-Unrecht gibt.
- 47
Soweit der Kläger und seine Mutter im vorliegenden Verfahren selbst Ansprüche auf Rehabilitierungsleistungen geltend gemacht haben und finanzielle Entschädigung für nicht gelebtes Leben verlangen, kann dies im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht werden.
- 48
Weder der Sozialhilfeträger noch das Gericht für sind für solche Ansprüche zuständig, es bedarf dazu eines gesonderten Verwaltungsverfahrens. Darauf wurde die Klägerseite durch das Gericht hingewiesen.
- 49
Aus den genannten Gründen war die Klage abzuweisen.
- 50
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 S. 1 SGG.
- 51
Das Gericht geht davon aus, dass es sich um einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch handelt, sodass gegen diesen Gerichtsbescheid das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- SGB 12 § 74 Bestattungskosten 1x
- SGB 1 § 60 Angabe von Tatsachen 1x
- SGB 1 § 66 Folgen fehlender Mitwirkung 1x
- L 8 SO 54/23 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 1 und 3 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 105 1x
- § 66 Absatz 1 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- § 65 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 SGB I 3x (nicht zugeordnet)
- SGG § 78 1x
- § 66 Absatz 3 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- B 4 AS 78/08 R 1x (nicht zugeordnet)
- BSGE 104, 26 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 133/81 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 71, 8 1x (nicht zugeordnet)
- B 1 KR 4/02 R 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 54 1x
- § 66 Nr 13; BSG 2x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 71, 8, 11 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x