Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 9/16 R
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Sturzes der Klägerin als Arbeitsunfall.
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Die Klägerin ist selbstständige Friseurmeisterin und als Unternehmerin bei der Beklagten versichert. Ihr Friseursalon befindet sich im Erdgeschoss und die Privatwohnung im Obergeschoss desselben Gebäudes. In der Privatwohnung befindet sich ein separater Waschraum, in dem eine Waschmaschine und ein Wäschetrockner stehen, die sowohl für die private Wäsche als auch für die Wäsche aus dem Friseursalon genutzt werden. Die Geschäftswäsche wird, weil sich an ihr viele Haare und Färbemittel befinden, jeweils getrennt von der Privatwäsche gewaschen und fällt mindestens einmal am Tag an. Die Geschäftswäsche wird normalerweise von der Klägerin, gelegentlich aber auch tagsüber von einem der angestellten Friseure, erledigt. Um die Geschäftswäsche zu waschen muss der Wohnungsflur der Privatwohnung im Obergeschoss durchschritten werden. Am 4.1.2012 knickte die Klägerin gegen 23.15 Uhr im Wohnungsflur ihrer Privatwohnung vor dem Waschraum mit dem rechten Fuß um, als sie sich auf dem Weg zum Waschraum befand, um Geschäftswäsche aus der Waschmaschine zu holen und zum Trocknen aufzuhängen. Sie zog sich hierbei eine Sprunggelenksverletzung zu.
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Die Beklagte lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab (Bescheid vom 15.2.2012 und Widerspruchsbescheid vom 30.7.2012). Diese Bescheide hat das SG mit Urteil vom 5.2.2014 aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 4.1.2012 um einen Arbeitsunfall handele. Die Berufung der Beklagten hat das LSG Baden-Württemberg durch Urteil vom 25.2.2016 zurückgewiesen. Das SG habe zu Recht festgestellt, dass das Ereignis vom 4.1.2012 einen Arbeitsunfall darstelle. Bei dem Sturz sei die Klägerin als Unternehmerin nach § 3 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert gewesen. Bei dem von der Klägerin im Waschraum beabsichtigten Herausholen der Geschäftswäsche aus der Waschmaschine handele es sich um eine Verrichtung, die der versicherten Tätigkeit der Klägerin als selbstständige Friseurmeisterin zuzurechnen sei. Der Unfall habe sich hier auf dem Flur in einem Raum ereignet, der weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden könne. Der Flur verbinde im Wohn- und Geschäftshaus der Klägerin das Erdgeschoss, in dem sich ausschließlich dem Betrieb zuzuordnende Räumlichkeiten (Friseursalon) befänden, mit dem Waschraum, der sein Gepräge durch die dort befindliche Waschmaschine und den Wäschetrockner erhalte. Versicherungsschutz setze voraus, dass der Gebäudeteil, in dem sich der Unfall ereignet habe, rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens diene, dh ständig und nicht nur gelegentlich für betriebliche Zwecke genutzt werde. Angesichts der ständigen betrieblichen Nutzung des Waschraums liege eine permanente betriebliche Nutzung vor, sodass auch der Wohnungsflur, der notwendigerweise durchschritten werden müsse, um zum Waschraum zu gelangen, wesentlich für betriebliche Zwecke genutzt werde. Eine wesentliche, dem Zweck des Unternehmens dienende Nutzung sei dann zu bejahen, wenn die betriebliche Nutzung eine gewisse Häufigkeit erreiche und nicht als lediglich gelegentliche Nutzung angesehen werden könne. Es sei zweifelhaft, ob hierfür ein zwei- bis dreimaliges wöchentliches Begehen ausreiche, diese Anzahl werde vorliegend jedoch weit überschritten.
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Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII und trägt vor, der Anerkennung als Arbeitsunfall stehe entgegen, dass der innere bzw sachliche Zusammenhang nicht gegeben sei. Der Unfall habe sich an einem Ort ereignet, der weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden könne. Vorliegend habe sich das LSG allein mit Feststellungen zur Häufigkeit der betrieblichen Nutzung des Unfallorts begnügt, hingegen keine Feststellungen zu Art und Umfang der privaten Nutzung des Unfallorts betrieben.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Februar 2016 und des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. Februar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Im Ergebnis hat das LSG zu Recht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Die Klägerin hat bei dem Sturz am 4.1.2012 einen Arbeitsunfall erlitten, als sie in ihrer Privatwohnung Geschäftswäsche aus der Waschmaschine holen wollte.
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Nach § 8 Abs 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 S 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr, vgl zuletzt BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE
, SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 13; BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 9; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 53 RdNr 11; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 10 und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 14; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20; BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 26 f) .
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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ein von außen auf den Körper einwirkendes Unfallereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten. Den Feststellungen des LSG lässt sich auch noch hinreichend entnehmen, dass die Klägerin als Unternehmerin nach § 3 Abs 1 Nr 1 SGB VII zu dem bei der Beklagten versicherten Personenkreis zählt.
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Die Klägerin legte zum Unfallzeitpunkt einen versicherten Betriebsweg iS des § 8 Abs 1 S 1 iVm § 3 Abs 1 Nr 1 SGB VII zurück, als sie den Wohnungsflur im Obergeschoss durchschritt, um Geschäftswäsche aus der Waschmaschine zu holen. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 36 RdNr 16 mwN; BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 8 RdNr 24; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr 21, RdNr 14 mwN; BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 33/02 R - Juris RdNr 15 mwN; BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 3 S 16 f). Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 13). Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (BSG vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 2).Der Versicherungsschutz scheitert vorliegend nicht daran, dass der Unfall sich innerhalb der Wohnung der Klägerin ereignete (dazu unter a). Maßgebend für seine Bejahung ist nicht die Häufigkeit der Nutzung des konkreten Unfallorts innerhalb des Hauses (dazu unter b), sondern die durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigte Handlungstendenz der Klägerin, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen (dazu unter c).
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a) Da Wohnung und Betriebsstätte der Klägerin im selben Haus lagen, beginnt die versicherte Tätigkeit nicht erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet. Diese vom BSG stets beibehaltene Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem versicherten Zurücklegen eines (Betriebs-)Weges ist im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im Allgemeinen leicht feststellbar sind (vgl zuletzt BSG vom 31.8.2017- B 2 U 2/16 R). Wie der Senat indes jüngst zu Beschäftigten mit einem seitens des Arbeitgebers eingeräumten Heimarbeitsplatz (BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE
, SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 25) aber auch bereits zu Selbstständigen (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr 21, RdNr 15 und - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 20 RdNr 17) entschieden hat, greift im Unterschied zur Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs 2 SGB VII die für Betriebswege aufgezeigte Grenzziehung durch die Außentür des Wohngebäudes nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird.
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b) Entscheidend für den Versicherungsschutz ist dabei - entgegen der Auffassung des LSG - nicht der konkrete Umfang der betrieblichen oder privaten Nutzung des Wohnungsflurs, in dem sich der Unfall ereignete. Maßgebend für den Versicherungsschutz ist vielmehr die subjektive Handlungstendenz des Versicherten bei der zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübten Verrichtung. Der Senat hat zwar in seiner früheren Rechtsprechung auf das Kriterium der "objektiven" Nutzungshäufigkeit des Unfallorts abgestellt, in diesem Zusammenhang aber bereits auf rechtliche Schwierigkeiten in zwei Fallgruppen hingewiesen: Neben der - hier nicht einschlägigen - Fallgestaltung von Unfällen im rein persönlichen Wohnbereich, bei denen die Situation durch eine Rufbereitschaft und die damit verbundene Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt war (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 20, RdNr 15 ff und 18 ff, jeweils mit zahlreichen Nachweisen), stellt sich die Konstellation als problematisch dar, in der Unfälle sich in Räumen oder auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Der Senat hat dabei zuletzt Zweifel geäußert, ob an der Rechtsprechung, die zur Feststellung eines versicherten Betriebswegs im häuslichen Bereich am Ausmaß der Nutzung des konkreten Unfallorts anknüpft, festgehalten werden kann (s BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE
, SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 25 zum Versicherungsschutz von Beschäftigten, die einen häuslichen Arbeitsplatz ("home-office") innehaben) .
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c) Entgegen der Auffassung des LSG vermag allein der Umstand, dass der Wohnungsflur objektiv sein Gepräge (auch) durch die betriebliche Nutzung der Waschmaschine erhalten hat, das für das Vorliegen eines Betriebsweges erforderliche unmittelbare betriebliche Interesse nicht zu begründen. Ob ein Weg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich vielmehr vorrangig nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 13 mwN). Entscheidend ist daher, welche konkrete Verrichtung mit welchem Zweck die Klägerin in dem Moment des Unfalls ausübte.
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Diese für außerhalb des Wohngebäudes zurückgelegte Wege geltende ständige Rechtsprechung des Senats ist auch bei Wegen innerhalb der häuslichen Sphäre von der Arbeitsstätte in den persönlichen Lebensbereich heranzuziehen (BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE
, SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 25) . Sie gilt nicht nur für Beschäftigte gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII, sondern auch für versicherte Unternehmer.
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Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) befand sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls im Wohnungsflur ihrer Privatwohnung auf dem Weg in den Waschraum, um Geschäftswäsche aus der Waschmaschine zu holen. Das Durchschreiten des Wohnungsflurs vor dem Waschraum zu diesem Zweck ist ein solches von außen beobachtbares Handeln an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit. Bei dieser Tätigkeit war die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin darauf gerichtet, ihrer Tätigkeit als Unternehmerin iS des § 3 SGB VII nachzukommen. Das Waschen von Geschäftstextilien gehört zu den Aufgaben, die im Interesse des Unternehmens stehen.
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Der Senat konkretisiert damit seine Rechtsprechung, dass bei der Feststellung eines Arbeitsunfalls im häuslichen Bereich nicht vorrangig die - quantitativ zu bestimmende - Häufigkeit der betrieblichen oder privaten Nutzung des konkreten Unfallorts zu ermitteln ist (vgl die Entscheidung zum sog "home office", BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE
, SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 24) . Es ist künftig folglich nicht mehr und ausschließlich auf eine wie auch immer geartete objektive "Widmung" der Privaträume oder die Häufigkeit bzw das Ausmaß der "betrieblichen" Nutzung des konkreten Unfallortes abzustellen (vgl hierzu auch Spellbrink, NZS 2016, 527, 530 RdNr 34; zur Ablösung des ausschließlich räumlichen Ansatzes vgl auch Ricke, WzS 2017, 9, 13).
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Dass der Senat künftig als maßgebliches Kriterium die objektivierte Handlungstendenz zugrunde legt, schließt indes nicht aus, dass zum Zwecke dieser Objektivierung - unter Umständen mangels sonstiger Anhaltspunkte - auch der konkrete Ort des Unfallgeschehens und dessen objektive Zweckbestimmung als Indiz Berücksichtigung finden können. Der Senat hat immer betont, dass hier stets die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 20, RdNr 18). Zu bedenken ist auch, dass im häuslichen Bereich die Beweisführung hinsichtlich der Handlungstendenz und die entsprechende Überprüfung klägerseitiger Angaben besonders schwierig ist. Der Senat hat deshalb (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 20, RdNr 21; s bereits BSG vom 13.3.1956 - 2 RU 124/54 - BSGE 2, 239, 242 f) darauf hingewiesen, dass der Kreis der "unternehmensdienlichen" Verrichtungen bei Selbstständigen mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben sein kann (vgl nur BSG vom 31.5.1988 - 2/9b RU 16/87 - SozR 2200 § 548 Nr 90; BSG vom 4.6.2002 - B 2 U 24/01 R - Juris RdNr 15).
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Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang ist mithin zwar die Handlungstendenz des Versicherten, die aber auch durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt werden muss (BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 20, RdNr 22). Die maßgeblichen objektiven Umstände können in diesen Fallkonstellationen auch den konkreten Ort und den Zeitpunkt der unfallbringenden Verrichtung umfassen, die ihrerseits insofern wieder Zweifel an der vom Versicherten beschriebenen Handlungstendenz begründen können. Angesichts des Gesamtzusammenhangs der vom LSG getroffenen Feststellungen besteht hier allerdings kein Zweifel an der betriebsbezogenen Handlungstendenz der Klägerin.
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