Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Hamburg (40. Kammer) - S 40 U 193/19
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 08.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheids vom 09.08.2019 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Leukämieerkrankung bei der Klägerin eine Berufskrankheit nach Ziffer 2402 der Anlage 1 zur BKV ist.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Klägerin eine Berufskrankheit (BK) nach Ziffer 2402 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) – Erkrankungen durch ionisierende Strahlen (BK 2402) – vorliegt.
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Die 1966 geborene Klägerin absolvierte von 1985 bis 1987 eine Ausbildung zur medizinisch-technischen Radiologieassistentin (MTRA) am U.. Anschließend war sie durchgehend im Bereich der Nuklearmedizin tätig, nämlich von 1987 bis 1994 in einer Praxis in H., von 1995 bis 1998 in D., von 1999 bis 2001 in einer Gemeinschaftspraxis in H1 und von Mai 2002 bis 2018 in einer weiteren nuklearmedizinischen Praxis in H1. Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit hatte die Klägerin täglich Kontakt mit offenen radioaktiven Substanzen und war dadurch einer kontinuierlichen Strahlenexposition ausgesetzt. Am 01.11.2017 wurde bei ihr eine akute lymphatische Leukämie vom Typ Common-B-ALL (ALL) diagnostiziert. Die Klägerin war nach den vorliegenden Unterlagen immer Nicht-Raucherin.
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nach einer ärztlichen Anzeige über den Verdacht auf eine BK vom 07.11.2017 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.01.2019 die Anerkennung der Erkrankung als BK 2402 ab. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Präventionsdienstes sowie auf das medizinische Gutachten von Prof. Dr. M. vom 24.08.2018. Nach den Feststellungen des Präventionsdienstes betrug die über die Jahre kumulierte effektive Ganzkörperdosis bei der versicherten Tätigkeit der Klägerin 50,3 Millisievert (mSv) im Bereich des Rumpfes – ein Wert, der nach ihrer Einschätzung auch auf Kopf und Beine übertragbar sei. Die beruflich bedingte Teilkörperdosis im Bereich der Hände belief sich auf 1209 mSv, ein Wert, der auch für Unter- und Oberarme als repräsentativ angesehen wurde. Diese Dosiswerte liegen unterhalb der in § 55 der Strahlenschutzverordnung bzw. § 31a der Röntgenverordnung festgelegten Jahresgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen. Obwohl für die Anerkennung einer Berufskrankheit keine Mindestdosis vorgeschrieben ist, sahen weder der Präventionsdienst noch Prof. Dr. M. eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die berufliche Strahlenexposition ursächlich für die Erkrankung der Klägerin sei. Eine körperliche Untersuchung der Klägerin erfolgte im Rahmen der Begutachtung nicht.
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Darüber hinaus stützte sich die Beklagte auf eine arbeitsmedizinische Stellung des Prof. Dr. R. vom 18.04.2018.
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Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Strahlenbelastung und der Erkrankung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne. Er räumte jedoch ein, dass die sogenannte Einwirkungskausalität mit einer Wahrscheinlichkeit bestehe.
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Die Klägerin legte am 08.02.2019 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Sie machte insbesondere geltend, dass keine familiäre oder genetische Disposition für ihre Erkrankung vorliege und wissenschaftliche Erkenntnisse einen Zusammenhang zwischen langjähriger Niedrigdosis-Strahlenexposition und Leukämie belegen würden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem die Stellungnahme der Arbeitsmedizinerin Dr. S. vom 24.04.2019 als Beratungsärztin an. Diese bestätigte zwar, dass bei bestimmten genetischen Varianten einer Common-B-ALL-Erkrankung ein Zusammenhang mit exogenen Faktoren wie ionisierender Strahlung bestehen könnte. Im vorliegenden Fall liege jedoch nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft keine hinreichende Wahrscheinlichkeit vor, dass die Erkrankung der Klägerin durch die berufliche Strahlenexposition verursacht worden sei.
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Die Klägerin hat am 03.09.2019 Klage erhoben. Sie trägt vor, ihre berufliche Strahlenexposition sei ausreichend gewesen, um die Anerkennung im Sinne einer BK 2402 zu verursachen. Insbesondere setze die BK 2402 keine Mindestdosis voraus, die für die Annahme eines hinreichend wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs erforderlich wäre. Sie hat darüber hinaus angegeben, außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit keinem Kontakt mit ionisierender Strahlung ausgesetzt gewesen zu sein. Zudem hat die Klägerin vorgetragen, es sprächen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die langjährige berufliche Strahlenbelastung zumindest wesentlich mitursächlich für die bei ihr diagnostizierte Erkrankung sei. Sie hat in diesem Zusammenhang auf die geringe Inzidenz der betreffenden Leukämieform in der Allgemeinbevölkerung verwiesen und bezieht sich dabei auf das Gutachten von Prof. Dr. M. vom 24.08.2018. Dieser geht davon aus, dass die statistische Wahrscheinlichkeit, spontan an einer akuten lymphatischen Leukämie vom Typ Common-B-ALL zu erkranken, bei lediglich 1 bis 2 Fällen pro 100.000 Personen liege. Aufgrund der langjährigen Exposition sei nach Auffassung der Klägerin auch die Wahrscheinlichkeit eines leukämieauslösenden Einzelereignisses deutlich erhöht. In Bezug auf die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen vertritt die Klägerin die Auffassung, dass unter Berücksichtigung einer möglichen erhöhten Strahlenempfindlichkeit das festgestellte Risiko für das Auftreten einer Leukämie die Annahme einer wesentlichen Mitursächlichkeit stütze.
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Die Klägerin beantragt (sinnvoll gefasst),
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den Bescheid der Beklagten vom 08.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2019 aufzuheben und festzustellen, dass die Leukämieerkrankung bei der Klägerin eine Berufskrankheit nach Ziffer 2402 der Anlage 1 zur BKV ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
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Das Gericht hat die Verwaltungsunterlagen der Beklagten beigezogen und medizinische Ermittlungen durchgeführt. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben und ein schriftliches Sachverständigengutachten vom 20.08.2020 durch den Sachverständigen Prof. Dr. D1.
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Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass sich Leukämien und Lymphome insofern von anderen Krebserkrankungen unterscheiden, als bereits ein einzelnes auslösendes Ereignis zur Krankheitsentstehung führen könne. Weiterhin hat er dargelegt, dass nach derzeit validen Studien eine Strahlendosis von 50 Millisievert (mSv) das Risiko für das Auftreten einer Leukämie um 9 % bis 36 % erhöhen würde. Für die spezifische Erkrankung der Klägerin – eine akute lymphatische Leukämie vom Typ B-ALL – hat der Sachverständige eine Risikoerhöhung durch diese Dosis um etwa 20 % bis maximal 25 % im Vergleich zum Hintergrundrisiko angenommen. Den Wert von 25 % habe er dabei als oberen Grenzwert eingeschätzt. Insgesamt spreche aus naturwissenschaftlicher Sicht jedoch mehr gegen eine Verursachung der Erkrankung durch die zusätzliche Strahlenexposition. Gleichwohl hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine individuelle erhöhte Strahlenempfindlichkeit ein gesteigertes Risiko begünstigen könne.
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Im weiteren Verlauf hat der Sachverständige einen Test an Hautfibroblasten der Klägerin durchgeführt, um eine mögliche erhöhte individuelle Strahlenempfindlichkeit festzustellen. Hierbei hat er festgestellt, dass bei der Klägerin eine etwa 30% erhöhte Strahlen-empfindlichkeit vorliege.
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Mit Schreiben vom 09.12.2022 hat der Sachverständige zu der Frage Stellung genommen, wie sich diese erhöhte Strahlenempfindlichkeit auf das Risiko einer Leukämie bei einer Exposition von 50 mSv konkret auswirke. Er hat erklärt, dass sich ein ursprünglich von der Beklagten angenommenes Risiko von 10 % aufgrund der erhöhten Empfindlichkeit auf etwa 43 % steigere, während sich ein Basisrisiko von 20–25 % auf bis zu 62 % erhöhen könne. Mangels belastbarer Daten sei von einem mittleren Risiko von etwa 50 % auszugehen. Zugleich hat der Sachverständige betont, dass diese Risikoabschätzungen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet seien. Ungeachtet dessen hat er erklärt, dass aus seiner Sicht kein eindeutiger Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit der Klägerin bestehe.
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In einer weiteren Stellungnahme vom 13.01.2025 hat Prof. Dr. D1 schließlich ausgeführt, dass sich bei einem relativen Basisrisiko von 20 %, multipliziert mit der festgestellten Erhöhung der Strahlenempfindlichkeit um 30 %, ein um 56 % erhöhtes Erkrankungsrisiko bei der Klägerin ergeben würde. Daraus würde sich ein naturwissenschaftlicher Zusammenhang ergeben, bei dem mehr dafür als dagegen spreche, dass die Erkrankung durch die zusätzliche berufliche Strahlenexposition verursacht worden sei.
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Die Beklagte hat hierzu unter Berufung auf die Stellungnahme des beratenden Arztes Prof. Dr. R. vom 18.10.2021 im Hinblick auf das Gutachten von Prof. Dr. D1 ausgeführt, dass Prof. Dr. D1 keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen der beruflichen Strahlenexposition und der Erkrankung der Klägerin gesehen hat. Der beratende Arzt hat weiter ausgeführt, dass sich bei einer strahleninduzierten Leukämie nicht mit Sicherheit feststellen lasse, ob diese durch eine berufliche oder außerberufliche Exposition verursacht worden sei. Er hat festgestellt, dass die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der beruflichen Strahlenexposition der Klägerin und ihrer akuten lymphatischen Leukämie unter 10 % liege. Zudem betont er, dass es im Einzelfall grundsätzlich nicht möglich sei, eine kausale Beziehung zwischen ionisierender Strahlung und dem Auftreten einer ALL eindeutig herzustellen. Auch habe sich im konkreten Fall keine genetisch bedingte erhöhte Strahlenempfindlichkeit nachweisen lassen.
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Darüber hinaus wendet die Beklagte abschließend ein, dass die von Prof. Dr. D1 letztlich vorgenommene Berechnung des erhöhten Leukämierisikos methodisch nicht nachvollziehbar sei, weil dieser – entgegen wissenschaftlicher Standards – die Risikofaktoren addiert und nicht multipliziert habe. In diesem Zusammenhang hat sich die Beklagte auf die Stellungnahme des beratenden Arztes Prof. Dr. R. vom 02.09.2024 gestützt.
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Mit Verfügung vom 03.04.2025 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass durch Gerichtsbescheid entschieden werden soll.
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Den Beteiligten wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme gewährt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte des Gerichtes und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid setzt nach § 105 Abs. 1 SGG kein Einverständnis der Beteiligten voraus.
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Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig, soweit die Klägerin die Anerkennung der Leukämieerkrankung als Berufskrankheit nach Ziffer 2402 der Anlage 1 zur BKV begehrt, vgl. § 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1, 3 SGG.
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Die Anträge der Klägerin waren dahingehend auszulegen, dass sie die Feststellung einer BK 2402 begehrt, denn eine weitergehende Verpflichtungs- oder echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 4, 5 SGG wäre demgegenüber unzulässig. Eine auf eine Leistungsgewährung gerichtete Klage ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vielmehr nur dann zulässig, wenn sie zum einen auf die Gewährung einer konkreten Leistung gerichtet ist und der Unfallversicherungsträger über die Gewährung dieser konkreten Leistung bereits eine Verwaltungsentscheidung getroffen – und ein Widerspruchsverfahren durchgeführt – hat (BSG, Urteil v. 30.10.2017 – B 2 U 4/06 R). Dies war jedoch hier nicht der Fall, weil mit dem angefochtenen Bescheid nur generell entschieden wurde, dass eine BK nicht vorliegt. Es fehlt daher an einem für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erforderlichen, die konkrete Leistung ablehnenden Verwaltungsakt hinsichtlich eines Verletztengeldes oder einer Verletztenrente.
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Im Übrigen ist ein Antrag, mit dem ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abstrakt zur Leistungserbringung verurteilt werden soll, auch im Rahmen eines sog. Grundurteils unzulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 11. Aufl., § 130, Rn. 2a).
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Die Klage ist begründet.
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Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, denn die Leukämieerkrankung ist als Berufskrankheit nach Ziffer 2402 der Anlage 1 zur BKV festzustellen.
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Nach § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet hat und die ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleidet. Die unter der BK 2402 erfassten Erkrankungen betreffen insbesondere gesundheitliche Schäden durch ionisierende Strahlung, zu denen auch Form der Leukämie bei der Klägerin zählen, sofern ein beruflicher Zusammenhang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann.
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Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit der Klägerin als medizinisch-technische Radiologieassistentin (MTRA) und ihrer Erkrankung an akuter lymphatischer Leukämie (B-ALL) ist gegeben.
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Für die Anerkennung einer Berufskrankheit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Klägerin muss eine grundsätzlich versicherte Tätigkeit ausgeübt haben (sachlicher Zusammenhang), die zu schädigenden Einwirkungen – etwa durch Belastungen oder Schadstoffe – geführt hat (Einwirkungskausalität), und diese Einwirkungen müssen die Erkrankung verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität – also die Frage, ob die Erkrankung zu Leistungen führt – ist dagegen keine Voraussetzung für die Feststellung einer Berufskrankheit.
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Die Voraussetzungen der versicherten Tätigkeit, der Einwirkung und der Erkrankung müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für den Ursachenzusammenhang im engeren Sinne – also die Kausalität zwischen Einwirkung und Erkrankung – genügt nach der „Theorie der wesentlichen Bedingung“ hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Eine bloße Möglichkeit reicht nicht aus (BSG, Urteil vom 17.12.2015 – B 2 U 11/14 R).
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Zunächst muss die berufliche Einwirkung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft generell geeignet sein, die betreffende Krankheit hervorzurufen. Diese generelle Eignung ist für ionisierende Strahlung in Bezug auf die Entstehung hämatologischer Malignome – insbesondere akuter Leukämien – unstreitig und wird insoweit vom Gericht festgestellt.
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Darüber hinaus muss im konkreten Einzelfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der beruflichen Exposition und der Erkrankung bestehen (haftungsbegründende Kausalität). Ein naturwissenschaftlicher Nachweis im Sinne einer zweifelsfreien Kausalität ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn die für eine berufliche Verursachung sprechenden Umstände die gegenläufigen Erwägungen überwiegen. Die Möglichkeit muss sich zur Wahrscheinlichkeit verdichtet haben – das ist dann der Fall, wenn mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernsthafte Zweifel an einer anderen Ursache nicht bestehen.
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Im Recht der Berufskrankheiten gilt wie in der gesetzlichen Unfallversicherung allgemein die Theorie der wesentlichen Bedingung. Auf der ersten Stufe dieser Theorie ist zu prüfen, ob eine bestimmte Einwirkung – hier durch ionisierende Strahlung – als natur-wissenschaftliche Ursache der Erkrankung anzusehen ist. Ist dies der Fall, stellt sich auf der zweiten Stufe die Frage, ob diese Einwirkung auch rechtlich als Realisierung eines versicherten Risikos gewertet werden kann (BSG, Urteil vom 17.12.2015 – B 2 U 11/14 R).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin war über einen Zeitraum von mehr als 33 Jahren als MTRA in der Nuklearmedizin tätig und damit regelmäßig einer berufsbedingten Exposition gegenüber ionisierender Strahlung ausgesetzt. An der grundsätzlichen Eignung dieser Einwirkung zur Verursachung hämatologischer Erkrankungen – wie der bei der Klägerin diagnostizierten akuten lymphatischen Leukämie – bestehen keine Zweifel.
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Für die konkrete Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall stützt sich das Gericht maßgeblich auf das medizinische Sachverständigengutachten von Prof. Dr. D1 vom 20.08.2020 sowie auf dessen ergänzende Stellungnahmen, zuletzt vom 13.01.2025 und stellt fest, dass es diesen Ausführungen folgt.
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Nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen unterscheidet sich die Erkrankung der Klägerin – eine Common-B-ALL – von anderen onkologischen Krankheitsbildern u.a. dadurch, dass sie bereits durch ein einzelnes genetisch wirkendes Ereignis ausgelöst bzw. verursacht werden kann.
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Der Sachverständige führt weiter aus, dass eine Strahlendosis von 50 Millisievert (mSv) das Risiko für das Auftreten einer Leukämie um etwa 9 bis 36 % erhöhen kann. Für den konkreten Fall der Klägerin schätzte er das relative Risiko bei beruflich bedingter Exposition auf etwa 20 bis maximal 25 % über dem Hintergrundrisiko. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang, dass aufgrund der langjährigen beruflichen Exposition der Klägerin gegenüber ionisierender Strahlung auch die Wahrscheinlichkeit eines leukämieauslösenden Einzelereignisses deutlich erhöht ist. Bei kumulativer Strahlenbelastung über Jahrzehnte steigt die Zahl potenzieller Schädigungsereignisse auf zellulärer Ebene – etwa DNA-Doppelstrang-brüche oder chromosomale Aberrationen – erheblich an. Da Leukämien, insbesondere vom Typ Common-B-ALL, durch einzelne mutagene Veränderungen ausgelöst und verursacht werden können, führt bereits eine erhöhte Anzahl solcher Einwirkungen zu einer entsprechend gesteigerten Wahrscheinlichkeit der Krankheitsentstehung.
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Nach Auffassung des Gerichts ist im vorliegenden Fall aber auch wesentlich, dass bei der Klägerin eine erhöhte individuelle Strahlenempfindlichkeit vorliegt, wie dies im Rahmen der weiterführenden Untersuchung der Klägerin festgestellt werden konnte. Der Begriff der individuellen Strahlenempfindlichkeit beschreibt die Sensibilität von Organismen auf die Wirkung ionisierender Strahlung. Diese wurde bei der Klägerin durch einen Test an Hautfibroblasten objektiv festgestellt und beträgt etwa 30 % über dem Durchschnitt. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.01.2025 hat Prof. Dr. D1 dargelegt, dass sich das Erkrankungsrisiko dadurch stochastisch auf insgesamt 56 % aus der Multiplikation der beiden Risikofaktoren erhöht, einem angenommenen Basisrisiko von 20 % und der 30%igen Erhöhung durch individuelle Strahlenempfindlichkeit zu Grunde gelegt. Diese methodische Herangehensweise entspricht nach Auffassung des Gerichts der gängigen wissenschaftlichen Praxis zur kombinierten stochastischen Risikoabschätzung bei multiplen Einflussgrößen. Unter Berücksichtigung dieser erhöhten Empfindlichkeit ergibt sich für das Gericht somit ein signifikant erhöhtes Risiko, das nach Einschätzung des Sachverständigen ausreicht, um von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Sinne des sozialrechtlichen Ursachenzusammen-hangs auszugehen. Zwar weist der Sachverständige auf mögliche Unsicherheiten in der statistischen/stochastischen Risikobewertung hin und betont, dass ein naturwissenschaftlich eindeutiger Kausalitätsnachweis nicht möglich sei. Aus rechtlicher Sicht kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an. Entscheidend ist vielmehr, ob bei Abwägung aller vorliegenden medizinischen und beruflichen Umstände mehr für als gegen eine berufliche Verursachung der Erkrankung spricht. Dies ist hier der Fall.
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Das Gericht stellt fest, dass mehr für einen beruflichen Zusammenhang im Sinne der haftungsbegründenden Kausalität spricht, als dagegen. Unversicherte Ursachen – wie Nikotinkonsum oder anderweitige erhebliche Umwelteinflüsse aus dem privaten Umfeld der Klägerin – sind nicht nachgewiesen. Die Klägerin war nach den vorliegenden Unterlagen Nichtraucherin und es liegen keine Hinweise auf eine anderweitige Strahlenexposition außerhalb der beruflichen Tätigkeit vor. Hinzu kommt, dass die spezifische Form der Leukämie, an der die Klägerin erkrankt ist, eine sehr geringe Inzidenz in der Allgemein-bevölkerung aufweist. Dies wurde auch durch das Gutachten von Prof. Dr. M. vom 24.08.2018 bestätigt, der die Wahrscheinlichkeit einer spontanen Erkrankung an einer Common-B-ALL auf lediglich 1 bis 2 Fälle pro 100.000 Personen schätzte. Dieser Umstand spricht nach Auffassung des Gerichts ebenfalls mehr für eine beruflich (mit-)verursachte Genese, als dagegen.
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Schließlich weist das Gericht daraufhin, dass es nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnistand derzeit keine Mindestdosisgrenzwerte bei der BK 2402 gibt, die für die Anerkennung vorausgesetzt wird. Demnach muss zur Begründung eines Ursachen-zusammenhanges nicht zwingend eine bestimmte Mindest-Strahlenexposition erreicht werden, insbesondere, wenn die generelle Eignung der beruflichen Einwirkung festgestellt wird. Dies entspricht der aktuellen und gefestigten Rechtsprechung des BSG im Berufskrank-heitenrecht.
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Der Einwand der Beklagten, wonach die Exposition der Klägerin nicht ausreichend gewesen sei, um die Erkrankung zu verursachen, greift nicht durch. Entscheidend ist nicht die absolute Dosis, sondern die konkrete individuelle Disposition und die tatsächliche Einwirkung bzw. Einwirkungsdauer der beruflichen Belastungen. Die von der Beklagten herangezogenen medizinischen Stellungnahmen können die abschließenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht entkräften, zumal keine dieser Bewertungen auf einer weitergehenden Untersuchung der Klägerin beruhte und die individuell erhöhte Strahlenempfindlichkeit bei der Klägerin vollkommen unberücksichtigt blieb. Soweit der beratende Arzt Prof. Dr. R. die Berücksichtigung der individuellen Strahlenempfindlichkeit in seinen Stellungnahmen als unerheblich einstuft, vermag sich das Gericht dieser Auffassung nicht anzuschließen. Die medizinische Plausibilität der kausalen Mitverursachung durch berufliche Strahlenexposition ist in Verbindung mit der festgestellten Empfindlichkeit als hinreichend wahrscheinlich anzusehen. Vor diesem Hintergrund ist die Erkrankung der Klägerin als BK 2402 festzustellen und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 55 der Strahlenschutzverordnung bzw. § 31a der Röntgenverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 105 2x
- SGG § 55 1x
- SGG § 54 1x
- B 2 U 4/06 R 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 11/14 R 2x
- SGG § 183 1x
- SGG § 193 1x