Urteil vom Sozialgericht Halle (3. Kammer) - S 3 AL 107/23

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu

erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten führen einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Leistungsaufhebung und Rückforderung überzahlter Leistungen durch die Beklagte.

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Der am … 199… geborene Kläger bezog gemäß Bescheiden vom 11. März 2021 und 28. Mai 2021 Arbeitslosengeld i.H.v. 38,04 € täglich ab dem 23. Januar 2021 durch die Beklagte. Mit Bescheid vom 17. August 2021 stellte die Beklagte die Arbeitslosengeldgewährung an den Kläger zum 20. August 2021 ein. Am 15. September 2021 erhielt die Beklagte Kenntnis von der Aufnahme einer mehr als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Tätigkeit desselben bei … GmbH am 14. Juli 2021. Mit Schreiben vom 21. September 2021 erfolgte eine Anhörung des Klägers nach § 24 Sozialgesetzbuch X -SGB X- im Hinblick auf die unterlassene Mitteilung. Mit Bescheid vom 06. Oktober 2021 hob die Beklagte die Arbeitslosengeldbewilligung an den Kläger für den Zeitraum 14. Juli 2021 bis 19. August 2021 auf und forderte überzahlte 1369,44 € zurück.

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Sie erläuterte, der Kläger sei ab dem 14. Juli 2021 nicht mehr arbeitslos im Sinne des § 138 Sozialgesetzbuch III -SGB III-, denn er habe zu diesem Zeitpunkt eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Tätigkeit aufgenommen. Die Arbeitslosengeldbewilligung sei nach § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III aufzuheben und überzahlte 1369,44 € seien nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

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Am 12. Juli 2022 erhob der Kläger Widerspruch, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2023 als unbegründet zurückwies.

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In ihrer Begründung erklärte sie, die Aufhebung ergebe sich aus § 48 Abs.1 S. 2 Nrn. 2, 4 SGB X, denn der Kläger habe die Arbeitsaufnahme nicht mitgeteilt und zudem gewusst, dass bei einer Arbeitsaufnahme kein Arbeitslosengeldanspruch mehr bestehe.

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Der Kläger hat am 18. September 2023 Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben.

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Er gibt an, der Aufhebungsbescheid sei nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 06. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2023 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, der Bescheid sei hinreichend bestimmt.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und der Kammer bei der Beratung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form-und fristgerecht durch den Kläger vor dem Sozialgericht Halle erhoben worden, denn durch die Klageerhebung am 18. September 2023 gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. August 2023 wird die Klagefrist des § 87 Sozialgerichtsgesetz -SGG- gewahrt.

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und 23. August 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG.

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Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass der Bescheid der Beklagten materiell rechtmäßig ist, wie dies die Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst erklärt hat. Auch die Kammer hat insoweit keine Bedenken. Der Bescheid ist aber, in Gegensatz zur Ansicht des Klägers, auch formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X.

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Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass für den Kläger im hier streitigen Zeitraum kein Arbeitslosengeldanspruch mehr bestand und die Voraussetzungen der §§ 48, 50 SGB X für eine Rückforderung vorlagen.

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Der Bescheid ist aber auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X. Hinreichende Bestimmtheit liegt nach dieser gesetzlichen Bestimmung vor, wenn der Adressat eines Verwaltungsaktes in der Lage ist das von ihm Geforderte zu erkennen, d. h. es muss für ihn ersichtlich sein, was die Behörde will und er muss sein Verhalten danach ausrichten können (Schütze - Engelmann, SGB X, § 33 SGB X, Rdnr. 4,12). Dabei muss bei Aufhebungsbescheiden der Adressat desselben, der Zeitraum der Aufhebung und der konkrete Umfang der Aufhebung ersichtlich sein. Dies ist vorliegend eindeutig der Fall, denn die Beklagte hat dargelegt, dass die Arbeitslosengeldbewilligung an den Kläger für den Zeitraum 14. Juli 2021 bis 19. August 2021 aufgehoben wird und der Kläger einen Betrag von 1369,44 € zu erstatten hat. Die Voraussetzungen sind demnach erfüllt. Der Benennung aller ursprünglichen Bewilligungsbescheide bedarf es bei einer so eindeutig bestimmten Forderung zur Überzeugung der Kammer nicht.

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Der Bescheid der Beklagten vom 06. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2023 verletzt daher den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG und die Klage war in vollem Umfang abzuweisen.

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Gegen diese Entscheidung ist nach § 143 SGG die Berufung zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zulässig, da die Berufungsausschlussgründe des

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§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG hier nicht vorliegen.

22

Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in der hier anwendbaren Bestimmung des § 193 SGG.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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