Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen fehlender Erreichbarkeit.
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Die 1954 geborene Klägerin meldete sich am 02.06.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 22.07.2003 gewährte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 30.10.2003 lud die Beklagte die Klägerin zu einer persönlichen Vorsprache am 06.11.2003 ein. Dieses Schreiben wurde am 05.11.2003 von der Deutschen Post AG mit der Mitteilung zurückgesandt, dass sich die der Beklagten bisher bekannte Wohnanschrift geändert habe. Mit Bescheid vom 12.11.2003 stellte die Beklagte die Zahlung des Arbeitslosengeldes ein. Am 18.11.2003 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie am 20.07.2003 umgezogen sei. Bei einer persönlichen Vorsprache am 26.06.2003 habe die Klägerin bereits mitgeteilt, dass sie im darauffolgenden Monat wieder umziehen werde. Mit Bescheid vom 12.12.2003 hob die Beklagte den Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21.07.2003 bis 04.11.2003 auf und forderte die zu Unrecht gezahlten Leistungen in einer Gesamthöhe von 3.230,79 EUR (einschließlich für den genannten Zeitraum genannter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 05.01.2004 Widerspruch. Sie habe sich von ihrer ursprünglichen Adresse nie abgemeldet. Sämtliche Postsendungen hätten Sie wegen eines Nachsendeantrags erreicht. Aufgrund psychischer Behandlungen und eines Krankenhausaufenthaltes seien für die Klägerin viele Handlungen nicht möglich gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
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Hiergegen hat die Klägerin am 06.02.2004 Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2004 aufzuheben.
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Die Beklagte antragt, die Klage abzuweisen.
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Mit Verfügung vom 30.06.2004 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es beabsichtigt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
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Die Verwaltungsakte hat vorgelegen.
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| | Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung liegen vor. Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Sachverhalt aufgeklärt ist und keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art vorliegen. Die Beteiligten sind zuvor zu hören. |
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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21.07.2003 bis 04.11.2003 zu Recht aufgehoben und die Erstattung der gewährten Leistungen in einer Gesamthöhe von 3.230,79 EUR angeordnet. |
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| | Nach § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift geschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Gemäß der telefonischen Rücksprache der Beklagten mit den Einwohnermeldeämtern der Städte H. und Sch. vom 10.11.2003 (Bl. 19 der Verwaltungsakte) ist die Klägerin am 20.07.2003 von H. nach Sch. umgezogen. Damit ist bei der Klägerin eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, welche den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld entfallen ließ. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nämlich nur derjenige, der arbeitslos ist (§ 117 Abs. 1 SGB III). Arbeitslos ist nach § 118 Abs. 1 SGB III, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht, d. h. arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist (§ 119 Abs. 1 und 2 SGB III). Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser unter anderem dann, wenn er Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf (§ 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III). Der Verwaltungsrat der Beklagten hat durch die Erreichbarkeitsanordnung (EAO) Näheres über die Pflichten des Arbeitslosen bestimmt (§ 152 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 376 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Nach § 1 Abs. 1 EAO kann ein Arbeitsloser Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wenn er in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Arbeitsamt aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammen zu treffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Deshalb muss der Arbeitslose sicherstellen, dass die Beklagte ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten angegeben, sie wohne unter ihrer Anschrift in H. Tatsächlich ist die Klägerin jedoch umgezogen und wohnte seitdem in Sch. Auch das Stellen eines - von der Klägerin behaupteten - Nachsendeantrages bei der Deutschen Post AG ändert hieran nichts. Durch Nachsendeanträge wird eine nicht unerhebliche Verzögerung in den Postlaufzeiten bewirkt, welche eine zeit- und ortsnahe Erreichbarkeit eines Arbeitslosen entfallen lässt. |
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| | Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, diese wesentliche Änderung der Beklagten unverzüglich mitzuteilen. Dies hat sie allerdings über mehrere Monate hinweg nicht getan. Die Mitteilungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Die unterbliebene Mitteilung des Umzugs ist nach Überzeugung des Gerichts zumindest grob fahrlässig. Ein grob fahrlässiges Verhalten liegt dann vor, wenn von dem Leistungsempfänger naheliegende Überlegungen außer Acht gelassen werden. Bei der Meldeverpflichtung im Rahmen eines Umzugs handelt es sich um eine solche naheliegende Überlegung. Zwar wird von der Klägerin vorgetragen, sie sei aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage gewesen, ihre Angelegenheiten zu regeln, so dass deshalb die notwendige Meldung unterblieben sei. Das Gericht ist hingegen überzeugt, dass die Klägerin trotz des bei ihr bestehenden Partnerschaftskonflikts in der Lage gewesen ist, in einem Zeitraum von über drei Monaten die Meldung ihres Umzugs vorzunehmen. Der Verwaltungsakte ist eine gutachterliche Äußerung des ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 03.12.2003 (Bl. 52/53 der Verwaltungsakte) zu entnehmen. Hiernach litt die Klägerin unter einer reaktiv depressiven Stimmungslage mit psycho-vegetativer Begleitsymptomatik infolge eines Partnerschaftskonflikts sowie wiederkehrenden Oberbauchbeschwerden bei chronischer Magenschleimhautentzündung und einem Zustand nach Leberentzündung infolge Virusinfektion. Die Klägerin sei mit gesundheitlichen Einschränkungen hinsichtlich Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an emotionale und soziale Kompetenz, Konzentration, Schichtarbeit und Zeitdruck im Übrigen leistungsfähig. Für das Gericht ist außerdem nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin zum einen behauptet, einen Nachsendeantrag bei der Deutschen Post AG gestellt zu haben und zum anderen der Auffassung ist, nicht in der Lage gewesen zu sein, die Anschriftänderung der Beklagten mitzuteilen. Wenn die Klägerin in der Lage war, eine Änderung ihrer Anschrift der Deutschen Post AG mitzuteilen, muss es ihr auch möglich gewesen sein, Entsprechendes gegenüber der Beklagten zu tun. |
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| | Die Erstattungspflicht ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Danach sind bereits gezahlte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der Erstattungsbetrag wird wurde zutreffend berechnet. |
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| | Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung liegen vor. Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Sachverhalt aufgeklärt ist und keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art vorliegen. Die Beteiligten sind zuvor zu hören. |
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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21.07.2003 bis 04.11.2003 zu Recht aufgehoben und die Erstattung der gewährten Leistungen in einer Gesamthöhe von 3.230,79 EUR angeordnet. |
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| | Nach § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift geschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Gemäß der telefonischen Rücksprache der Beklagten mit den Einwohnermeldeämtern der Städte H. und Sch. vom 10.11.2003 (Bl. 19 der Verwaltungsakte) ist die Klägerin am 20.07.2003 von H. nach Sch. umgezogen. Damit ist bei der Klägerin eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, welche den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld entfallen ließ. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nämlich nur derjenige, der arbeitslos ist (§ 117 Abs. 1 SGB III). Arbeitslos ist nach § 118 Abs. 1 SGB III, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht, d. h. arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist (§ 119 Abs. 1 und 2 SGB III). Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser unter anderem dann, wenn er Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf (§ 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III). Der Verwaltungsrat der Beklagten hat durch die Erreichbarkeitsanordnung (EAO) Näheres über die Pflichten des Arbeitslosen bestimmt (§ 152 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 376 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Nach § 1 Abs. 1 EAO kann ein Arbeitsloser Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wenn er in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Arbeitsamt aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammen zu treffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Deshalb muss der Arbeitslose sicherstellen, dass die Beklagte ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten angegeben, sie wohne unter ihrer Anschrift in H. Tatsächlich ist die Klägerin jedoch umgezogen und wohnte seitdem in Sch. Auch das Stellen eines - von der Klägerin behaupteten - Nachsendeantrages bei der Deutschen Post AG ändert hieran nichts. Durch Nachsendeanträge wird eine nicht unerhebliche Verzögerung in den Postlaufzeiten bewirkt, welche eine zeit- und ortsnahe Erreichbarkeit eines Arbeitslosen entfallen lässt. |
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| | Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, diese wesentliche Änderung der Beklagten unverzüglich mitzuteilen. Dies hat sie allerdings über mehrere Monate hinweg nicht getan. Die Mitteilungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Die unterbliebene Mitteilung des Umzugs ist nach Überzeugung des Gerichts zumindest grob fahrlässig. Ein grob fahrlässiges Verhalten liegt dann vor, wenn von dem Leistungsempfänger naheliegende Überlegungen außer Acht gelassen werden. Bei der Meldeverpflichtung im Rahmen eines Umzugs handelt es sich um eine solche naheliegende Überlegung. Zwar wird von der Klägerin vorgetragen, sie sei aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage gewesen, ihre Angelegenheiten zu regeln, so dass deshalb die notwendige Meldung unterblieben sei. Das Gericht ist hingegen überzeugt, dass die Klägerin trotz des bei ihr bestehenden Partnerschaftskonflikts in der Lage gewesen ist, in einem Zeitraum von über drei Monaten die Meldung ihres Umzugs vorzunehmen. Der Verwaltungsakte ist eine gutachterliche Äußerung des ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 03.12.2003 (Bl. 52/53 der Verwaltungsakte) zu entnehmen. Hiernach litt die Klägerin unter einer reaktiv depressiven Stimmungslage mit psycho-vegetativer Begleitsymptomatik infolge eines Partnerschaftskonflikts sowie wiederkehrenden Oberbauchbeschwerden bei chronischer Magenschleimhautentzündung und einem Zustand nach Leberentzündung infolge Virusinfektion. Die Klägerin sei mit gesundheitlichen Einschränkungen hinsichtlich Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an emotionale und soziale Kompetenz, Konzentration, Schichtarbeit und Zeitdruck im Übrigen leistungsfähig. Für das Gericht ist außerdem nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin zum einen behauptet, einen Nachsendeantrag bei der Deutschen Post AG gestellt zu haben und zum anderen der Auffassung ist, nicht in der Lage gewesen zu sein, die Anschriftänderung der Beklagten mitzuteilen. Wenn die Klägerin in der Lage war, eine Änderung ihrer Anschrift der Deutschen Post AG mitzuteilen, muss es ihr auch möglich gewesen sein, Entsprechendes gegenüber der Beklagten zu tun. |
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| | Die Erstattungspflicht ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Danach sind bereits gezahlte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der Erstattungsbetrag wird wurde zutreffend berechnet. |
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