Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld.
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Der am 1948 geborene Kläger meldete sich im Januar 2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er war zuletzt Geschäftsführer bei der K.-Bau GmbH in A.-B. Seit Ende Juli 2001 bezog er Krankengeld. Gesellschafter der K.-Bau GmbH ist seit der Gründung im Februar 1976 die Ehefrau des Klägers (95 % der Geschäftsanteile) und der Kläger selbst (5 % der Geschäftsanteile). Mit Bescheid vom 20.03.2003 wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld abgelehnt, weil der Kläger in der Rahmenfrist nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Hiergegen erhob der Kläger am 10.04.2003 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
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Hiergegen hat der Kläger am 06.06.2003 Klage erhoben. Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2003 zur Gewährung von Arbeitslosengeld zu verurteilen.
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Das Gericht hat die Beteiligten in dem Erörterungstermin vom 07.08.2003 darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
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Die Verwaltungsakte hat vorgelegen.
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Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung liegen vor. Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Sachverhalt aufgeklärt ist und keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art vorliegen. Die Beteiligten sind zuvor zu hören.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer, die unter anderem die Anwartschaftszeit erfüllt haben (§ 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld(§ 124 Abs. 1 SGB III). Die Rahmenfrist verlängert sich auf maximal 5 Jahre, wenn Zeiten einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden selbstständigen Tätigkeit in der Rahmenfrist liegen (§ 124 Abs. 3 SGB III). In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind (§ 24 Abs. 1 SGB III). Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zur ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Versicherungspflichtig sind gem. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III Personen auch in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben (§ 26 Abs. 2 SGB III).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. die Arbeitnehmereigenschaft voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (Urteil des BSG vom 11.02.1993 - Aktenzeichen 7 RA R 48/92). Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, wie das insbesondere bei Diensten höherer Art der Fall ist. Vollständig entfallen darf dieses Weisungsrecht jedenfalls nicht. Es muss eine fremdbestimmte Leistung verbleiben, die Dienstleistung muss also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen. Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden oder wird von ihm tatsächlich kein Gebrauch gemacht, kann der Betreffende seine Tätigkeit mithin im Wesentlichen frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt.
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Ob eine Tätigkeit abhängig oder selbständig verrichtet wird, entscheidet sich letztlich danach, welche Merkmale überwiegen. Alle Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen. Hierbei ist auch die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses sowie dessen praktische Anwendung zu beachten. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit, nicht die Beurteilung durch die Vertragspartner (vergleiche Urteil des BSG, SozR 2200 § 1227 Nr. 19).
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Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger nicht versicherungspflichtig beschäftigt war, weil er während seiner Beschäftigungszeit als Geschäftsführer nicht abhängig beschäftigt gewesen ist. Nach den Angaben des Klägers bei seiner Vorsprache am 17.03.2003 handelt es sich bei der Firma K.-Bau um einen alten Familienbetrieb. Bis zur Gründung der GmbH im Februar 1976 war der Vater des Klägers Inhaber der Einzelfirma. Der Vater des Klägers übertrug per Schenkung 95 % der Anteile an die Ehefrau des Klägers, 5 % an seine eigene Ehefrau, an den Kläger nichts (vergleiche Bl. 33 der Verwaltungsakte). Der Kläger absolvierte eine Maurerlehre und war danach in der Firma seines Vaters als Maurer beschäftigt. Dann erwarb er sich den Meisterbrief und war ab 1974 als Maurermeister beschäftigt (vergleiche Bl. 27 R der Verwaltungsakte). Kurze Zeit danach wurde die K.-Bau GmbH gegründet. Als Gesellschafterin wurden die Ehefrau des Klägers (Beruf Hausfrau) und die Mutter des Klägers (ebenfalls Beruf Hausfrau) angegeben (vergleiche Bl. 13 der Verwaltungsakte). Der Kläger wurde als Geschäftsführer der neu gegründeten und aus dem Familienbetrieb seines Vaters entstandenen GmbH eingesetzt. Die von dem Kläger aufgestellte Behauptung, er sei von den beiden Hausfrauen seit Gründung der GmbH abhängig beschäftigt worden, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Weder die Ehefrau noch die Mutter des Klägers hatten auf das Geschäft einen tatsächlichen Einfluss, da sie nicht einmal ansatzweise über die notwendigen Branchenkenntnisse verfügten. Selbst die Bank des Unternehmens ging nach dem Tod des Sohnes des Klägers davon aus, dass ein Know-how-Träger mit Branchenkenntnissen zukünftig nicht mehr zu Verfügung stehe (vergleiche die Angaben in der Klageschrift vom 06.06.2003, Bl. 6 der Gerichtsakte). Der Ehefrau des Klägers als Hauptanteilseignerin der GmbH schrieb somit die Bank nicht die erforderlichen Branchenkenntnisse zu. Nicht nur über die familienhafte Beziehung zur Hauptgesellschafterin der GmbH, sondern auch über die Gewinnbeteiligung und die eingegangene Bürgschaft zu Gunsten der GmbH war der Kläger am wirtschaftlichen Risiko der Gesellschaft beteiligt. Bestätigt wird dies dadurch, dass dem Kläger zwar eine Tantieme in Höhe von 15 vom Hundert des Gewinns zustand, diese jedoch seit etlichen Jahren infolge der Krise in der Bauwirtschaft ausgebliebene Jahressonderprämie nicht mehr ausbezahlt wurde (vergleiche die Ausführungen in der Klageschrift, Bl. 4 der Gerichtsakte). Die Rücksichtnahme des Klägers auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft und den daraus resultierenden Verzicht auf seinen Tantiemeanspruch ist nach Ansicht des Gerichts ein starkes Indiz für keine abhängige Beschäftigung.
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Im Übrigen verweist das Gericht nach § 136 Abs. 3 SGG auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2003, denen sich das Gericht voll inhaltlich anschließt.
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Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung liegen vor. Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Sachverhalt aufgeklärt ist und keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art vorliegen. Die Beteiligten sind zuvor zu hören.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer, die unter anderem die Anwartschaftszeit erfüllt haben (§ 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld(§ 124 Abs. 1 SGB III). Die Rahmenfrist verlängert sich auf maximal 5 Jahre, wenn Zeiten einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden selbstständigen Tätigkeit in der Rahmenfrist liegen (§ 124 Abs. 3 SGB III). In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind (§ 24 Abs. 1 SGB III). Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zur ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Versicherungspflichtig sind gem. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III Personen auch in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben (§ 26 Abs. 2 SGB III).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. die Arbeitnehmereigenschaft voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (Urteil des BSG vom 11.02.1993 - Aktenzeichen 7 RA R 48/92). Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, wie das insbesondere bei Diensten höherer Art der Fall ist. Vollständig entfallen darf dieses Weisungsrecht jedenfalls nicht. Es muss eine fremdbestimmte Leistung verbleiben, die Dienstleistung muss also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen. Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden oder wird von ihm tatsächlich kein Gebrauch gemacht, kann der Betreffende seine Tätigkeit mithin im Wesentlichen frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt.
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Im Übrigen verweist das Gericht nach § 136 Abs. 3 SGG auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2003, denen sich das Gericht voll inhaltlich anschließt.
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