Urteil vom Sozialgericht Hannover (6. Kammer) - S 6 R 1466/11

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2011 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Rückerstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 505,57 Euro. Sie wehrt sich dabei gegen eine Inanspruchnahme durch die Beklagte für die über den Sterbemonat an Herrn G. (im Folgenden Versicherter) hinaus gezahlte Rente.

2

Die Beklagte zahlte dem am H. geborenen Versicherten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Nach dessen Tod im November 2009 floss die Rentenzahlung in Höhe von 597,21 Euro für den Monat Dezember 2010 weiter auf dessen Konto bei der J.. Der Zahlungseingang erfolgte am 30.12.2009. Am 04.01.2010 erfolgte eine Auszahlung an einem Geldautomaten mittels J. card, die für den Versicherten ausgestellt war, unter Eingabe der persönlichen Identifikationsnummer (PIN). Am 06.01.2010 führte die J. zu Gunsten der K. im Hinblick auf eine bestehende Unfallversicherung des Versicherten eine Lastschrift in Höhe von 5,78 Euro aus.

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Das Rückforderungsersuchen der Beklagten ging am 19.01.2010 bei der J. ein. Diese erstattete der Beklagten einen Betrag von 91,44 Euro. Bei Eingang der Rentenzahlung habe das Konto ein Guthaben von 0,20 Euro aufgewiesen. Das Konto befinde sich im Übrigen auf Grund vorangegangener Verfügungen im Soll. Eine weitergehende Erstattung könne nicht erfolgen, so die J.. Gleichzeitig teilte die J. der Beklagten mit, dass für die Klägerin eine Unterschriftsberechtigung vorliege. Diese bestehe seit 1993. Weitere Verfügungsberechtigte seien nicht bekannt. Welche Person am Geldautomaten Geld vom Konto des Versicherten abgehoben habe, sei nicht ermittelbar.

4

Bereits vor dem Tod des Versicherten hatte sich ein Herr L. bei der Beklagten mit Schreiben vom 28.08.2009 gemeldet und mitgeteilt, dass sich der Versicherte in einem Hospiz befinde. Nähere Ermittlungen nach dem Tod des Versicherten ergaben, dass der Versicherte zu Gunsten von Herrn L. eine Vorsorgevollmacht eingerichtet hatte. Herr L. gab insoweit an, dass diese jedoch mit dem Tode des Versicherten erloschen sei. Er habe eigene Nachweise und Unterlagen sofort nach dem Tode des Versicherten vernichtet. Weitere Ermittlungen bezüglich des Herrn L. führte die Beklagte zunächst nicht durch.

5

Erben des Versicherten konnte die Beklagte nicht ermitteln.

6

Die Beklagte hörte daraufhin die Klägerin als Vollmachtsinhaberin über das Konto des Versicherten zu einer beabsichtigten Rückforderung von 505,57 Euro an. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wies die Klägerin darauf hin, dass sie zwar im Zeitraum von 1991 bis 1995 mit dem Versicherten zusammen gelebt habe, dieser jedoch bereits 1995 ausgezogen sei. Danach habe es keinen Kontakt mehr zu ihm gegeben. Sie selbst sei mehrfach umgezogen. Seit 1999 lebe sie mit ihrem jetzigen Verlobten zusammen. Sie habe die 500 Euro nicht per Geldautomat vom Konto des Versicherten abgehoben.

7

Mit Bescheid vom 14.03.2011 verlangte die Beklagte 505,57 Euro von der Klägerin erstattet. Sie habe über das Konto des Verstorbenen verfügt. Den dagegen am 12.04.2011 erhobenen Widerspruch, in dem die Klägerin ihre Angaben aus dem Anhörungsverfahren vertiefte, nahm die Beklagte zum Anlass, sich bezüglich einer Rückzahlung erneut an Herrn M. zu wenden. Dieser teilte mit Schreiben vom 10.05.2011 mit, dass er für den Verstorbenen kein Geld abgehoben habe. Seine Vollmacht sei auf die Krankenversicherung, das Sozialamt, das Arbeitsamt und die Wohnungsgenossenschaft begrenzt gewesen. Er habe weder über die J. card des Versicherten verfügt, noch über dessen PIN. Die Beklagte setzte die diesbezüglichen Ermittlungen nicht fort.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin sei kontoverfügungsberechtigte Person über das Konto des Versicherten gewesen. Es liege eine Unterschriftsberechtigung vor. Daher seien die Kontobewegungen der Klägerin als kontoverfügungsberechtigte Person zuzuordnen. Auf eine tatsächliche Verfügung oder die Kenntnis der Unterschriftsberechtigung komme es nicht an. Entscheidend sei, dass die Klägerin eine Unterschriftsberechtigung inne gehabt habe und die Verfügungen zugelassen habe. Auf den Grund der Kontobewegungen nach dem Tod des Versicherten komme es ebenfalls nicht an.

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Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 21.12.2011 vor dem Sozialgericht Hannover erhobenen Klage. Um eine Verfügung zuzulassen müsse zumindest ein rechtsgeschäftliches Bewusstsein dafür da sein, dass man Kontovollmacht habe und eine Verfügung von einem Konto verhindern könne. Beides sei bei der Klägerin auf Grund der langjährigen Trennung von dem Versicherten nicht der Fall. Das Zulassen einer Verfügung setze bereits vom Wortsinn mehr voraus, „als das Dinge geschehen, von denen man keine Ahnung hat“. Mit ihrer Auslegung überschreite die Beklagte die Grenzen des Wortlautes der Norm.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 14.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2011 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Begriff des „Verfügenden“ sei mit der Neufassung des § 118 Abs. 4 SGB VI ab dem 29.06.2002 konkretisiert worden. Gerade Inhaber einer Kontovollmacht habe der Gesetzgeber mit dem Tatbestand „zugelassen haben“ erfassen wollen. Dem Rentenversicherungsträger könne nicht die Prüfung aufgegeben werden, inwieweit der Kontobevollmächtigte eines verstorbenen rentenberechtigten Kontoinhabers Überweisungen getätigt habe oder zum Beispiel die Ausführung eines Dauerauftrages zugelassen habe. Vielmehr solle die Vorschrift gewährleisten, dass die Rentenversicherungsträger schnell und unbürokratisch Beträge, die wegen Todes überzahlt seien, für die Versichertengemeinschaft zurückerlangten. Zudem habe die Klägerin auch die Möglichkeit gehabt, ihre Vollmacht zu löschen. Diese Möglichkeit habe sie nicht genutzt. Die Rente sei unter dem gesetzlichen Vorbehalt geleistet worden, dass dem Versicherten diese auch zustehe. Dieser Rücküberweisungsvorbehalt bewirke, dass das Recht auf ein „Behalten dürfen“ von Geldleistungen oder ein folgenloses „Zulassen“ von Überweisungen auf Grund von Unkenntnis oder Vertrauen gar nicht erst entstehen könne. Zur Begründung verweist die Beklagte zudem auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.02.2008 (L 17 RA 8/04).

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Zum weiteren Sachverhalt und zum Vortrag der Beteiligten verweist die Kammer auf die sozialgerichtliche Akte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die zur Beratung und Entscheidungsfindung vorlagen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

17

Der Bescheid der Beklagten vom 14.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

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Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf eine Rückerstattung der Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Versicherten, die zu Unrecht erbracht worden sind.

19

Als alleinige Anspruchsgrundlage kommt insoweit § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI i.V.m. S. 2 und Abs. 3, 6. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

20

Gemäß § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI (in der Fassung vom 19.12.2007) gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (§ 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (§ 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI).

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Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet (§ 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI).

22

Das Rückforderungsersuchen gegen die Klägerin ist nicht gerechtfertigt.

I.

23

Die Rentenleistung an den Versicherten nach dessen Tod ist zu Unrecht erfolgt. Gem. § 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI werden laufende Geldleistungen am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. § 102 Abs. 5 SGB VI bestimmt, dass Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet werden, in dem die Berechtigten gestorben sind. Der Versicherte verstarb im November 2009. Damit endete der Rentenanspruch zum 30.11.2009. Tatsächlich zahlte die Beklagte jedoch noch für den Monat Dezember die Rente auf das bekannte Konto des Versicherten aus. Der Zahlungseingang in Höhe von 597,21 Euro erfolgte am 30.12.2012.

II.

24

Ein vorrangiger Anspruch der Beklagten gegen die J. gem. § 118 Abs. 3 SGB VI über die bereits von dort erstatteten 91,44 Euro hinaus besteht nicht. Die J. kann sich wirksam auf den Entreicherungseinwand des § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI berufen. Bei Eingang des Rückforderungsersuchens am 19.01.2010 war über den entsprechenden Betrag schon anderweitig verfügt worden. Zwar erfolgte die Abhebung der 500 Euro am 04.01.2013 mittels J. karte und persönlicher Identifikationsnummer (PIN) des bereits verstorbenen Versicherten unter Verstoß gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der J.. Der den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers mindernde Einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 Halbs. 1 SGB VI setzt jedoch nicht voraus, dass die anderweitige Verfügung materiell rechtmäßig ist. Es reicht aus, dass sie gegenüber dem Kontoinhaber bzw. dessen Erben wirksam ist (SG Leipzig, Urteil vom 09.05.2006, S 3 R 1231/05, recherchiert in beck-online). Daran bestehen vorliegend keine Zweifel.

III.

25

Die Klägerin ist weder Empfängerin noch Verfügende über die Geldleistung i.S.d. § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI.

26

1.) Die Klägerin hat die Geldleistung weder unmittelbar in Empfang genommen, noch ist der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ihr Konto weitergeleitet worden (Empfängerin). Insbesondere bestehen nach Auffassung der Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin am 04.01.2010 mittels J. card und PIN 500 Euro am Geldautomaten von dem Konto des Versicherten abgehoben haben könnte. Dies behauptet auch die Beklagte nicht. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin keinerlei Zugangsmöglichkeit zur Geldkarte des Versicherten besaß. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin glaubhaft dargestellt, dass sie bereits 1995 die Beziehung zu dem Versicherten, den sie als Köchin in einer Gaststätte als regelmäßigen Kneipengänger erlebt und kennengelernt hatte, beendet hatte, nachdem dieser erneut übermäßig Alkohol konsumiert hatte. Seit 1999 lebt die Klägerin mit ihrem neuen Lebensgefährten und Verlobten zusammen. Der Versicherte zog mehrfach um und war zwischenzeitlich auch wohnungslos. Schriftverkehr adressierte die Beklagte bis April 2005 an die Einrichtung „N.“, die Wohnungslose betreute. Während des Aufenthaltes des Versicherten im Hospiz 2009 wandte sich Herr L. an die Beklagte, um die neue Adresse des Versicherten bekannt zu geben. Die Klägerin erschien bis zum Rückforderungsersuchen durch die Beklagte nicht in den Verwaltungsakten des Versicherten.

27

2.) Die Klägerin ist zudem nicht als Verfügende erstattungspflichtig. Dabei ist bereits fraglich, inwieweit die Klägerin über das Konto des Versicherten verfügungsberechtigt war. Nähere Ermittlungen der Beklagten dazu erfolgten nicht. Die J. teilte lediglich eine „Unterschriftenberechtigung“ mit, die seit 1993 bestehe. Unklarheiten über den Umfang der Vollmacht gehen insoweit zu Lasten der Beklagten.

28

Selbst wenn die Kammer eine Verfügungsberechtigung i.S.e. Kontovollmacht der Klägerin unterstellt, so hat diese weder ein bankübliches Zahlungsgeschäft vorgenommen noch ein solches zugelassen. Für eine aktive Vornahme eines Bankgeschäftes bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

29

Sie hat daneben aber auch nicht die Verfügung eines Dritten „zugelassen“.

30

Verfügender nach der gesetzlichen Definition des § 118 Abs. 4 S. 1 2. Halbsatz SGB VI ist die Person, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen hat. Bereits die Bezugnahme auf das über den entsprechenden Betrag vorgenommene bankübliche Zahlungsgeschäft zeigt, dass das Bestehen einer Verfügungsberechtigung als solcher ihren Inhaber noch nicht zum Verfügenden macht. Mit anderen Worten: Eine Erstattungspflicht allein kraft Verfügungsberechtigung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (SG Hamburg, Urteil vom 20.06.2011, S 6 R 1063/10, rechtskräftig, recherchiert in juris, Rn. 29; BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 105/11 R, recherchiert in juris, Rn. 29). § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI verknüpft die Erstattungspflicht von Empfängern (und Verfügenden) nämlich mit der die Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts einschränkenden anderweitigen Verfügung i.S. des § 118 Abs. 3 SGB VI (BSG, a.a.O., Rn. 28 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 20.12.2001, B 4 RA 53/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 9, S. 63 zu § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI a.F.; bestätigt durch BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 11 für die ab 29.6.2002 hier relevante Neuregelung von § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI i.d.F. des HZvNG). Es geht hierbei nämlich spiegelbildlich um das (mittelbare) Ergebnis gerade desjenigen Vorgangs, auf den sich der Entreicherungseinwand des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI stützt und den damit ursprünglich nachrangigen Erstattungsanspruch gegen den Verfügenden aus § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI eröffnet (BSG, Urteil vom 20.12.2001, B 4 RA 53/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 9, S. 56 zu § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI a.F.).

31

Ob ein bankübliches Zahlungsgeschäft „zugelassen“ wurde, ist demnach anhand des konkreten Zahlungsgeschäftes zu beurteilen, dass seinerseits zur Entreicherung des Geldinstituts führte. Dies ist vorliegend insbesondere die Abhebung von 500 Euro mittels Geldautomaten.

32

Zwar macht auch das Zulassen der Verfügung eines Dritten den Kontobevollmächtigten zum Verfügenden. Diesem Zulassen muss nach Auffassung der Kammer jedoch die Qualität eines Duldens oder Unterlassens im Rechtssinne zukommen (insoweit SG Hamburg folgend, a.a.O., Rn. 32). Ein Dulden oder Unterlassen im Rechtssinne wiederum setzt zumindest ein Bewusstsein über die eigene Verfügungsberechtigung und über die Verfügungsmöglichkeit des Dritten voraus. Das durch den Dritten vorgenommene Zahlungsgeschäft muss letztlich dem Verantwortungsbereich des Kontobevollmächtigten zuzurechnen sein. Diese begrenzende Definition des Zulassens eines Zahlungsgeschäftes rechtfertigt sich daraus, dass auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Geldleistungsempfänger nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI nur dann die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" gelten soll, wenn sie an den Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Versicherten zumindest mittelbar beteiligt gewesen sind (BSG a.a.O., S. 57 und 65). Eine ererbte Kontoinhaberschaft allein reicht hierfür bspw. nicht aus (BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 105/11 R, recherchiert in juris, Rn. 28). Der Verfügende muss dem Geldinstitut gegenüber wirksam zu Lasten des Kontos verfügt, also Rechtsgeschäfte vorgenommen haben, die unmittelbar darauf gerichtet waren, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (BSG, a.a.O., Rn. 29).

33

Die Gesetzeshistorie stützt die weiterführende Definition des Begriffs des „Zulassens“ einer Verfügung im Sinne der bloßen Inhaberschaft einer Kontovollmacht, wie sie die Beklagte vornehmen will, nicht. In den Gesetzesberatungen zum „Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.06.2002 – HZvNG“ stand die Einführung der Zusatzversicherung im Vordergrund. Konkrete Anmerkungen bzgl. der Änderungen zu § 118 SGB VI finden sich nicht (vgl. Dokumente zum Gesetzesvorgang zu recherchieren unter http://pdok.bundestag.de/ ). Mit dem HZvNG definierte der Gesetzgeber im neuen Satz 1 des § 118 SGB VI ausdrücklich, dass auch derjenige Verfügender ist, der ein bankübliches Zahlungsgeschäft zulässt. Wie der Begriff des „Zulassens“ wiederum zu definieren sei, bestimmte der Gesetzgeber dabei nicht. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung trägt die Änderung in Satz 1 einer Anregung der Rentenversicherungsträger nach einer Konkretisierung von Personen Rechnung, die die Geldleistungen zu Unrecht erhalten haben, so dass der überzahlte Betrag nicht vom Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Verfügungsberechtigte Person i.S.d. Vorschrift sei u.a. der Kontoinhaber und für Fälle, in denen das Kreditinstitut nach dem Ableben des Berechtigten eine von diesem noch zu Lebzeiten zur Einziehung erteilte Lastschrift abbucht oder einen erteilten Dauerauftrag ausführt, seine gesetzlichen Vertreter sowie seine Erben (Bundestagsdrucksache 14/9007, S. 36). Zu einem bloßen Inhaber einer Kontovollmacht äußert sich der Gesetzgeber in seiner Begründung nicht.

34

Die Klägerin hat die Abhebung von 500 Euro vom Konto des Versicherten an einem Geldautomaten mittels J. karte und PIN nicht in diesem Sinne zugelassen. Ihr war nicht bewusst, dass sie über eine Vollmacht bzgl. des Kontos des Versicherten verfügte. Die eingeräumte Kontovollmacht hat die Klägerin nie genutzt. Sie hat glaubhaft dargestellt, seit 1999 keinerlei Kontakt mehr mit dem Versicherten gehabt zu haben. Die von der Klägerin geschilderten Begleitumstände der Trennung stützen ihre Angaben. Ihre Erinnerungen bzgl. der möglichen Einrichtung der Kontovollmacht im Hinblick auf einen allergischen Schock des Versicherten sind glaubhaft. Nachvollziehbar ist auch, dass sie mit dem Abbruch jeglicher Beziehungen zu dem Versicherten und dem Löschen seiner Person als Begünstigtem in abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen davon ausging, dass der Versicherte seinerseits die Klägerin aus etwaigen Begünstigungen, Vollmachten und ähnlichem gestrichen hätte. Der Klägerin ist zudem nicht vorzuwerfen, dass ein Dritter die Geldabhebung vom Konto des Versicherten nach dessen Tod vorgenommen hat. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für einen grob fahrlässigen Umgang des Versicherten mit der Bankkarte, der letztlich den Missbrauch ermöglichte. Eine Einstandspflicht der Klägerin für die missbräuchliche Verwendung der J. karte würde den Anwendungsbereich des § 118 Abs. 4 SGB VI überdehnen.

35

Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

IV.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 


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