Urteil vom Sozialgericht Hamburg - S 13 AL 321/21

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung nach der Ersten Förderrichtlinie des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ für 33 Auszubildende für Februar 2021.

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Die Klägerin betreibt ein Hotel in H. an der A.. Zum Stichtag 29. Februar 2020 beschäftigte die Klägerin dort 165 Mitarbeiter. Die Klägerin gehört zu 100% zum Mutterunternehmen Dr. B., die wiederum zu 100% von dem am ... 1943 geborenen und am ... 2024 verstorbenen B1. gehalten wird. Ebenfalls gehört ihm zu 100% die B2.. Zu 49% ist er Anteilseigner der B3., die zu 51 % der am ... 1976 geborenen B4. gehört. Die B3. ist wiederum zu 100% Muttergesellschaft der K. und zu 12% an der A1. beteiligt. Hierzu gehört das Hotel M.. Der B. gehört zu 100% das Hotel S.., ebenfalls .... Dr. B1. hat zudem 100% Anteile an der V., I. und 94 % an der B5., I. 6 % werden durch die B2. gehalten. Im Hotel S. sind 69 Mitarbeiter beschäftigt. Das Hotel M. beschäftigt 211,5 Mitarbeiter. Die B3., beschäftigt 75,5 Mitarbeiter.

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Am 11. Dezember 2020 zeigte die Klägerin die Fortsetzung der Berufsausbildung nach dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ an, und zwar für die Monate November 2020 bis voraussichtlich Dezember 2020 und für Januar 2021 bis voraussichtlich Juli 2021. Die auf dem Formvordruck gegebenen Hinweise zur Feststellung der Betriebsgröße führten aus, dass bei der Bestimmung der Betriebsgröße sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns zu berücksichtigen. Die Klägerin gab die zum Stichtag 29. Februar 2020 zutreffende Betriebsgröße mit 50 bis 249 Beschäftigte an. Für die Klägerin wurde mitgeteilt, dass die B2. eine reine Beteiligungsgesellschaft sei, die Beteiligungen an anderen Unternehmen halte oder erwerbe, selbst aber keinen eigenen Hotelbetrieb habe. Handelsrechtlich gehöre die Klägerin keinem Konzern an. Sie stelle einen Einzelabschluss auf. Nur im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfen stelle die Klägerin nach der FAQ zur Überbrückungshilfe Nr. 5.2 ein verbundenes Unternehmen mit der B3. dar.

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Am 6. Januar 2021, 17. Februar 2021 und 23. Februar 2021 beantragte die Klägerin die Zuschussgewährung für die Ausbildungsvergütung.

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Mit vier Bescheiden vom 26. März 2021 lehnte die Beklagte die Förderung eines Zuschusses zur Ausbildungsvergütung ab. Sie führte für die jeweils beantragten Fördermonate aus, dass es sich bei dem Betrieb der Klägerin nicht um einen kleinen oder mittleren Ausbildungsbetrieb mit bis zu 249 Mitarbeitern gem. Ziffer 3.1. der Ersten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ handeln würde.

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Hiergegen legte die Klägerin am 28. April 2021 Widerspruch ein und führte aus, dass die Anzahl der Mitarbeiter zum relevanten Stichtag 165 betrage.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2021 hinsichtlich des Antrags vom 23. Februar 2021 und mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2021 hinsichtlich des Antrages vom 30. November 2020 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Sie führte aus, die Rechtsgrundlage für die Entscheidung sei die Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm in der Fassung der Zweiten Änderung der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 23. März 2021. Nach Ziffer 3.1 dieser Richtlinie seien Zuwendungsempfänger von Zuschüssen zur Vermeidung von Kurzarbeit ausschließlich ausbildende kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern (Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen im Sinne der Förderrichtlinie). Bei der Bestimmung der Betriebsgröße seien sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehöre, und, falls das Unternehmen einem Konzern angehöre, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns zu berücksichtigen. Die B2. habe Beteiligungen an mehreren nachfolgend hinsichtlich der Mitarbeiterzahl benannten Unternehmen. Im Hotel A1. seien zum Stichtag 165 Mitarbeiter beschäftigt. Im B3.I. seien 75,5, Mitarbeiter, im Hotel S. 69 Mitarbeiter und im F. seien 211,5 Mitarbeiter beschäftigt. Insgesamt betrage bereits die Anzahl der Mitarbeiter des Konzerns mindestens 521. Damit sei der Betrieb kein kleines und mittleres Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern im Sinne der Förderrichtlinie. Die Klägerin sei somit kein nach der Richtlinie förderfähiger Zuwendungsempfänger.

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Hiergegen hat die Klägerin am 1. Juli 2021 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte irrig davon ausgehe, dass die Klägerin eine Tochtergesellschaft der B2. sei. Hier liege möglicherweise eine Verwechslung zwischen der B2. mit der B. vor. Allein maßgeblich sei die Mitarbeiterzahl der B. und die der A1., mithin 165 Mitarbeiter. Die Mitarbeiter des M. und des F. seien unmittelbar bei den M1. respektive M. angestellt. Die Mitarbeiter des Hotels F. in K. seien wiederum bei der B3. beschäftigt. Wenn die Widerspruchsbescheide erkennbar davon ausgingen, dass diese Mitarbeiter sämtlich bei der B2. oder einer ihrer Tochtergesellschaften angestellt seien, sei auch dies unrichtig. Für die Ziffer 3.1 der Förderrichtlinie ergebe sich vor dem Hintergrund der Beteiligungsverhältnisse zwangsläufig, dass es alleine auf die Mitarbeiter von zwei Gesellschaften ankommen könne, nämlich von der Klägerin selbst sowie von der B.. Die Klägerin habe keine Tochtergesellschaften und mit der B. nur eine Muttergesellschaft. Die Muttergesellschaft B. halte neben der Beteiligung an der Klägerin keine weiteren Beteiligungen, so dass auch keine indirekte Zurechnung von Mitarbeitern der Muttergesellschaft in Betracht komme. Da keine konzernrechtliche Verbindung zu den Hotels in der S1. und in K. bestehe, müsse eine Zurechnung der Mitarbeiter dort hingegen im Rahmen von Ziffer 3.1 der Förderrichtlinie ausscheiden. Eine solche Verbindung werde auch nicht durch die Person des B1. vermittelt. Im Hinblick auf die Mitarbeiter der B3. folge dies bereits daraus, dass Herr B1. lediglich eine Minderheitsbeteiligung an der B3. halte. Zudem sei B1. nicht als Kaufmann tätig und komme als „Konzernmutter“ insoweit generell nicht in Frage. Nach Ziffer 3.1 der Förderrichtlinie komme es für die Zurechnung von Arbeitnehmern zum Antragsteller gerade nicht auf den EU-wettbewerbsrechtlichen Begriff des „verbundenen Unternehmens“ an, sondern auf den handelsrechtlichen Konzernbegriff. Während die November- und Dezemberhilfe noch explizit auf den EU-wettbewerbsrechtlichen Begriff des „verbundenen Unternehmens“ abstelle und dessen Anwendbarkeit anordne, fehle es im Rahmen der Förderrichtlinie gerade an einer solchen Bezugnahme auf das EU-Wettbewerbsrecht. Stattdessen verwende die Förderrichtlinie vielmehr ausdrücklich den Begriff des „Konzerns“. Hieraus folge zwingend, dass es im Rahmen von Ziffer 3.1 der Förderrichtlinie gerade nicht auf verbundene Unternehmen ankommen könne. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass die B. neben der 100%igen Beteiligung an der Klägerin keine weiteren gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen besitze, insbesondere keine Anteile an der B2.. Alleiniger, 100%-Gesellschafter der B2. sei vielmehr die natürliche Person B1., Hieraus folge, dass keine konzernrechtliche Verbindung zwischen der Klägerin einerseits und der M. und der S. andererseits bestehe und die Zurechnung der Mitarbeiter dort unterbleiben müsse.

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Am 8. September 2021 hat die Klägerin die Klage erweitert auch auf den den Widerspruch vom 28. April 2021 zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 12. August 2021, der die Anträge vom 6. Januar 2021 und vom 17. Februar 2021 betraf hinsichtlich der Förderung durch Ausbildungszuschüsse für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021.

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Mit Beschluss vom 10. November 2021 hat das Gericht die Klagen gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2021 und gegen den Widerspruchsbescheid vom 12. August 2021 vom Verfahren gegen den Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2021 abgetrennt und unter den Aktenzeichen S 13 AL 546/21 (Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2021) und S 13 AL 547/21 (Widerspruchsbescheid vom 12. August 2021) ins Verfahrensregister eintragen lassen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid vom 26. März 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag vom 23. Februar 2021 auf Gewährung eines Zuschusses zur Ausbildungsvergütung neu zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin als verbundenes Unternehmen nicht von der Förderrichtlinie erfasst sei. Sie könne keinen Anspruch auf Zuwendungen aus dem Bundesprogramm „Ausbildung sichern“ herleiten. Es komme zur Berechnung der Mitarbeiterzahl auf die Zugehörigkeit zu einem verbundenen Unternehmen an, welche die gesamten Firmen der Dr. B4. und B1. umfassen, nicht auf die Abhängigkeiten der einzelnen Unternehmen.

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Dem Gericht lagen zur Entscheidung die Prozessakte und die Verwaltungsvorgänge wie die Prozessakten S 13 AL 546/21 und 547/21 vor. Für weitere Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen. Auf den Trennungsbeschluss vom 10. November 2021 wird hingewiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich ausdrücklich mit einer schriftlichen Entscheidung nach § 124 SGG einverstanden erklärt.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 26. März 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung des Leistungsantrages vom 23. Februar 2021 auf Zuschussgewährung zur Ausbildungsvergütung der bei ihr beschäftigten Auszubildenden nach der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“. Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die Klägerin nicht schon nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.

20

Die Zuständigkeit der Beklagten leitet sich aus § 368 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit Ziff. 6.1.der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 29. Juli 2020, zuletzt geändert am 22. Dezember 2021, ab. Ziel der Förderrichtlinie ist es, zu verhindern, dass junge Menschen Corona-bedingt eine begonnene Ausbildung nicht abschließen können und auch in der Krise neue Ausbildungskapazitäten zu schaffen (vgl. Ziff. 1.1 und 1.2 der Ersten Förderrichtlinie). Die Förderrichtlinie konkretisiert hierzu Maßnahmen. Ziel der Förderung ist es unter anderem, kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Mitarbeitern (Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen) durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung dafür zu gewinnen, auch in Zeiten von Kurzarbeit die laufenden Ausbildungsaktivitäten im Betrieb fortzusetzen (vgl. Ziff. 1.3 der Förderrichtlinie).

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Gem. Ziff. 1.6 der Förderrichtlinie besteht ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet über die Anträge in den jeweiligen Förderbereichen, so auch nach Ziff. 2.3 „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ im Rahmen der für diese Förderleistungen einschließlich der Kosten für die administrative Abwicklung/Verwaltungskosten gemeinsam verfügbaren Haushaltsmittel in Höhe von bis zu 330 Millionen Euro nach der Reihenfolge des Antragseingangs mit den vollständigen Unterlagen.

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Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Zuwendung. Daher sind die Regelungen zu den §§ 23,44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Verbindung mit den einschlägigen EU-Verodnungen zur De-minimis-Beihilfe (Ziff. 1.5 der Richtlinie) anzuwenden.

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In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, inwieweit Rechtsansprüche der in der Richtlinie Begünstigten entstehen und gerichtlich überprüfbar sind. Dabei wird zum einen die Auffassung vertreten, dass der Förderrichtlinie in Verbindung mit der maßgeblichen Verwaltungsvereinbarung als Vertrag zugunsten Dritter unmittelbare Außenwirkung gegenüber den Begünstigten und den Regelungen Rechtsnormqualität (vgl. BSG, Urteil vom 1.7.2010, B 11 AL 1/09R und Urteil vom 5.9.2006, B 7a AL 62/05 R) zukommt. Zum anderen wird vertreten, dass sich § 368 Abs. 3 Satz 2 SGB III lediglich auf eine Verwaltungskompetenz beziehe und ein Anspruch nur aus der Verwaltungspraxis in Verbindung mit Art. 3 Grundgesetz (GG) hergeleitet werden könne. Die konkrete Einordnung der Rechtsnatur der Förderrichtlinie ist insbesondere für die Festlegung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs relevant. Soweit ein Anspruch aufgrund der Verwaltungspraxis in Verbindung mit Artikel 3 GG angenommen wird, kommt es nicht auf die objektive Auslegung der Förderrichtlinie an, sondern darauf, wie die Regelungen von der Beklagten verstanden und umgesetzt wurden (vgl. BSG, Urteil vom 26.3.1998, B 11 AL 37/96 R; LSG Hamburg, Urteil vom 13.9.2023, L 2 AL 6/23 D).

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Da kein Anspruch auf die Leistung besteht, sondern schlicht nach der Reihenfolge der vollständigen Unterlagen ein Zuschuss gewährt werden kann, solange die Mittel reichen, beschränkt sich nach Ansicht der Kammer die gerichtliche Überprüfung darauf, ob die Beklagte die Förderrichtlinie nach ihrem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans zu beachtenden sparsamen Mittelverwaltung unter weiterer Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes angewendet hat. Die Beklagte hat fachliche Weisungen erlassen, die darauf zu prüfen ist, ob sie dem Wortlaut und/oder dem Sinn und Zweck der Förderrichtlinie entgegenstehen. Dieses ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall, wenn die Beklagte die Klägerin nicht zum Kreis der berechtigten Zuwendungsempfänger zählt.

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Im vorliegenden Fall geht es um die Auslegung von Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie. Danach sind Zuwendungsempfänger ausschließlich ausbildende kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern (Satz 1 Ziff. 3.1). Bei der Bestimmung der Betriebsgröße sind sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns, zu berücksichtigen (Satz 2 Ziff. 3.1).

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Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann neben den einschlägigen Förderbestimmungen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen zurückgegriffen werden. Die Bundesagentur für Arbeit erließ am 7. August 2020 und 31. August 2020 zwei Fachliche Weisungen zum Bundesprogramm. Die zweite Fachliche Weisung beschreibt die wesentlichen Fördervoraussetzungen und die Verfahrensabläufe zur Antragsbearbeitung. Die Fachliche Weisung „Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern““ sieht für die Beurteilung der Betriebsgröße die Berücksichtigung aller Partnerunternehmen bzw. verbundenen Unternehmen vor. Dabei kann ein Betrieb als verbunden angesehen werden, wenn er einem Konzern angehört und dadurch Zugang zu finanziellen und sonstigen Ressourcen hat, die Wettbewerbern gleicher Größe nicht zur Verfügung stehen.

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Die Beklagte übt ihre Förderpraxis demnach so aus, dass eine weitgehende Berücksichtigung von im Unternehmenskomplex stehenden Unternehmen bei der Ermittlung der Betriebsgröße stattfindet und der Begriff „Konzern“ dabei weit verstanden wird. Die Beklagte bezieht im vorliegenden Falle alle in der Branche tätigen Unternehmungen der B.-Unternehmungen ein, auch ungeachtet etwaiger Minderheitsbeteiligungen, denn sie legt eine Betriebsgröße von 521 Mitarbeiter zugrunde. Dieses ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin gehört einem Konzern an.

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Der von der Beklagten zugrunde gelegte Konzernbegriff verstößt weder gegen das Willkürverbot noch gegen den Zweck der Förderrichtlinie oder gegen sonstiges einschlägiges materielles Recht, wenn die Vollzugspraxis der Beklagten zu Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie nicht den handelsrechtlichen Konzernbegriff zugrundelegt. Grundsätzlich stehen neben dem handelsrechtlichen Konzernbegriff weitere, den Begriff des Konzerns ausfüllende Rechtsverständnisse zur Verfügung. So bilden gem. § 18 Abs. 2 AktG Unternehmen auch einen Konzern, wenn sie rechtlich selbständige Unternehmen und unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind, ohne dass das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Im Rahmen der Anwendung der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen sind „verbundene Unternehmen“ nach Art. 3 des Anhangs I der VO (EU) Nr. 651/2014 und der hierzu ergangenen Empfehlung der (EU-) Kommission vom 6. Mai 2003 definiert. Hierin heißt es:

29

„Verbundene Unternehmen sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter. (…) Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind.“

30

Die Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beauftragte Beklagte sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken. Denn nur diese bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. VG München, Urteil vom 15.9.2021, M 31 K 21.110).

31

Im vorliegenden Fall gehört die Klägerin zur Gruppe der B.-Unternehmungen, deren Organträger jedenfalls noch im hier maßgeblichen Zeitraum zwei natürliche, miteinander in einem Verwandtschaftsverhältnis (Vater-Tochter) stehende Personen sind.

32

Der Einbeziehung der Klägerin in die Unternehmensgruppe steht nicht entgegen, dass die B. neben der 100% Beteiligung an der Klägerin keine weiteren gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen besitzt. Nach dem von der Klägerin eingereichten Schaubild hielt B1. 100% der Anteile der B.. Er besaß zum hier fraglichen Zeitpunkt auch die B2. zu 100 %, die wiederum zu 100% Anteilseignerin der S. hielt wie auch an der M. Insgesamt zählen allein diese Unternehmungen, die zudem im selben Segment tätig sind, 445,5 Mitarbeiter. Aber auch die Berücksichtigung der weiteren 75,5 Mitarbeitern der B3. ist nach dem von der Beklagten angewandten Förderungsverständnis nicht zu beanstanden, obwohl hier die B. lediglich minderheitsbeteiligt mit 49% ist. Es ist allein Sache der Beklagten als Zuwendungsbehörde und des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ein entsprechend autonomes und erweitertes Verständnis von Konzernen im Sinne von Ziff. 3.1. der Förderrichtlinie zu definieren und zu vollziehen. Dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. durch die Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch eine alternative Förderpraxis gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG München, Urteil vom 15.9.2021m M 31 K 21.110).

33

Soweit die Klägerin ausführt, dass die Förderrichtlinie gerade nicht auf den wettbewerbsrechtlichen Begriff der VO (EU) Nr. 651/2014 Bezug nehme und es daher auch nicht auf den Begriff der „verbundenen Unternehmen“ ankomme, ist dieses unbeachtlich, denn es kommt allein, – wie oben ausgeführt –, auf die Anwendungspraxis und auf das Verständnis des Richtliniengebers und der mit der Zuwendungsausführung beauftragten Behörde an, und zwar im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis.

34

Dem Gericht liegen keine Anhaltspunkte darüber vor, dass die Beklagte von dem im Falle der Klägerin angewandte Verständnis in anderen Fällen abgewichen wäre und somit die Anwendung der Ziff. 3.1. im vorliegenden Fall nicht Ausdruck ihrer ausgeübten Verwaltungspraxis wäre.

35

Zudem ist in der Weisung zur Förderrichtlinie bei der Ermittlung der Betriebsgröße auch die Berücksichtigung von Partnerunternehmen vorgesehen, was ebenso vom Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums und von sachbezogenen Gesichtspunkten getragen, nicht zu beanstanden ist, um den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die wirklich kleinen und mittelständischen Betriebe zu beschränken und die für die Förderung vorhandenen Haushaltsmittel zweckentsprechend zu vergeben.

36

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193. Der Arbeitgeber ist in Streitigkeiten über Zuschüsse Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 1.7.2010, B 11 AL 1/09 R). Soweit das LSG Hamburg im Urteil vom 13. September 2023 (L 2 AL 6/23 D) von dem Anwendungsfall des § 197a SGG ausgeht und ein Verfahren nach dem GKG annimmt, vermag die Kammer dies nicht zu teilen, denn der Ausbildungszuschuss nach der Förderrichtlinie ist eng an die Voraussetzungen von Kurzarbeit geknüpft. Ausdrücklich wird in Ziff. 2 Satz 1 und Ziff. 2.1.2.1 im Förderungsgegenstand die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit genannt und die in erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffenen Ausbildungsbetriebe durch die im ersten Halbjahr 2020 wenigstens für einen Monat durchgeführte Kurzarbeit oder einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 60% in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber den Monaten April und Mai 2019 definiert. In Ziff. 2.3 wird der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit konkretisiert und Ziff. 2.3.2 setzt unter anderem sogar voraus, dass Zuschüsse zu Ausbildungsvergütung einem Ausbildungsbetrieb gewährt werden, der Kurzarbeit durchführt. Anders als bei den Ausbildungsprämien nach der Ersten Förderrichtlinie, bei denen das gesamtstaatliche Interesse an der Gesamtzahl der Ausbildungsplätze im Vordergrund steht (Anwendungsfall von § 197a SGG: vgl. SG Magdeburg, Beschluss vom 7.12.2022, S 20 AL 68/22), sind Zuschüsse zu den Ausbildungsvergütungen von der konkreten Anzahl der Ausbildungsverträge und der konkreten Höhe der Ausbildungsvergütung abhängig. Gem. Ziff. 5.3 Satz 1 der Förderrichtlinie beträgt der Zuschuss zur Ausbildungsförderung 75% der Ausbildungsvergütung für jeden Auszubildenden und jeden Monat, in dem ein relevanter Arbeitsausfall vorliegt. Zu berücksichtigten dürfte sein, dass Auszubildende in der Regel von Kurzarbeit ausgeschlossen sind und nur in Ausnahmefällen Kurzarbeit für sie angeordnet werden kann. Sie können Kurzarbeitergeld erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen bekommen. Die Kammer ist daher der Ansicht, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Geltendmachung eines Zuschusses zur Ausbildungsvergütung Leistungsberechtigter im Sinne des § 183 SGB III ist. Dabei verkennt sie nicht, dass der Arbeitgeber – anders als bei der Geltendmachung von Kurzarbeitergeld – die Zuschussgewährung nicht in der Rolle einer Prozessstandschaft für die Auszubildenden verfolgt (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 23.11.2022, L 2 AL 31/22; BSG, Urteil vom 5.6.2024, B 11 AL 1/23 R). Der Zuschuss dient aber der Aufrechterhaltung oder Begründung eines jeden Ausbildungsverhältnisses während der Corona-Krise. Der vorzulegende Verwendungsnachweis spricht zudem für die hier von der Kammer vertretene Auffassung.


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