Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Hamburg (40. Kammer) - S 40 U 100/23 WA
Tenor
1.) Der Bescheid der Beklagten vom 07.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 25.01.2021 wird aufgehoben.
2.) Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 02.08.2019 ein Arbeitsunfall ist.
3.) Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ereignis vom 02.08.2019 ein Arbeitsunfall ist.
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Der 1964 geborene Kläger ist P.. Am 02.08.2019 wollte nach dem Durchgangsarztbericht vom selben Tag nach einem fallenden Paket greifen und hatte hiernach einen stechenden Schmerz im linken Arm verspürt. Er stellte der Arbeit sofort ein. Es wurde der Verdacht auf eine distale Bizepssehnenruptur geäußert. Im MRT vom 05.08.2019 zeigte sich eine vollständige Durchtrennung der Sehne.
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Am 08.08.2019 wurde der Kläger operativ versorgt. Nach dem Histologiebericht vom 14.08.2019 lag bei dem untersuchten Sehnengewebe eine Texturstörung und eine chronisch granuläre Entzündung vor.
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Unter dem 20.12.2019 führte der Beratungsarzt der Beklagten aus, dass der Hergang zwar im Sinne einer abrupten Zugbelastung der Bizepssehne gewertet werden könnte, aber die festgestellten Texturstörungen (und im Operationsbericht nicht dokumentiertem Hämatom) dem Ereignis mit Wahrscheinlichkeit die Bedeutung einer unwesentlichen Teilursache beizumessen wäre.
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Mit Bescheid vom 07.04.2020 brach die Beklagte die Behandlung zu ihren Lasten ab und stellte fest, dass ein Arbeitsunfall am 02.08.2019 nicht vorgelegen hätte.
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Mit Schriftsatz vom 18.05.2020 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein und war der Auffassung, dass ein Arbeitsunfall vorlag.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, dass Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit sind. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden führen. Zwar hätte eine äußere Einwirkung vorgelegen, aber aufgrund von vorbestehenden Texturstörungen hätte nur eine unwesentliche Teilursache vorgelegen, es fehlte an einem Gesundheitserstschaden.
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Mit Schriftsatz vom 03.02.2021 hat der Kläger dagegen Klage erhoben und ist weiterhin der Auffassung, es liege ein Arbeitsunfall vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten würden keine so erheblichen Texturstörungen vorliegen, die einen Arbeitsunfall ausschließen würden.
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Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß gefasst)
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den Bescheid der Beklagten vom 07.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2021 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 02.08.2019 ein Arbeitsunfall ist.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
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Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsunterlagen der Beklagten beigezogen.
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Mit Beschluss vom 21.05.2021 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet, damit die Beklagte die noch notwendigen medizinischen Ermittlungen nachholen konnte.
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Unter dem 28.09.2021 hat Dr. T. ein Gutachten erstattet und ergänzende Stellungnahmen vom 30.11.2021 und vom 29.09.2022 für die Beklagte abgegeben und insgesamt einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 02.08.2019 und dem Gesundheitsschaden medizinisch begründet.
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Unter dem 27.12.2021 hat der Beratungsarzt der Beklagten darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Ausmaßes der Texturstörungen bei der Bizepssehne des Klägers eine Nachfrage beim Pathologen erforderlich wäre, um zu einer Klärung beizutragen.p>
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Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat die Beklagte im Schreiben vom 24.10.2023 mitgeteilt, dass sie dem Gutachten des Dr. T. nicht folgen könne, denn es liege in dem Unfallereignis eine willentliche Kraftanstrengung des Klägers vor und dies sei die originäre Aufgabe der Sehne. Es sei zwar von einer Zugbelastung auszugehen, wobei unklar bleiben würde, ob tatsächlich eine plötzliche Kraft auf die vorgespannte Sehne eingewirkt hätte. Ein kausaler Zusammenhang könne aus den Gesamtumständen auch wegen der Texturstörungen der Sehne nicht abgeleitet werden.
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Das Gericht hat danach medizinische Ermittlungen bei den behandelnden Ärzten des Klägers durchgeführt.
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Auf Veranlassung des Gerichts hat der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. O. den Kläger untersucht und unter dem 13.12.2024 ein Gutachten erstattet. Zusammenfassend ist der medizinische Sachverständige zum Ergebnis gekommen, dass der nochmals vom Kläger detailliert geschilderte und bei der Untersuchung nachgestellte Unfallhergang – ein schweres Paket sei aus ca. 2 Meter Höhe heruntergefallen – biomechanisch die Bizepssehne gedehnt hatte und dies eine erhebliche Zugbelastung darstellen würde. In Abwägung mit den festgestellten Texturstörungen der Sehne, die nicht schwerstgradig ausgeprägt waren, hätte das Unfallereignis auch eine nicht vorgeschädigte Sehne in vergleichbarer Weise schädigen können. Der naturwissenschaftliche Zusammen-hang sei insoweit gegeben. Der Gesundheitsschaden an der distalen Bizepssehne wäre auch nicht zu etwa derselben Zeit durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis verursacht worden.
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Die Beklagte hat hierzu u.a. vorgetragen, dass dem Gutachten nicht gefolgt werden könne, denn eine schwerste Vorschädigung sei nicht erforderlich.
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Mit Verfügung vom 15.09.2025 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Den Beteiligten wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und der beigezogenen Akten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid setzt nach § 105 Abs. 1 SGG kein Einverständnis der Beteiligten voraus.
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Die Klage ist als Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig und begründet.
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Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Das Gericht stellt fest, dass das Unfallereignis vom 02.08.2019 ein Arbeitsunfall ist, bei dem der Kläger als Gesundheitserstschaden eine distale Bizepssehnen-durchtrennung links erlitten hat.
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Streitgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob am 02.08.2019 ein Arbeitsunfall vorgelegen hatte, nicht aber, ob auch Leistungen, ggf. in welchem Umfang zu erbringen sind. Dies wird die Beklagte nachfolgend in originärer Zuständigkeit festzustellen haben.
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Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Rechtsbegriff des „Unfalls“ ist bei der Prüfung eines Arbeitsunfalls in 3 Schritte zu unterteilen.
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Es ist zu prüfen, ob
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1. ein zeitlich begrenztes von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorgelegen hat (äußeres - einwirkendes Unfallereignis),
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2. ein Gesundheits-erst-schaden eingetreten ist und
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3. dieser Gesundheitserstschaden durch das einwirkende Unfallereignis nach der Theorie der wesentlichen Bedingungen wesentlich verursacht wurde (haftungsbegründende Kausalität).p>
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Das einwirkende Ereignis und der Gesundheitserstschaden sind im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, festzustellen. Der kausale (objektive naturwissenschaftliche) Zusammenhang zwischen dem einwirkenden Ereignis und dem Gesundheitserstschaden muss (nur) hinreichend wahrscheinlich sein, d.h. es muss naturwissenschaftlich mehr für als gegen einen kausalen Zusammenhang sprechen.
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Das Gericht stellt fest, dass es den Unfallhergang, den der Kläger von Anfang an im Verwaltungsverfahren, beim Durchgangsarzt und gegenüber den Gutachtern Dr. T. und Dr. O. geschildert hat, als Grundlage seiner Entscheidung macht. Das Gericht legt der Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde:
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Am 02.08.2019 hat der Kläger versucht, nach einem schweren fallenden Paket zu greifen und hatte hiernach einen stechenden Schmerz im linken Arm verspürt und sofort seine versicherte Tätigkeit eingestellt. Es wurde zeitnah ein distaler Bizepssehnenschaden links medizinisch festgestellt. Damit steht für das Gericht außer Zweifel, dass eine äußere Krafteinwirkung des fallenden Pakets auf den Körper (linkes Ellenbogengelenk) des Klägers eingewirkt hat und ein Gesundheitserstschaden im Sinne des distalen Bizepssehnenschaden links nachgewiesen ist. Dies ergibt sich aus den gutachterlichen Feststellungen des Dr. O. in seinem Gutachten.
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Das Gericht stellt die haftungsbegründende Kausalität positiv fest, denn der Gesundheits-erstschaden ist durch das einwirkende Unfallereignis nach der Theorie der wesentlichen Bedingungen rechtlich- wesentlich verursacht worden.
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Auf der 1. Stufe der Kausalitätsprüfung, der naturwissenschaftlichen (philosophischen) Kausalität, geht es um die Frage der objektiven Verursachung und um die Feststellung aller naturwissenschaftlichen Ursachen und deren Mitverursachungsanteile. Dies ist eine reine Tatsachenfeststellung, bei der sich das Gericht in Bezug auf medizinische Sachverhalte zwingend des Beweismittels eines ärztlichen Gutachtens bedienen muss. Hierbei ist das Erfahrungswissen über Kausalzusammenhänge nach dem neuesten anerkannten Stand der jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisse maßgeblich. Daher sind auf der 1. Kausalitätsstufe die notwendigen Tatsachen durch Sachverständige zu erheben und jeweils die versicherten und unversicherten Ursachen festzustellen und danach ihre naturwissenschaftlichen Mitwirkungsanteilen durch den Sachverständigen zu würdigen. Erst wenn diese Tatsachenebene positiv festgestellt wird, folgt die rechtliche Zurechnung der „Wesentlichkeit“ auf der 2. Stufe (vgl. MAH SozR/Bultmann, 6. Aufl. 2024, § 24 Rn. 236, beck-online).
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Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein „geeigneter“ Unfallhergang vor. Das Gericht weist darauf hin, dass die medicolegale Bezeichnung „geeigneter Unfallhergang“ nicht verkürzt ausgelegt und als mögliches alleiniges Ausschlusskriterium angewendet werden darf.
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Es handelt sich um den Rechtsbegriff der „Geeignetheit“ und beinhaltet den umfangreichen (medizinisch-naturwissenschaftlichen) aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand u.a. hinsichtlich der Biomechanik, der konkreten medizinischen Wissenschaft zum Aufbau und zur Struktur der geschädigten körperlichen Region, sowie den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Wirkweise von äußeren Kräften usw.
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Die Feststellung der „Geeignetheit“ des einwirkenden Ereignisses als Anknüpfungstatsache mit seinem biomechanischen Gefährdungspotenzial ist bei Sehnenschäden häufig ein maßgebendes Kriterium dafür, ob ein Gesundheits-erst-schaden als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. (vgl. hierzu Meyer-Clement M., Bultmann S., Wich M. MedSach 2016 (112) 260-265, Bedeutung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes für die Beurteilung des Ursachenzusammenhanges in der Gesetzlichen Unfallversicherung, dargestellt an einem Fallbeispiel).
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Das einwirkende Ereignis ist mit seinem biomechanischen Gefährdungspotenzial im Vollbeweis festzustellen und durch den medizinischen Sachverständigen anhand des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu bewerten. Dies hat Dr. O. in seinem Gutachten nach der Untersuchung des Klägers sehr überzeugend vorgenommen und dargelegt, so dass das Gericht diese medizinischen Feststellungen als Tatsachengrundlage berücksichtigt. Insbesondere hat der Sachverständige mit dem Kläger zusammen den Unfallhergang erneut rekonstruiert und hieraus die biomechanische Gefährdungsrelevanz für die Bizepssehne abgeleitet im Sinne eines Störfaktors festgestellt.
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Das Gericht folgt diesen schlüssigen medizinischen Feststellungen und den Ausführungen zum kausalen Zusammenhang des Sachverständigen Dr. O.. Das Gericht stellt dem entsprechend fest, dass bei dem Kläger durch das Unfallereignis, als er ein schweres herabfallendes Paket auffangen wollte, eine erhebliche Kraft auf die muskulär vorgespannte Bizepssehne wirkte, die hierdurch über ihre tatsächliche Kraftreserve beansprucht und bei dem Ereignis geschädigt (rupturiert) wurde. Damit liegt in der äußeren Einwirkung ein geeignetes Unfallereignis und ein kausaler Bizepssehnenschaden links vor. Die bei der Bizepssehne des Klägers am 14.08.2019 histopathologisch festgestellten Texturstörungen haben keine überragende - naturwissenschaftliche – Bedeutung für die Feststellung bzw. Ablehnung der haftungsbegründenden Kausalität.
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Grundsätzlich stellen Texturstörungen an Sehnen, früher als „degenerative Veränderungen“ bezeichnet, Veränderungen an der Matrix des Sehnengewebes dar. Eine geringe Texturstörung (Grad 1) zeigt erste Matrixveränderungen in der Sehne. Im Grad 2 sind mäßige Texturstörungen einer Verringerung der Zellzahl mit variablen Chondrozyten und Matrixfissuren zu finden und die fortgeschrittene Texturstörung im Grad 3 beinhaltet eine deutliche Reduzierung der Zellzahl mit mukoiden Veränderungen einschließlich Pseudozysten in der Matrix. Schädigungen nach dem Grad 3 sind als echt pathologisch zu werten, Grad 1 und 2 sind auch Alterungsphänomene (vgl. Hempfling/Meyer-Clement/Bultmann/Brill/Krenn/ Ludolph MedSach 2016, 114 f. Kausalitätsbeurteilung des Achillessehnenschadens – Physik, Medizin und Recht; Krenn et al. Orthopädische Praxis 2011, 217 f; MAH SozR/Bultmann, 6. Aufl. 2024, § 42, beck-online).
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Bei der Kausalitätsbeurteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung sind Texturstörungen nur als konkurrierende Ursachen beachtlich, wenn das versicherte Ereignis überhaupt „geeignet“ war, den Gesundheitsschaden naturwissenschaftlich zu verursachen. Dies ist vorliegend, wie bereits festgestellt, der Fall. Wenn konkurrierende Ursachen (Texturstörungen) im Vollbeweis vorliegen, wird vom Sachverständigen eine Abwägung auf der 1. Kausalitätsstufe darüber verlangt, welche der Ursachen mit welchen Anteilen den Gesundheitsschaden tatsächlich verursacht haben können. Die Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen besteht dann darin, den Ursachenanteil der gefährdenden versicherten Belastung für die betroffene Sehnenmatrix einerseits und den Anteil der konkurrierenden Ursachen andererseits - aus naturwissen-schaftlicher Sicht - abzuwägen. Bei Texturstörungen (Grad 1, 2 oder 3) und geeignetem Unfallereignis ist daher auf 1. Stufe zu prüfen, ob z.B. ein anderes alltäglich vorkommendes austauschbares Ereignis zu etwa derselben Zeit und im selben Ausmaß den Gesundheitserstschaden hätte bewirken können. Hierbei ist die Bewertung durch den Gutachter nach dem altersentsprechenden körperlichen Zustand des Versicherten vorzunehmen. Er hat die Aussage treffen, ob die Anteile der festgestellten Ursachen in etwa gleichwertig sind oder erheblich voneinander abweichen usw. Die abschließende Wertung der Wesentlichkeit folgt auf 2. Stufe. Auch bei bewiesener geeigneter Gefährdung kann eine „Gelegenheitsursache“ vorliegen, wenn die konkurrierenden Ursachen im Sinne einer Schadensanlage (Texturstörung) so stark und so leicht ansprechbar waren, dass die „Auslösung“ des Gesundheitsschadens durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zur selben Zeit hätte auftreten können. Dies ist nur bei einer Texturstörung nach Grad 3 („die Sehne hängt am seidenen Faden“) der Fall, weil die Grade 1 und 2 regelmäßig noch Alterungsphänomene sind.
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Die Bestimmung des Grades der Texturstörung kann nur histopathologisch erfolgen. Hierauf hat bereits zutreffend der Beratungsarzt der Beklagten hingewiesen. Als anspruchs-vernichtende Tatsache trägt die Beklagten die Beweislast. Der Vollbeweis einer schwersten Texturstörung (Grad 3) ist vorliegend nicht erbracht. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat ausgeführt, dass die Angaben im Histologiebericht vom 14.08.2019 gerade nicht von „schweren/schwersten“ Texturstörungen sprechen. Eine genaue pathologische Gradeinteilung ist nicht erfolgt, so dass das Gericht den medizinischen Feststellungen des Dr. O. folgt, dass keine schwerstgradigen Veränderungen an der Bizepssehne des Klägers vorlagen. Die festgestellten Texturstörungen hatten damit keine naturwissenschaftlich überragende Bedeutung.
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Das geeignete versicherte Unfallereignis ist zumindest teilursächlich, so dass ein Arbeitsunfall, trotz vorliegender (mäßiger) Texturstörungen, anzuerkennen ist. Es liegt damit keine prägende oder überragende konkurrierende Ursache vor, die den naturwissenschaftlichen Zusammenhang des versicherten Unfallereignisses verdrängen würde. Die – alters-endsprechende - Vorschädigung der Bizepssehne im Sinne einer mäßigen Texturstörung als (stumme) Krankheitsanlage war beim Kläger nicht so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar, dass der Sehnenschaden der vollständigen Durchtrennung durch ein austauschbares alltägliches Ereignis hätte zu ungefähr derselben Zeit „ausgelöst“ werden können.
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Auch die 2. Kausalitätsstufe stellt das Gericht positiv fest. Auf der 2. Stufe ist – ausschließlich vom Rechtsanwender – wertend zu entscheiden und positiv festzustellen, ob sich die durch die versicherte Tätigkeit objektiv verursachte Einwirkung rechtlich unter Würdigung aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen als rechtlich-wesentlich darstellt. Dies ist vorliegend zu bejahen, denn die juristische Wertung der festgestellten versicherten und unversicherten Ursachen (äußere Einwirkung versus Texturstörungen) ergibt, dass die versicherte Ursache nicht soweit in den Hintergrund tritt, dass sie als Anlassgeschehen oder Gelegenheitsursache im Rechtssinne zu werten wäre. Hier kann das Gericht auf die naturwissenschaftliche Einschätzung der 1. Kausalitätsstufe verweisen, weil die Texturstörungen keine überragende Bedeutung hatten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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Referenzen
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- SGG § 105 2x
- § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
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