Beschluss vom Sozialgericht Hamburg (50. Kammer) - S 50 KR 1313/25

Tenor

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die außergerichtlichen Kosten der Klägerin, nachdem die Klägerin die von ihr erhobene Untätigkeitsklage für erledigt erklärt hat.

I.

2

Die Klägerin beantragte am 28. Januar 2025 die Versorgung mit einem Kompressionstherapiegerät. Sie legte der Verordnung ein Attest ihres Arztes vom 10. Dezember 2014 vor, sowie Lichtbilder der unteren Extremitäten. Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst N. (MD) mit der Begutachtung, der von dem verordnenden Arzt der Klägerin eine medizinische Stellungnahme anforderte. Die Beklagte teilte der Klägerin am 27. Februar 2025 mit, dass sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entscheiden könne, da der MD weitere Unterlagen benötige. Die Beklagte bat die Klägerin, dem MD Unterlagen zu übermitteln und teilte mit Schreiben vom 20. März 2025 mit, dass Unterlagen beim MD eingegangen seien. Der MD nahm mit Schreiben vom 9. April 2025 Stellung, dass der Einsatz des beantragten Gerätes derzeit nicht erforderlich sei, weil zuerst andere Therapiemaßnahmen erfolgen müssten. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. April 2025 ab.

3

Die Klägerin erhob durch einen Rechtsanwalt, der sie auch in diesem Verfahren vertritt, Widerspruch gegen die Ablehnung. Erst mit Schreiben vom 19. Juni 2025, also einen Monat später, teilte die Beklagte mit, dass man für eine erneute Prüfung Unterlagen benötige und sich für den Eingang weiterer Unterlagen den 17. Juli 2025 vorgemerkt habe. Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass die Beklagte nach Auffassung der Klägerin sämtliche Unterlagen erhalten habe, die sie benötige. Sie gehe davon aus, dass die Beklagte an ihrer Auffassung festhalten werde und bitte um formalen Abschluss des Verfahrens, um gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können. Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ärztliche Atteste vom 10. Dezember 2024 und 7. März 2025. Erst am 21. Juli 2025 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den MD um Stellungnahme gebeten habe. Mit Schreiben vom2. September 2025 teilte sie der Klägerin mit, dass die Stellungnahme des MD noch nicht vorliege.

4

Die Klägerin erhob am 25. September 2025 Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Hamburg.

5

Nachdem die Stellungnahme des MD vorlag, hat die Beklagte mit Bescheid vom 6. Oktober 2025 dem Widerspruch der Klägerin abgeholfen.

II.

6

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

7

Nachdem die Klage von der Klägerin für erledigt erklärt wurde und die Klägerin eine Kostenentscheidung beantragt hat, entscheidet das Gericht durch Beschluss (§ 193 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Maßgeblich sind regelmäßig die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses.

8

Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die außergerichtlichen Kosten zu tragen, weil sie die Klage bis zum Erlass des abhelfenden Bescheides zulässig und begründet war. Die Klage war zulässig, weil die dreimonatige Frist zur Entscheidung über den Widerspruch, § 88 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG), abgelaufen war. Die Klage war begründet, weil der Beklagten kein zureichender Grund zur Seite stand, über den Widerspruch nicht innerhalb der dreimonatigen Frist zu entscheiden.

9

Die Beklagte ist Herrin über das Verwaltungsverfahren. Sie ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und ist an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden. Sie kann sich zur Mitwirkung an die Beteiligten wenden, die bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken sollen, indem sie ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. § 21 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch - SGB X. Für den Bürger ist das Durchlaufen des Widerspruchsverfahrens Voraussetzung, um Rechtsschutz vor einem unabhängigen Gericht in Anspruch nehmen zu können, § 78 SGG.

10

Die Beklagte hat die Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens erst nach einem Monat aufgenommen. Sie hat ohne hinreichenden Grund Zeit verstreichen lassen und kann sich schon deshalb nicht darauf berufen, dass sie über den Widerspruch später als nach drei Monaten entscheiden konnte. Sie kann auch nicht geltend machen, dass sie davon ausgehen habe müssen, dass die Klägerin den Widerspruch näher begründe oder weitere Unterlagen vorlegen werde. Die Klägerin hatte überhaupt nicht angekündigt, ihren Widerspruch zu begründen. Auch wenn die Beklagte der Auffassung gewesen sein sollte, dass eine Begründung des Widerspruchs erforderlich gewesen sein sollte, hätte sie dies der Klägerin unverzüglich nach Erhebung des Widerspruches mitteilen können. Im Endeffekt hat die Klägerin zwar noch Atteste übermittelt. Die Atteste lagen aber dem MD schon bei der ersten Begutachtung vor. Es ist also auch in der Sache davon auszugehen, dass der Klägerin die Leistung wesentlich früher bewilligt worden wäre, wenn die Beklagte den MD bei gleicher Sachlage früher um eine erneute Stellungnahme gebeten hätte.


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