Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Hamburg (40. Kammer) - S 40 U 66/25
Leitsatz
1. Nach Auffassung des Gerichts sprechen die objektiven Umstände deutlich dafür, dass sich der Kläger mit der Beendigung seiner Arbeit im Arbeitszimmer, spätestens mit dem Verlassen des Arbeitszimmers, dem Durchschreiten der Tür des Arbeitszimmers, von seiner unmittelbar unternehmensdienlichen Tätigkeit gelöst hatte und seine versicherte Tätigkeit damit objektiv beendet hatte, als er die Treppe herunterging. (Rn.42)
2. Das Herabsteigen der Treppe stellt keinen (versicherten) Betriebsweg dar, sondern ist als unversicherte Wegzurücklegung zu werten, die sich an die versicherte Tätigkeit im Arbeitszimmer anschloss. (Rn.42)
3. Die vom SG Schwerin (13.12.2022 - S 16 U 49/22 = ASR 2023, 44) ausgeführte Annahme, dass der Hinweg und der Rückweg in der Regel das "gleiche Schicksal" teilen, ist rechtlich nicht zutreffend (vgl Schlaeger, jurisPR-SozR 5/2023 Anm 4). (Rn.43)
4. Die wesentliche unternehmensdienliche Handlungstendenz muss bei der "Wegezurücklegung" positiv festgestellt werden. (Rn.45)
5. Das Mitführen eines Mobiltelefons als mögliches Arbeitsgerät begründet allein genommen keinen Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII (vgl zB BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 48). (Rn.51)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Arbeitsunfalles im Homeoffice.
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Der 1957 geborene Kläger war als Angestellter der S. tätig. Er bewohnt eine Doppelhaushälfte, in deren ausgebautem Dachgeschoss sich das heimische Arbeitszimmer befindet, dass der Kläger für seine Home-Office-Tätigkeit nutzt. Die übrigen Räume des Hauses (Wohn- und Schlafzimmer, Küche, Bad, etc.) erstrecken sich auf Erd- und Obergeschoss. Das ausgebaute Dachgeschoss und das Obergeschoss sind durch eine Treppe miteinander verbunden.
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Am 01.07.2024 beendete der Kläger gegen 18:30 Uhr seine Tätigkeit im Arbeitszimmer und ging die Treppe herab in Richtung Wohnbereich. Nach dem Durchgangsarztbericht vom 02.07.2024 knickte der Kläger am Unfalltag auf der Treppe um, stürzte mehrere Stufen herab und erlitt einen Bruch des Wadenbeins links sowie eine Prellung der rechten Hand und des Unterarmes.
- 4
Mit Bescheid vom 04.07.2024 lehnte die Beklagte die Feststellung eines Arbeitsunfalles ab. Die Verrichtung des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalles habe nicht in einem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden, weil die Handlungstendenz des Klägers nicht auf eine unternehmensdienliche Tätigkeit gerichtet gewesen sei, sondern vielmehr auf die anstehenden privaten Tätigkeiten.
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Am 12.07.2024 teilte der Kläger telefonisch der Beklagten mit, dass sein Arbeitszimmer nur für berufliche Zwecke zur Verfügung stehe (Telearbeit) und er nach seiner Recherche nicht nur auf dem Hinweg (Arbeitsbeginn), sondern auch auf dem Rückweg versichert sein müsste. Er hätte auf der Treppe sein persönliches Umfeld noch nicht erreicht.
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Am 17.07.2024 legte der Kläger formell Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Bundessozialgericht (BSG) einen Unfall bei dem Weg ins häusliche Arbeitszimmer zur erstmaligen Arbeitsaufnahme bejaht hätte und deshalb für den Rückweg aus dem Arbeitszimmer nach Beendigung der Arbeit das Gleiche gelten müsste. Er verwies weiter auf eine Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Schwerin (Az.: S 16 U 49/22), dass ein Betriebsweg vorgelegen hätte.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2025 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte weiterhin aus, dass die Handlungstendenz des Klägers im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht auf eine betriebliche, sondern privatnützige Tätigkeit gerichtet gewesen war und daher nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst wäre.
- 8
Mit seiner am 25.03.2025 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Er ist der Meinung, dass er einen Arbeitsunfall im Homeoffice erlitten habe. Der Rückweg aus dem heimischen Arbeitszimmer in den Wohnbereich sei von einer unternehmensdienlichen Handlungstendenz getragen, weil der Weg nur aufgrund der versicherten Tätigkeit beschritten worden sei. Darüber hinaus habe er sein Mobiltelefon mit sich geführt, um notfalls erreichbar zu sein, so dass seine versicherte Tätigkeit mithin noch nicht beendet gewesen sei. Weiter verweist er auf das Urteil des SG Schwerin, bei dem in einem ähnlichen Sachverhalt ein Arbeitsunfall anerkennt worden wäre. Hierbei sei ausschlaggebend gewesen, dass der Rückweg aus dem Home-Office das gleiche Schicksal teile, wie der versicherte Hinweg.
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Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinnvoll gefasst),
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den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2024 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 06.03.2025 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger am 01.07.2024 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
- 11
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
- 13
Sie meint, dass der Kläger seine Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt am 01.07.2024 nach 18:30 Uhr bereits beendet hatte und die Handlungstendenz auf private Belange gerichtet gewesen sei.
- 14
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsunterlagen der Beklagten beigezogen.
- 15
Mit Verfügung vom 14.10.2025 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass durch Gerichtsbescheid entschieden werden soll. Den Beteiligten wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme gewährt.
- 16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte des Gerichtes und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.
- 17
Die Gerichtsakte und Verwaltungsakte sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen. Die Beteiligten haben der Entscheidung durch Gerichtsbescheid zugestimmt.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.
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Die zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage ist unbegründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 04.07.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger am 01.07.2024 einen Arbeitsunfall im Homeoffice erlitten hat.
- 21
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
- 22
Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
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Der Kläger hat zwar durch den Sturz auf der Treppe mit u.a. der Fraktur des rechten Wadenbeins einen Unfall erlitten. Dieser stellt aber keinen Arbeitsunfall dar.
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Versicherungsschutz im Homeoffice kann nach mehreren Vorschriften des § 8 SGB VII als versicherte Tätigkeit in Betracht kommen.
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Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII besteht bei einer Ausübung der Tätigkeit im Haushalt des Versicherten Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung auf der Unternehmensstätte.
- 26
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit eine versicherte Tätigkeit. Weiter können nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII versicherte Tätigkeiten auch das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung sein, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
- 27
Der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-keit nachgewiesen sein (stRspr; zB BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 8/20 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr 58 – Rn. 13 mwN). Maßgeblich in der Beschäftigtenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 30. März 2023 – B 2 U 1/21 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr 62, SozR 4-1300 § 31 Nr 18, SozR 4-1300 § 105 Nr 10, Rn. 19).
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Der Kläger war grundsätzlich als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert und hat einen Unfall im Sinne der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten, als er in seiner häuslichen Umgebung auf der Treppe von seinem Arbeitszimmer umknickte, stürzte und sich Gesundheitsschäden zuzog.
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Das Gericht kann aber nicht feststellen, dass es sich bei diesem Unfall um einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (dazu 1.) oder § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bzw. im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII (dazu 2.) oder nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII (dazu unter 3.) handelt.
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1. Der Kläger hat keinen Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erlitten.
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Nach ständiger Rechtsprechung geht das BSG davon aus, dass die Wege von Versicherten nach und vom Ort der Tätigkeit erst mit dem Durchschreiten der Außentür oder einer anderen Gebäudeöffnung beginnen bzw. enden (st. Rspr., vgl. nur Urteil vom 31. August 2017 – B 2 U 2/16 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr 61, Rn. 16; vgl. hierzu auch SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2024 – S 40 U 143/20 –, juris und LSG Hamburg, Urteil vom 6. August 2025 – L 2 U 28/24 –, juris).
- 32
Für Wege innerhalb der „eigenen“ Wohnung eines Versicherten kann ein Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII mangels Durchschreitens einer äußeren Gebäudeöffnung nicht beschritten werden. Dies hat das BSG ausdrücklich auch in Bezug auf Konstellationen im Homeoffice bestätigt (BSG, Urteil vom 8. Dezember 2021 – B 2 U 4/21 R –, BSGE 133, 180-187, SozR 4-2700 § 8 Nr 78, Rn. 16). Dies ist herrschende Auffassung in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht ausdrücklich anschließt.
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2. Der Kläger war auch nicht auf einem Betriebsweg „im Homeoffice“, als er auf der Treppe stürzte und sich verletzte.
- 34
Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, daher selbst Teil der versicherten Tätigkeit sind und der Betriebsarbeit gleichstehen. Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse wahrgenommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht nur lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen zurückgelegt (vgl. Schlaeger SGB VII/Schlaeger, 5. Aufl. 2025, SGB VII § 8 Rn. 55, beck-online). Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen. Befinden sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude, ist ein Betriebsweg ausnahmsweise auch im häuslichen Bereich denkbar (BSG Urteile vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 68 RdNr 17 mwN - "Sales und Key Account Managerin" und - B 2 U 8/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 67 RdNr 13 - "Softwareupdate"), wenn dieser Weg in Ausführung der versicherten Tätigkeit in einer Homeoffice-Konstellation zurückgelegt wird (BSG, Urteil vom 8. Dezember 2021 – B 2 U 4/21 R –, BSGE 133, 180-187, SozR 4-2700 § 8 Nr 78, Rn. 17) und in einem unmittelbaren Unternehmensinteresse vorgenommen wird.
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Ob daher ein Weg als Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine wesentlich dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 8. Dezember 2021 – B 2 U 4/21 R –, BSGE 133, 180-187, SozR 4-2700 § 8 Nr 78, Rn. 20; BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr 63, RdNr 12 - "Friseurmeisterin"; BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 25 "Sturz beim Wasserholen").
- 36
Zur Überzeugung des Gerichts liegt im Falle des Klägers eine Homeoffice-Konstellation vor, jedoch war die objektivierte Handlungstendenz des Klägers im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht wesentlich auf das Verrichten einer unmittelbar unternehmensdienlichen Handlung gerichtet. Der Kläger trägt dies zwar vor, jedoch kann das Gericht keine objektiven Umstände feststellen, die dieses tatsächlich bestätigen würden (§ 128 SGG). Vielmehr stellt es sich zur Überzeugung des Gerichtes so dar, dass der Kläger die Treppe nach der Beendigung seiner versicherten Tätigkeit mit privatnütziger Handlungstendenz herunter ging. Dies ergibt sich für das Gericht daraus, dass sich bereits der Unfallanzeige vom 01.07.2024 entnehmen lässt, dass das Ende der Arbeitszeit und die Uhrzeit des Unfallereignisses jeweils mit 18:30 Uhr angegeben worden sind. Diese Angaben finden sich deckungsgleich im Durchgangs-arztbericht vom 02.07.2024.
- 37
Weiter hat der Kläger sowohl im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten, als auch im Klageverfahren erklärt, seine Arbeit beendet zu haben und im Anschluss auf dem Weg in die privaten Räume verunfallt zu sein. Diesen Sachverhalt stellt das Gericht als Tatsachengrundlage der Entscheidung fest.
- 38
Erst mit Schriftsatz vom 19.06.2025 erklärte der Kläger weiter, dass seine Tätigkeit noch nicht beendet gewesen sei, weil er beim Verlassen des Arbeitszimmers sein Mobiltelefon mit sich geführt habe, um weiterhin erreichbar zu sein. Hieraus leitet der Kläger einerseits seine objektiven Anknüpfungspunkte ab, dass er sein Mobiltelefon für eine unternehmensdienliche Erreichbarkeit mit sich geführt habe. Andererseits auch, dass das Arbeitszimmer nur über die eine Treppe zu erreichen sei, so dass der Weg in das Arbeitszimmer nach der Rechtsprechung des BSG versichert wäre und gleiches auch für den Rückweg gelten müsse.
- 39
Beide Argumente des Klägers können aus Rechtsgründen nicht durchdringen.
- 40
Aus dem Mitführen eines Mobiltelefons ergibt sich - im Gegensatz zur klägerischen Auffassung - kein objektives Kriterium für eine unternehmensdienliche Handlungstendenz. Ob das Mitführen des Mobiltelefons aufgrund einer „notwendigen Erreichbarkeit“ im Falle des Klägers tatsächlich einen Bereitschaftsdienst darstellt, kann offen bleiben, weil es selbst bei Unfällen im Rahmen eines tatsächlichen Bereitschaftsdienstes auf der Unternehmensstätte immer auf die konkrete Handlungstendenz des Versicherten ankommt (vgl. G. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 8 SGB VII (Stand: 17.06.2025), Rn. 73, 49).
- 41
Denn auch bei einer arbeitsvertraglich geschuldeten Erreichbarkeit im privaten Umfeld ist nicht allein das Mitführen eines Mobiltelefons zur Sicherstellung einer nicht näher konkretisierten Erreichbarkeit ausreichend, um einen Arbeitsunfall zu bejahen. Auch hier muss eine unternehmensdienliche Handlungstendenz im Vollbeweis feststellbar sein, die durch das bloße „Mitführen“ eines Mobiltelefons nicht vorliegt.
- 42
Nach Auffassung des Gerichts sprechen vorliegend die objektiven Umstände deutlich dafür, dass sich der Kläger mit der Beendigung seiner Arbeit im Arbeitszimmer, spätestens mit dem Verlassen des Arbeitszimmers, dem Durchschreiten der Tür des Arbeitszimmers, von seiner unmittelbar unternehmensdienlichen Tätigkeit gelöst hatte und seine versicherte Tätigkeit damit objektiv beendet hatte, als er die Treppe herunterging. Das Herabsteigen der Treppe stellt keinen (versicherten) Betriebsweg dar, sondern ist als unversicherte Wegzurücklegung zu werten, die sich an die versicherte Tätigkeit im Arbeitszimmer anschloss.
- 43
Das Gericht folgt nicht den rechtlichen Wertungen des vom Kläger genannten Urteils des SG Schwerin vom 13.12.2022 – S 16 U 49/22 (in juris). Auf Grundlage des Urteils des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 8. Dezember 2021 – B 2 U 4/21 R –, BSGE 133, 180-187, SozR 4-2700 § 8 Nr 78, Rn. 20) hat das SG Schwerin zwar zutreffend auf die Handlungstendenz im Zeitpunkt des Unfallereignisses abgestellt und ist im Rahmen seiner Beweiswürdigung im zu entscheidenden Einzelfall zu dem Ergebnis gelangt, dass diese unternehmensdienlich gewesen sei. Hieraus lassen sich jedoch keine allgemeingültigen Grundsätze für (Rück-)Wege im Homeoffice ableiten (vgl. hierzu zutreffend auch Schlaeger, jurisPR-SozR 5/2023 Anm. 4).
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Die rechtliche Wertung, dass der Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2021 – B 2 U 4/21 R –, BSGE 133, 180-187, SozR 4-2700 § 8 Nr 78) versichert sein kann, steht dem nicht entgegen. Maßgebliches Kriterium der Entscheidung des BSG war nicht der zurückgelegte Weg oder dessen Natur, sondern – wie dargestellt – die zugrundeliegende Handlungstendenz. Diese war im zu entscheidenden Fall des BSG nach den nicht gerügten und damit aufgrund des § 163 SGG für das BSG bindenden Feststellungen der Vorinstanz (vgl. hierzu BSG, aaO Rn. 21) unternehmensdienlicher Natur. Eine grundsätzliche, der sogenannten „Haustürrecht-sprechung“ in Bezug auf Wegeunfälle gleichkommende Rechtsprechung lässt sich dem Urteil des BSG hingegen nicht entnehmen, sondern letztlich eine Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit der Handlungstendenz im Zeitpunkt des Unfallereignisses.
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Die vom Kläger im Klageverfahren und vom SG Schwerin in seinem Urteil ausgeführte Annahme, dass der Hinweg und der Rückweg in der Regel das „gleiche Schicksal“ teilen, ist rechtlich nicht zutreffend und führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Das BSG selbst hat bereits in mehreren Urteilen klargestellt, dass ein derartiger Rechtssatz nicht existiert (vgl. BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 2 U 27/12 R Rn. 15; BSG, Urteil vom 19.06.2018 - B 2 U 1/17 R Rn. 22; anders noch BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R Rn. 20). Darüber hinaus betrachtete das BSG, auch in der vom SG Schwerin zitierten Entscheidung vom 22.08.2000 (B 2 U 18/99 R, juris), nach der damalig noch regelhaften Annahme, dass Hin- und Rückwege das gleiche „rechtliche“ Schicksal teilen würden, als kritisch und stellte auf die festgestellte Handlungstendenz als maßgebliches Kriterium des Versicherungsschutzes auf Wegen ab. Daher muss die wesentliche unternehmensdienliche Handlungstendenz bei der „Wegezurücklegung“ positiv festgestellt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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Der Kläger kann weiter auch nicht damit durchdringen, dass das Arbeitszimmer nur über die eine Treppe zu erreichen ist und daher die Wege dorthin und wieder zurück versichert sein müssen. Im Unterschied zur Telearbeit nach § 2 Abs. 7 ArbStättV (vgl. hierzu MAH SozR/Bultmann, 6. Aufl. 2024, § 24 Rn. 371, beck-online), bei der durch den Arbeitgeber ein fester Arbeitsplatz im privaten Bereich des Versicherten installiert und ausgestattet wird, kommt es beim mobilen Arbeiten oder im Homeoffice gerade nicht auf das Vorhandensein eines festen Arbeitsplatzes oder -zimmers an. Die versicherte Tätigkeit kann vielmehr ortsunabhängig verrichtet werden. Weiterhin kommt es nach der neuen und zutreffenden Rechtsprechung des BSG nicht mehr auf eine etwaige Widmung oder Nutzungshäufigkeit eines Raumes oder einer Treppe bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes an.
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Das BSG hat in der inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung zur Nutzungshäufigkeit zwei Fallgestaltungen differenziert. Bei Unfällen, die sich in Räumen oder auf Treppen ereigneten, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können, wurde darauf abgestellt, ob der Ort, an dem sich der Unfall ereignet hatte wesentlich Betriebszwecken, bzw. ob der rein persönliche Lebensbereich bereits verlassen wurde oder wie sich der Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt darstellte. Als wesentlich erachtet wurde damals eine ständige und damit nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke bewertet. Unfälle im rein persönlichen Wohnbereich kamen nach dieser überholten Rechtsprechung in Fällen von Rufbereitschaft und der Notwendigkeit, sofort zu handeln in Frage (vgl. hierzu BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 23 mwN - "Sturz beim Wasserholen"). Diese Rechtsprechung hat das BSG inzwischen aufgegeben (bereits zweifelnd BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - aaO, RdNr 24).
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Jedoch können der konkrete Ort und der Zeitpunkt des Unfallereignisses sowie dessen objektive Zweckbestimmung als Indiz für das seither entscheidende Kriterium der objektivierten Handlungstendenz Berücksichtigung finden (vgl BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr 63, RdNr 16, 17 f – "Friseurmeisterin"; BSG, Urteil vom 8. Dezember 2021 – B 2 U 4/21 R –, BSGE 133, 180-187, SozR 4-2700 § 8 Nr 78, Rn. 19).
- 49
Vorliegend kann das Begehen der Treppe durch den Kläger nach Beendigung der Tätigkeit jedoch nicht als objektives Indiz für eine unternehmensdienliche Handlungstendenz des Klägers gewertet werden, weil sich der Kläger zur Überzeugung des Gerichtes bereits mit Beendigung seiner Tätigkeit im Arbeitszimmer von seiner bis dahin zweifellos vorliegenden unternehmensdienlichen Handlungstendenz, der versicherten Tätigkeit im Homeoffice, gelöst hatte und auf einem sich anschließenden unversicherten Weg auf der Treppe befand, als er verunfallte. Das Herabsteigen der Treppe ist daher nicht als Betriebsweg zu werten, sondern als sich an die versicherte Tätigkeit anschließender und damit unversicherter Weg in seinen privaten Räumlichkeiten. Auf eine betriebliche Nutzungshäufigkeit oder Ausschließlichkeit der Begehung zum „Arbeitszimmer“ kommt es nicht (mehr) an.
- 50
3. Versicherungsschutz besteht vorliegend auch nicht über § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII.
- 51
Versichert ist nach dieser Vorschrift ua das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren und Befördern eines Arbeitsgeräts. Arbeitsgerät ist jeder Gegenstand, der objektiv dazu bestimmt ist, hauptsächlich - erheblich überwiegend - der konkreten versicherten Tätigkeit zu dienen (vgl. Schlaeger SGB VII/Schlaeger, 5. Aufl. 2025, SGB VII § 8 Rn. 215, beck-online). Nach Auffassung des Gerichts ist bereits fraglich, ob ein Mobiltelefon, das auch dienstlich genutzt wird bzw. genutzt werden kann, ein Arbeitsgerät im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII ist, denn es wird gerade nicht hauptsächlich – wesentlich - „dienstlich“ genutzt. Dies kann vorliegend aber offen bleiben, denn es ist weder vom Kläger vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass der Kläger tatsächlich nach Beendigung seiner versicherten Tätigkeit ab 18:30 Uhr erreichbar sein musste. Das Mitführen eines Mobiltelefons als mögliches Arbeitsgerät begründet allein genommen keinen Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.06.2013 – B 2 U 7/12 R Rn. 23).
- 52
Auch ein Verwahren oder Befördern liegt beim Mobiltelefon des Klägers nicht vor. Unter Verwahrung ist das Unterbringen des Arbeitsgeräts am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort zu verstehen. Das Befördern von Arbeitsgerät setzt voraus, dass ein Weg vorrangig zurückgelegt wird, um ein Arbeitsgerät an einen anderen Ort zu schaffen.
- 53
Die Fortbewegung der eigenen Person muss demgegenüber als nebensächlich in den Hintergrund treten. Kein Versicherungsschutz besteht demgemäß, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird (vgl. zutreffend Schlaeger SGB VII/Schlaeger, 5. Aufl. 2025, SGB VII § 8 Rn. 220, beck-online). Der Kläger legte nach den Feststellungen des Gerichts den Weg auf der Treppe nicht deshalb zurück, um hauptsächlich sein Mobiltelefon zu verwahren oder zu befördern, sondern allein wesentlich zur Erreichung seines privaten Wohnbereichs.
- 54
Zur Verwahrung gehört auch deren Gegenstück, die "Entwahrung", also die Beendigung der Unterbringung des Arbeitsgeräts verbunden etwa mit dessen Bereitstellung für die bestimmungsgemäße Verwendung (vgl. Schlaeger, jurisPR-SozR 5/2023 Anm. 4). Versichert sind die mit der Verwahrung oder Entwahrung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Wege, soweit sie mit der Verwahrung oder Entwahrung einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden. Die Verwahrung oder Entwahrung muss stets mit der versicherten Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang stehen. Daran fehlt es, wenn zwar ein Arbeitsgerät befördert wird, aber dessen Mitnahme nur aus privaten Gründen erfolgt. Vorliegend stellt das Mobiltelefon kein Arbeitsgerät im Sinne der Vorschrift dar, denn es ist gerade nicht ausreichend, dass ein Gegenstand zur Verrichtung betrieblicher Tätigkeit genutzt werden kann. Es liegt nur ein bloßes Mitführen eines (möglichen) Arbeitsgerätes vor, dass den Tatbestand der Nr. 5 insgesamt nichterfüllt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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