Urteil vom Sozialgericht Heilbronn - S 13 SO 1073/09

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 03.12.2008 und 12.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2009 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 11.03.2009 und des Bescheides vom 03.11.2009 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2010 weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 172,59 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt 9/10 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII unter Berücksichtigung eines Beitrags zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 335,60 EUR.
Die am … 1919 geborene Klägerin steht seit dem Jahre 2002 im Leistungsbezug des Beklagten. Die Klägerin verfügt über kein Einkommen. Sie ist bei der A. Private Krankenversicherungs-AG (kurz: A.) privat kranken- und pflegeversichert. Die tatsächlichen Kosten dieser Versicherung wurden bis einschließlich 31.12.2008 von dem Beklagten übernommen. Er bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 14.08.2008 für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.01.2009 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 991,35 EUR unter Berücksichtigung der Regelleistung, der Kaltmiete, der kalten Nebenkosten und der Heizkosten sowie eines Bedarfes für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei entfiel auf letztere ein Betrag von 276,33 EUR (216,41 EUR Krankenversicherung; 59,52 EUR Pflegeversicherung). Seit 01.01.2009 beträgt der Beitrag der Klägerin zur privaten Krankenversicherung 265,40 EUR und zur privaten Pflegeversicherung 70,20 EUR, insgesamt also monatlich 335,60 EUR. Laut Mitteilung der A. könne eine Kranken- und Pflegeversicherung im Basistarif für einen monatlichen Beitrag von insgesamt 639,83 EUR (569,63 EUR Krankenversicherungs- und 70,20 EUR Pflegeversicherungsbeitrag) und auf ausdrücklichen Antrag auch für den hälftigen Beitrag angeboten werden. Die Klägerin ist bislang nicht in den Basistarif gewechselt.
Mit Bescheid vom 03.12.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Monat Januar 2009 850,87 EUR Grundsicherungsleistungen. Der Beklagte führte aus, dass ab 01.01.2009 nur ein Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung von monatlich 135,85 EUR (118,31 EUR Krankenversicherungs- und 17,54 EUR Pflegeversicherungsbeitrag) gem. § 32 Abs. 5 SGB XII übernommen werden könne. Er empfahl der Klägerin in den Basistarif ihrer Krankenversicherung zu wechseln.
Mit Bescheid vom 12.12.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.03.2010 Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 850,87 EUR. Dabei berücksichtigte er ebenfalls einen Anteil für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 135,85 EUR.
Den am 22.12.2008 gegen die Bescheide vom 03.12. und 12.12.2008 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2009 als unbegründet zurück. Gemäß § 32 Abs. 5 SGB XII würden Aufwendungen übernommen werden, soweit diese angemessen seien. Angemessen sei lediglich der Betrag, der auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen sei. Dies seien für die Krankenversicherung 118,31 EUR und für die Pflegeversicherung 17,54 EUR.
Mit Bescheid vom 11.03.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2010 Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 862,35 EUR unter Berücksichtigung eines Bedarfes für die Kranken- und Pflegeversicherung von 147,33 EUR. Der Beklagte führte aus, er hoffe, dass die Klägerin zwischenzeitlich in den Basistarif gewechselt sei, da sie dann nur die Hälfte der Beiträge - insgesamt 319,92 EUR - zahlen müsse.
Mit Änderungsbescheid vom 03.11.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.03.2010 Leistungen der Grundsicherung in Höhe von monatlich 870,35 EUR auf Grund der Regelsatzerhöhung zum 01.07.2009 von 351,00 EUR auf 359,00 EUR bei im Übrigen gleichbleibenden Leistungen für die Kosten der Unterkunft, die Heizkosten und die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Klägerin hat am 27.03.2009 Klage beim Sozialgericht Heilbronn erhoben.
Sie trägt im Wesentlichen vor, dass zumindest der auf die Kranken- und Pflegeversicherung entfallende halbierte Basistarif nach § 12 Abs. 1c VAG als angemessen anzusehen sei. Der Basistarif bei der Krankenversicherung der Klägerin belaufe sich auf monatlich 569,62 EUR, der halbierte Basistarif belaufe sich damit auf 284,82 EUR. Wenn schon der halbierte Basistarif in Höhe von 284,82 EUR als angemessen anzusehen sei, müsse auch der bislang entrichtete Beitrag zur privaten Krankenversicherung in Höhe von monatlich 265,40 EUR als angemessen anzusehen sein. Aus welchen Gründen sie daher einen Tarifwechsel vorzunehmen habe und dadurch im Endeffekt höhere Kosten verursachen solle, sei für sie nicht ersichtlich. Zudem gelte der Bedarfsdeckungsgrundsatz, der aus § 9 und § 28 Abs. 3 SGB XII folge. Sollte der Beklagte sich ausschließlich auf die bisher übernommenen Anteile zur Kranken- und Pflegeversicherung beschränken, so würde dies dem Anspruch des § 1 Satz 1 SGB XII, wonach es Aufgabe der Sozialhilfe sei, dem Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, zuwiderlaufen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 03.12.2008 und des Bescheides vom 12.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2009 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 11.03.2009 und vom 03.11.2009 zu verurteilen, ihr weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 335,60 EUR abzüglich bereits bewilligter Leistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 147,33 EUR zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt im Wesentlichen vor, im Basistarif der privaten Krankenversicherung bestehe im Gegensatz zum Standardtarif auch bei nicht vollständiger Beitragszahlung Versicherungsschutz. Auch sei eine entsprechende Kündigung durch den Versicherer nicht möglich. Es würden sich lediglich Beitragsrückstände ergeben. Das Risiko der fehlenden Zahlung des Differenzbetrages müsse das private Versicherungsunternehmen tragen. Er habe § 32 Abs. 5 SGB XII in Verbindung mit § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG zu beachten. Das VAG und das SGB XII seien Bundesgesetze, insoweit liege gegenseitig kein höherrangiges Recht vor. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII werde durch die Bestimmung des § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG konkretisiert. Der Beurteilungsspielraum der Behörde sei durch die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 6 VAG eingeschränkt. Aus einer Äußerung des Spitzenverbandes der privaten Krankenversicherung gegenüber der Stadt Essen gehe hervor, dass der Rechtsausschuss des PKV-Verbandes bei der Frage der Aufrechnung von Leistungsansprüchen bei Beitragsverzug zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bei bestehender Hilfebedürftigkeit im Basistarif die Aufrechnung von Prämienrückständen mit Leistungsansprüchen grundsätzlich ausgeschlossen sei. Es gelte der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe gemäß § 2 SGB XII, weshalb keine höheren Beiträge übernommen bzw. insoweit ein sozialhilferechtlicher Bedarf nicht anerkannt werden könne. Der Beklagte verwies auf die Entscheidungen der 10. Kammer des Sozialgerichts Heilbronn vom 10.03.2009 (Az. S 10 SO 602/09 ER), des Sozialgerichts Mannheim vom 19.05.2009 (Az. S 9 SO 1441/09 ER) sowie des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.10.2009 (Az. L 20 B 56/09 ER-B).
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Mit Schreiben vom 23.10.2009 beantragte der Beklagte die Beiladung der privaten Krankenversicherung der Klägerin nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG und verwies auf einen Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.07.2009 (Az. L 20 B 56/09 SO ER).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.11.2009, die Gerichtsakte (ein Band) und die von dem Beklagten beigezogene Verwaltungsakte (ein Band) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2010 einen Anspruch auf die Gewährung von monatlich weiteren 172,59 EUR.
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1.) Streitgegenständlich sind die Bescheide vom 03.12.2008 und 12.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2009 sowie der Änderungsbescheid vom 11.03.2009. Der letztgenannte Bescheid ändert den Bewilligungsbescheid vom 03.12.2008 für den Monat 01/09 und den Bewilligungsbescheid vom 12.12.2008 für die Monate 02/09 bis 03/10 insoweit ab, als mit ihm nunmehr 147,33 EUR für die private Kranken- und Pflegeversicherung, anstatt wie zuvor nur 135,85 EUR bewilligt wurden. Er wurde nach Erlass des Widerspruchsbescheides, aber vor Klageerhebung erlassen. Da nach Erlass dieses Bescheides Klage erhoben wurde, ist er nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden (vgl. insoweit Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 96 Rn. 2). Auch der Änderungsbescheid vom 03.11.2009 ist Klagegegenstand nach § 96 SGG geworden, da er den Änderungsbescheid vom 11.03.2009 für die Monate 07/09 bis 03/10 hinsichtlich der Regelleistungshöhe abändert. Der Bescheid vom 03.11.2009 ist der Klägerbevollmächtigten vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 05.11.2009 übergeben und damit bekannt gegeben worden (vgl. § 37 Abs. 1 SGB X). Der Bescheid ist während der Rechtshängigkeit der Klage wirksam geworden (vgl. § 39 SGB X).
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2.) Die Bescheide vom 03.12.2008, 12.12.2008, 26.02.2009, 11.03.2009 und 03.11.2009 sind insoweit rechtswidrig, als für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kein weiterer monatlicher Bedarf von 172,59 EUR für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anerkannt wurde. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten, die für den sog. halbierten Basistarif anfallen würden. Dies sind insgesamt 319,92 EUR.
20 
Gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Ziff. 1), der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Ziff. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Ziff. 3) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Ziff. 4).
21 
Der Beklagte hat vorliegend den Bescheid vom 14.08.2008 durch Bescheid vom 03.12.2008 bzgl. des Leistungsmonats 01/09 - und damit für die Zukunft - zu Lasten der Klägerin insoweit aufgehoben, als für den Monat 01/09 für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur noch ein Bedarf von 135,85 EUR anstatt wie ursprünglich von 276,33 EUR anerkannt wurde. Diesen Änderungsbescheid vom 03.12.2008 sowie den Bewilligungsbescheid vom 12.12.2008 (Leistungszeit 02/09 bis 03/10, anerkannter Bedarf für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 135,85 EUR) hat der Beklagte - rückwirkend - zu Gunsten der Klägerin insoweit aufgehoben, als nunmehr für die Leistungszeit 01/09 bis 03/10 für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein Bedarf von 147,33 EUR anerkannt wurde. Durch Änderungsbescheid vom 03.11.2009 erfolgte hinsichtlich der Regelleistung, nicht jedoch bezüglich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eine Änderung.
22 
Die Aufhebung nach § 48 SGB X ist insoweit rechtswidrig, als ein über 147,33 EUR hinausgehender weiterer Bedarf für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 172,59 EUR nicht anerkannt wurde.
23 
a. Gem. § 41 SGB XII (4. Kapitel) ist Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Dass die Klägerin zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des 4. Kapitels des SGB XII gehört, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen gem. § 42 Satz 1 SGB XII den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 sowie die zusätzliche Leistung für die Schule entsprechend § 28 a (Ziff. 1), die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 (Ziff. 2), die Mehrbedarfe entsprechend § 30 sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31 (Ziff. 3), die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32 sowie von Vorsorgebeiträgen entsprechend § 33 (Ziff. 4) und die Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34 SGB XII (Ziff. 5).
24 
In der mündlichen Verhandlung wurde die Klage inhaltlich ausdrücklich auf die Gewährung höherer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beschränkt. Hierbei handelt es sich um von den übrigen Grundsicherungsleistungen nach § 42 Satz 1 SGB XII abtrennbare Ansprüche des Gesamtbescheides, so dass eine Beschränkung des Streitgegenstandes möglich ist. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG beim Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. BSG zum SGB II: Urt. v. 16.05.2007 - B 11 b AS 29/06 R, zitiert nach Juris Rn. 18; Urt. v. 05.09.2007 - B 11b AS 49/06 R, Rn. 19). Von diesem Grundsatz hat das BSG für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II eine Ausnahme gemacht, weil die Zuständigkeit für die Regelleistung und die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 6 SGB II und die Leistungen inhaltlich von anderen Leistungen abgrenzbar sind (vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, zitiert nach Juris Rn. 18). Diese Rechtsprechung kann auch auf die Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (und im Übrigen auch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII) übertragen werden. Zwar sind nach dem SGB XII für sämtliche Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel die kommunalen Träger zuständig. Jedoch zeigt schon die in § 42 Satz 1 SGB XII (4. Kapitel) differenzierte und auf die §§ 28 bis 34 SGB XII (3. Kapitel) verweisende Auflistung der einzelnen Leistungen, dass es sich hierbei um jeweils abtrennbare Ansprüche handelt. Dem kommunalem Leistungsträger ist es etwa nicht verwehrt, durch verschieden Bescheide über den Mehrbedarf (§ 42 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 30 SGB XII) und über die Regelleistung (§ 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 SGB XII) zu entscheiden. Auch bei der Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 42 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 32 SGB XII handelt es sich um von der Regelleistung, den Mehrbedarfen und den Kosten der Unterkunft und Heizung etc. abtrennbare Ansprüche, die isoliert geltend gemacht werden können.
25 
b. Nach § 42 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII werden im Fall des Bestehens einer Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen - wie im Fall der Klägerin - die Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB XII erfüllt sind, mithin die Klägerin diese Aufwendungen nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. Soweit Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen werden, werden auch die Aufwendungen für die Pflegeversicherung übernommen (§ 42 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 32 Abs. 5 Satz 4 SGB XII). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung soweit diese der Höhe nach dem sog. halbierten Basistarif entsprechen, mithin in Höhe von monatlich insgesamt 319,92 EUR (= 284,82 EUR für die Krankenversicherung und weitere 35,10 EUR für die Pflegeversicherung). Allein diese Beiträge sind „angemessen“ im Sinne des § 32 Abs. 5 SGB XII sind. Daran ändert auch die am 01.01.2009 in Kraft getretene Norm des § 12 VAG (insbesondere dessen Absatz 1c Satz 6) in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom 26.03.2007 (BGBl. I Seite 378)nichts.
26 
Bei der Frage der Angemessenheit der Beitragshöhe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll nachprüfbar ist. Dabei ist sowohl zu prüfen, ob für den Leistungsberechtigten eine preisgünstigere Krankenversicherung möglich ist als auch, ob durch den Versicherungsschutz eine Bedarfsdeckung im Rahmen der sozialhilferechtlichen Existenzsicherung erreicht wird (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 32 Rn. 39). Orientierung bieten hierbei die Leistungen der gesetzlichen Versicherungen (vgl. Falterbaum , a.a.O.).Der Basistarif, der zum 01.01.2009 durch das GKV-WSG eingeführt worden ist, ist in diesem Sinne angemessen. Die Leistungen im Basistarif orientieren sich zum einen an der Leistungserbringung der gesetzlichen Krankenversicherung. Zum anderen darf der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen; im Jahr 2009 wird zur Berechnung des Höchstbeitrags der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen vom 01.01.2009 zugrunde gelegt (vgl. § 12 Abs. 1 c Satz 1 VAG). Entsteht allein durch die Zahlung des so ermittelten Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte (vgl. § 12 Abs. 1 c Satz 4 VAG, sog. halbierter Basistarif). Besteht auch bei diesem um die Hälfte verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem SGB II oder dem SGB XII auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird (vgl. § 12 Abs. 1 c Satz 5 VAG). Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder dem SGB XII, gilt Satz 4 des § 12 Abs. 1 c VAG entsprechend, d.h. der nach Satz 1 ermittelte Beitrag reduziert sich um die Hälfte (vgl. § 12 Abs. 1 c Satz 6, Halbsatz 1 VAG, sog. halbierter Basistarif). Für den Beitrag zur privaten Pflegeversicherung ergibt sich dies aus § 110 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB XI. Nach § 12 Abs. 1 c Satz 6, Halbsatz 2 VAG zahlt der zuständige Träger den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist. Dies ist gem. §§ 246, 243 SGB V i.V.m. § 2 der Verordnung zur Festlegung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 129,54 EUR für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2009 und von 124,32 EUR für die Zeit ab 01.07.2009. Für die gesetzliche Pflegeversicherung ist dies nach §§ 55 Abs. 1 S. 1, 57 Abs. 1 S. 2 ein Beitrag in Höhe von 17,79 EUR.
27 
Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit in § 32 Abs. 5 S. 1 SGB XII nicht unter Rückgriff auf die in § 12 Abs. 1 c Satz 6, Halbsatz 2 VAG getroffene Regelung bestimmen. Die Übernahme lediglich dieser Beitragsaufwendungen im Rahmen von § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII entspricht nämlich nicht der gesetzgeberischen Intention und würde zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen führen (vgl. hierzu ausführlich und überzeugend: LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse v. 30.06.2009 - L 2 SO 2529/09 ER-B und v. 08.07.2009 - L 7 SO 2453/09 ER-B sowie hierzu vorgehend SG Freiburg, Beschl. v. 11.05.2009 - S 12 SO 1917/09 ER).
28 
§ 32 Abs. 5 SGB XII ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass durch das GKV-WSG seit dem 01.01.2009 für alle Einwohner Deutschlands eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung begründet worden ist. Damit wird der Zweck verfolgt, durch gesetzliche und private Krankenversicherung als jeweils eigene Säule für die ihnen zugewiesenen Personenkreise einen dauerhaften und ausreichenden Versicherungsschutz gegen das Risiko der Krankheit auch in sozialen Bedarfssituationen sicherzustellen. Hierzu wurden zahlreiche Vorschriften des SGB V, des VVG und des VAG sowie der Kalkulationsverordnung geändert (vgl. hierzu BVerfG v. 10.06.2009 - 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08 und 1 BvR 837/08). Danach besteht für alle Personen, die weder gesetzlich krankenversichert sind noch einem dritten Sicherungssystem angehören, eine Pflicht zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Krankheitskostenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (§ 193 Abs. 3 VVG). Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, mit der die Pflichten nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG (also zum Abschluss einer substitutiven Krankheitskostenversicherung) erfüllt sind, durch den Versicherer ist ausgeschlossen. Selbst bei Prämienrückstand besteht für diesen ein absolutes Kündigungsverbot (§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG). Für diesen Fall tritt unter den in § 193 Abs. 6 VVG näher bezeichneten Voraussetzungen das Ruhen des Leistungsanspruchs ein. Das Ruhen endet, wenn die rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer hilfebedürftig im Sinne des SGB XII oder des SGB II wird. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer weiter, jedoch ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind (Notversorgungspflicht). Sind die rückständigen Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt. § 12 Abs. 1 a VAG verpflichtet die Versicherungsunternehmen zum Angebot eines branchenweit einheitlichen Basistarif, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils vergleichbar sind. Für die private Pflegeversicherung enthalten die §§ 23 Abs. 1 und 3 und 110 Abs. 2 bis 4 SGB XI vergleichbare Regelungen.
29 
Der Hilfeempfänger ist auch nicht verpflichtet, die Differenz zwischen der Höhe des sog. halbierten Basistarifs und den von dem Beklagten als Bedarf berücksichtigten Beiträgen aus der ihr bewilligten Grundsicherung auszugleichen. Der Gesetzgeber hat das Verhältnis von § 32 Abs. 5 SGB XII zu § 12 Abs. 1 c Satz 6, Halbsatz 2 VAG nicht geklärt. Insbesondere hat er sich nicht ausdrücklich dazu verhalten, wie der Hilfebedürftige die sich aus dem Verhalten der Sozialhilfeträger - hier konkret: des Beklagten - ergebende Finanzierungslücke in Höhe von hier monatlich 172,59 EUR schließen soll. Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 c Satz 6, Halbsatz 2 VAG ist diesbezüglich gänzlich unklar. Dieser könnte dahingehend ausgelegt werden, dass der „zuständige Träger“ in Zusammenschau mit § 12 Abs. 1 c Satz 5 VAG sowohl der nach dem SGB II als auch jener nach dem SGB XII ist, weshalb der Hilfeempfänger dann den Differenzbetrag selbst zu tragen hätte (so SG Karlsruhe, Urt. v. 29.10.2009 - S 1 SO 3118/09, Juris Rn. 24). Andererseits muss aber berücksichtigt werden, dass Satz 6 Halbsatz 2 selbst gerade keine Aussage dazu trifft, wer der „zuständige Träger“ in diesem Sinne ist. Im Gegensatz zu Satz 5 , der den „zuständigen Träger nach dem SGB II oder SGB XII“ anspricht, spricht Satz 6 Halbsatz 2 lediglich von dem „zuständigen Träger“, der den Betrag zu zahlen hat, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist. Damit könnte der Gesetzgeber lediglich den Bezug zu § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II hergestellt haben (so Klerks , Der Beitrag für die private Krankenversicherung im Basistarif bei hilfebedürftigen Versicherungsnehmern nach dem SGB II und dem SGB XII, in: info also 4/2009 S. 153, 157). Die Wortlautauslegung hilft mithin nicht weiter. Anders verhält es sich jedoch mit dem Sinn und Zweck der Regelung. Würde § 12 Abs. 1 c Satz 6, Halbsatz 2 VAG auch den Träger nach dem SGB XII als „zuständigen Träger“ ansehen, hätte dies zur Folge, dass der Hilfeempfänger nach dem SGB XII die Finanzierungslücke aus seinem Regelsatz bestreiten müsste. In diesem sind zwar auch Aufwendungen des Hilfeempfängers für die Gesundheitspflege enthalten; dies allerdings nur in einem sehr beschränkten Umfang: Der Regelleistung zugerechnet werden im Wesentlichen die Aufwendungen, die ein gesetzlich Versicherter nach dem SGB V selbst tragen muss, also z.B. die Kosten für Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Medikamenten und Verbandmitteln, nicht verschreibungspflichtige Medikamente sowie Fahrtkostenanteile (vgl. BT-Drucks. 15/1516, Seite 56; Däubler , NZS 2005, 225, 229, Schwabe , ZfF 2007, 25, 28f. sowie Däubler in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand September 2008, § 27, Rn. 5 und § 28, Rn. 15). In dem Regelsatz sind jedoch Leistungen für einen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nicht enthalten (vgl. den tabellarischen Überblick des Gesetzgebers über den zu sichernden Bedarf in BT-Drucks. 15/1516, Seite 55; siehe hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.09.2009 - L 3 AS 3934/09 ER-B). Die Auffassung des Beklagten führte mithin dazu, dem Hilfeempfänger finanzielle Mittel zur Sicherung seines notwendigen Lebensbedarfs, insbesondere für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich derjenigen für Beziehungen zur Umwelt und einer Teilnahme am kulturellen Leben (§ 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII), zu entziehen. Wie das SG Karlsruhe (a.a.O.) überzeugend darlegt, wäre hierdurch das soziokulturelle Existenzminimum des Hilfeempfängers, auf das er einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat (Art. 20 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), nicht mehr gesichert. Dort heißt es:
30 
„Wesentliches Element des Sozialstaatsprinzips ist die Fürsorge für Hilfsbedürftige, d.h. für Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände oder gesellschaftlichen Benachteiligung an ihrer persönlichen oder sozialen Entfaltung gehindert sind (vgl. BVerfGE 100, 271, 284). Der Grund hierfür kann in einer finanziellen Notlage liegen (vgl. BVerfGE 44, 353, 375). Die Hilfe des Staates muss die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen (vgl. BVerfGE 40, 121, 133 und 82, 60, 80). Darüber hinaus beinhaltet der Sozialstaat auch die Schaffung sozialer Sicherungssysteme gegen die Wechselfälle des Lebens (vgl. BVerfGE 28, 324, 348ff; 45, 376, 387 und 68, 193, 209) wie die Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 68, 193, 209) und die Pflegeversicherung (vgl. BVerfGE 103, 197, 221). Aus diesen Vorgaben folgt, dass die Pflicht zur Sicherung des Existenzminimums auch die Pflicht zur Fürsorge für den Fall von Krankheit im Umfang einer die grundlegenden Bedürfnisse abdeckenden Minimalversorgung beinhaltet. Auch wenn aus dem Sozialstaatsprinzip kein Gebot zu entnehmen ist, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren (vgl. BVerfGE 94, 241, 263 und 110, 412, 445 sowie BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3), ist doch des weiteren zu beachten, dass Grundsicherungsleistungen zumindest so beschaffen sein müssen, dass der gesetzlich festgelegte Hilfebedarf gedeckt ist. Keinesfalls ist damit jedoch vereinbar, dass durch den Bezug von Grundsicherungsleistungen in Folge einer gesetzlich vorgegebenen Bedarfsunterdeckung monatlich Schulden anfallen.“
31 
Dem schließt sich die erkennende Kammer an.
32 
Der Beklagte verkennt, dass das VAG nicht die Rechtsbeziehungen zwischen Grundsicherungsempfänger und Sozialhilfeträger, sondern die staatliche Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen (vgl. § 1 VAG) regelt. Dies besagt schon der Name dieses Gesetzes. Die Rechtsbeziehungen zwischen Grundsicherungsempfänger und Sozialhilfeträger werden grundsätzlich im SGB XII - und die hier streitige in dessen § 32 Abs. 5 - geregelt (so auch LSG Baden-Württemberg a.a.O., SG Karlsruhe, a.a.O., SG Freiburg a.a.O.).
33 
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das SGB XII im Gegensatz zum SGB II nicht im Zuge des GKV - WSG geändert wurde. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine unbewusste Regelungslücke, die ggf. durch eine Analogie zu schließen wäre. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass sich Voraussetzungen und Umfang der Übernahme von privaten Krankenversicherungsbeiträgen nach dem SGB XII am geltenden Recht - und damit an § 32 Abs. 5 SGB XII - orientieren sollten (vgl. BT-Drucks. 17/4247, S. 60 f.).
34 
Die fehlende Finanzierung der Beitragslücke durch den SGB XII-Träger widerspräche zudem dem Willen des Gesetzgebers, den Hilfeempfänger vor finanzieller Überforderung zu schützen (vgl. zu § 12 VAG: BT-Drucks. 16/3100, S. 207).
35 
Auch ist ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Hilfeempfängern, die erst durch den Beitrag hilfebedürftig werden (§ 12 Abs. 1 c Satz 5 VAG) und jenen, die unabhängig vom Beitrag hilfebedürftig sind (§ 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG) nicht ersichtlich (so auch Schmidt in Oestreicher, SGB II/ SGB XII, Stand: 58. EL Sept. 2009, § 32 SGB XII Rn. 52). Im ersten Fall beteiligt sich aber der zuständige Träger nach dem SGB II oder nach dem SGB XII „im erforderlichen Umfang“ an der Finanzierung des Beitrags, „soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird“. Eine Begrenzung der Höhe nach - wie dies in § 12 Abs. 1 c Satz 6, Halbsatz 2 VAG der Fall ist - erfolgt in dieser Konstellation nicht.
36 
Der Beklagte kann sich nach alledem nicht auf § 12 Abs. 1 c Satz 6, 2. Halbsatz VAG berufen und die als angemessen angesehenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach dem SGB XII nicht auf die Pflichtversicherungsbeiträge für Arbeitslosengeld II-Empfänger begrenzen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.06.2009 und v. 08.07.2009, a.a.O.). Der insoweit von anderen Gerichten vertretenen Auffassung (vgl. SG Ulm, Urt. v. 16.06.2009 - S 2 SO 571/09, SG Mannheim, Beschl. v. 19.05.2009 - S 9 SO 1541/09 ER, v. 07.08.2009 - S 2 SO 1614/09 ER und v. 17.08.2009 - S 9 SO 2576/09 ER; dazu tendierend, aber im Ergebnis offen gelassen: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.10.2009 - L 20 B 56/09 SO ER) vermag sich die erkennende Kammer aus den vorgenannten Gründen nicht anzuschließen.
37 
c. Die erkennende Kammer hält es für die Übernahme der Kosten, die bis zur Höhe des sog. halbierten Basistarifs entstehen auch nicht erforderlich, dass die Klägerin von ihrem bisherigen Tarif in den Basistarif wechselt. Hiervon ist auch der Beklagte ausgegangen, indem er den streitigen § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG angewandt hat, ohne einen Wechsel in den Basistarif zu verlangen. Nach § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII sind die Aufwendungen zu übernehmen, „soweit“ sie angemessen sind. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht um eine „gesetzgeberische Fehlleistung“, weshalb das „soweit“ als „wenn“ zu lesen wäre (so aber LSG München, Beschl. v. 15.05.2009 - L 8 SO 51/09 B ER). Zwar darf für die Übernahme der angemessenen Beträge nach § 32 Abs. 5 SGB XII grundsätzlich nicht die Möglichkeit bestehen, einen günstigeren Versicherungsschutz mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu erlangen (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 18. EL Sept. 2009, § 32 Rn. 38). Angemessen in sozialhilferechtlicher Hinsicht sind deshalb grundsätzlich nur die Beiträge im günstigsten Tarif. Allerdings ist das Interesse des Hilfeempfängers, ein bestehendes Versicherungsverhältnis fortzuführen bei einer nur geringfügigen Überschreitung des ansonsten angemessenen Beitrages schutzwürdig (vgl. Falterbaum , a.a.O.). Die Klägerin kann als privat Vorversicherte nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 8 a S. 2 SGB V). Die Klägerin zahlt in ihrem bisherigen Tarif für die Kranken- und Pflegeversicherung einen monatlichen Beitrag von derzeit 335,69 EUR. Im sog. halbierten Basistarif würde sie einen Beitrag von monatlich 319,92 EUR zahlen. Zwischen beiden Tarifen ergibt sich somit eine monatliche Differenz von 15,77 EUR. Die Differenz kann die Klägerin aus ihrer Regelleistung bestreiten. Dies löst auch keine erneute Hilfebedürftigkeit aus (so LSG München, a.a.O.). Sollte die Klägerin die Differenz und ggf. eine höhere Differenz bei Beitragsanhebung nicht aufbringen können, steht es ihr frei, in den Basistarif zu wechseln und vom Versicherungsunternehmen dessen Halbierung zu verlangen. Mithin sind die Aufwendungen im derzeitigen Tarif der Klägerin bis zur Höhe des sog. halbierten Basistarifs zu übernehmen.
38 
d. Da die Aufwendungen für die private Krankenversicherung bis zur Höhe des sog. halbierten Basistarifs zu übernehmen sind, sind auch die hälftigen Kosten für die Pflegeversicherung zu übernehmen (§ 32 Abs. 5 Satz 4 SGB XII, § 110 Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 Nr. 2 e, § 23 SGB V).
39 
e. Das Gericht hielt einen Beiladung der A. nicht für erforderlich, da die Höhe des von ihr errechneten Basistarifs von keinem der Beteiligten bis zur Verkündung des Urteils angezweifelt wurde und das Gericht die Berechnung des Tarifs für korrekt hielt. Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen; im Jahr 2009 wird zur Berechnung des Höchstbeitrags der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen vom 01.01.2009 zugrunde gelegt (vgl. § 12 Abs. 1 c S. 1 VAG). Es ergibt sich für die private Krankenversicherung im Basistarif ein Beitrag von monatlich 569,63 EUR und ein halbierter Beitrag von 284,82 EUR. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt seit 01.01.2009 bis laufend monatlich 70,20 EUR und halbiert 35,10 EUR. Der halbierte Basistarif beträgt damit insgesamt monatlich 319,92 EUR.
40 
Der Beklagte hat für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge lediglich einen Bedarf von monatlich 147,33 EUR anerkannt. Er hat damit einen weiteren Betrag von monatlich 172,59 EUR in der streitigen Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2010 zu gewähren. Soweit die Klägerin die Übernahme der über den sog. halbierten Basistarif hinausgehenden Kosten (abzüglich bereits erbrachter Leistungen) begehrt, war die Klage abzuweisen.
41 
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2010 einen Anspruch auf die Gewährung von monatlich weiteren 172,59 EUR.
18 
1.) Streitgegenständlich sind die Bescheide vom 03.12.2008 und 12.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2009 sowie der Änderungsbescheid vom 11.03.2009. Der letztgenannte Bescheid ändert den Bewilligungsbescheid vom 03.12.2008 für den Monat 01/09 und den Bewilligungsbescheid vom 12.12.2008 für die Monate 02/09 bis 03/10 insoweit ab, als mit ihm nunmehr 147,33 EUR für die private Kranken- und Pflegeversicherung, anstatt wie zuvor nur 135,85 EUR bewilligt wurden. Er wurde nach Erlass des Widerspruchsbescheides, aber vor Klageerhebung erlassen. Da nach Erlass dieses Bescheides Klage erhoben wurde, ist er nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden (vgl. insoweit Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 96 Rn. 2). Auch der Änderungsbescheid vom 03.11.2009 ist Klagegegenstand nach § 96 SGG geworden, da er den Änderungsbescheid vom 11.03.2009 für die Monate 07/09 bis 03/10 hinsichtlich der Regelleistungshöhe abändert. Der Bescheid vom 03.11.2009 ist der Klägerbevollmächtigten vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 05.11.2009 übergeben und damit bekannt gegeben worden (vgl. § 37 Abs. 1 SGB X). Der Bescheid ist während der Rechtshängigkeit der Klage wirksam geworden (vgl. § 39 SGB X).
19 
2.) Die Bescheide vom 03.12.2008, 12.12.2008, 26.02.2009, 11.03.2009 und 03.11.2009 sind insoweit rechtswidrig, als für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kein weiterer monatlicher Bedarf von 172,59 EUR für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anerkannt wurde. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten, die für den sog. halbierten Basistarif anfallen würden. Dies sind insgesamt 319,92 EUR.
20 
Gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Ziff. 1), der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Ziff. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Ziff. 3) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Ziff. 4).
21 
Der Beklagte hat vorliegend den Bescheid vom 14.08.2008 durch Bescheid vom 03.12.2008 bzgl. des Leistungsmonats 01/09 - und damit für die Zukunft - zu Lasten der Klägerin insoweit aufgehoben, als für den Monat 01/09 für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur noch ein Bedarf von 135,85 EUR anstatt wie ursprünglich von 276,33 EUR anerkannt wurde. Diesen Änderungsbescheid vom 03.12.2008 sowie den Bewilligungsbescheid vom 12.12.2008 (Leistungszeit 02/09 bis 03/10, anerkannter Bedarf für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 135,85 EUR) hat der Beklagte - rückwirkend - zu Gunsten der Klägerin insoweit aufgehoben, als nunmehr für die Leistungszeit 01/09 bis 03/10 für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein Bedarf von 147,33 EUR anerkannt wurde. Durch Änderungsbescheid vom 03.11.2009 erfolgte hinsichtlich der Regelleistung, nicht jedoch bezüglich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eine Änderung.
22 
Die Aufhebung nach § 48 SGB X ist insoweit rechtswidrig, als ein über 147,33 EUR hinausgehender weiterer Bedarf für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 172,59 EUR nicht anerkannt wurde.
23 
a. Gem. § 41 SGB XII (4. Kapitel) ist Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Dass die Klägerin zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des 4. Kapitels des SGB XII gehört, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen gem. § 42 Satz 1 SGB XII den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 sowie die zusätzliche Leistung für die Schule entsprechend § 28 a (Ziff. 1), die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 (Ziff. 2), die Mehrbedarfe entsprechend § 30 sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31 (Ziff. 3), die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32 sowie von Vorsorgebeiträgen entsprechend § 33 (Ziff. 4) und die Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34 SGB XII (Ziff. 5).
24 
In der mündlichen Verhandlung wurde die Klage inhaltlich ausdrücklich auf die Gewährung höherer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beschränkt. Hierbei handelt es sich um von den übrigen Grundsicherungsleistungen nach § 42 Satz 1 SGB XII abtrennbare Ansprüche des Gesamtbescheides, so dass eine Beschränkung des Streitgegenstandes möglich ist. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG beim Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. BSG zum SGB II: Urt. v. 16.05.2007 - B 11 b AS 29/06 R, zitiert nach Juris Rn. 18; Urt. v. 05.09.2007 - B 11b AS 49/06 R, Rn. 19). Von diesem Grundsatz hat das BSG für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II eine Ausnahme gemacht, weil die Zuständigkeit für die Regelleistung und die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 6 SGB II und die Leistungen inhaltlich von anderen Leistungen abgrenzbar sind (vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, zitiert nach Juris Rn. 18). Diese Rechtsprechung kann auch auf die Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (und im Übrigen auch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII) übertragen werden. Zwar sind nach dem SGB XII für sämtliche Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel die kommunalen Träger zuständig. Jedoch zeigt schon die in § 42 Satz 1 SGB XII (4. Kapitel) differenzierte und auf die §§ 28 bis 34 SGB XII (3. Kapitel) verweisende Auflistung der einzelnen Leistungen, dass es sich hierbei um jeweils abtrennbare Ansprüche handelt. Dem kommunalem Leistungsträger ist es etwa nicht verwehrt, durch verschieden Bescheide über den Mehrbedarf (§ 42 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 30 SGB XII) und über die Regelleistung (§ 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 SGB XII) zu entscheiden. Auch bei der Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 42 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 32 SGB XII handelt es sich um von der Regelleistung, den Mehrbedarfen und den Kosten der Unterkunft und Heizung etc. abtrennbare Ansprüche, die isoliert geltend gemacht werden können.
25 
b. Nach § 42 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII werden im Fall des Bestehens einer Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen - wie im Fall der Klägerin - die Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB XII erfüllt sind, mithin die Klägerin diese Aufwendungen nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. Soweit Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen werden, werden auch die Aufwendungen für die Pflegeversicherung übernommen (§ 42 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 32 Abs. 5 Satz 4 SGB XII). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung soweit diese der Höhe nach dem sog. halbierten Basistarif entsprechen, mithin in Höhe von monatlich insgesamt 319,92 EUR (= 284,82 EUR für die Krankenversicherung und weitere 35,10 EUR für die Pflegeversicherung). Allein diese Beiträge sind „angemessen“ im Sinne des § 32 Abs. 5 SGB XII sind. Daran ändert auch die am 01.01.2009 in Kraft getretene Norm des § 12 VAG (insbesondere dessen Absatz 1c Satz 6) in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom 26.03.2007 (BGBl. I Seite 378)nichts.
26 
Bei der Frage der Angemessenheit der Beitragshöhe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll nachprüfbar ist. Dabei ist sowohl zu prüfen, ob für den Leistungsberechtigten eine preisgünstigere Krankenversicherung möglich ist als auch, ob durch den Versicherungsschutz eine Bedarfsdeckung im Rahmen der sozialhilferechtlichen Existenzsicherung erreicht wird (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 32 Rn. 39). Orientierung bieten hierbei die Leistungen der gesetzlichen Versicherungen (vgl. Falterbaum , a.a.O.).Der Basistarif, der zum 01.01.2009 durch das GKV-WSG eingeführt worden ist, ist in diesem Sinne angemessen. Die Leistungen im Basistarif orientieren sich zum einen an der Leistungserbringung der gesetzlichen Krankenversicherung. Zum anderen darf der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen; im Jahr 2009 wird zur Berechnung des Höchstbeitrags der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen vom 01.01.2009 zugrunde gelegt (vgl. § 12 Abs. 1 c Satz 1 VAG). Entsteht allein durch die Zahlung des so ermittelten Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte (vgl. § 12 Abs. 1 c Satz 4 VAG, sog. halbierter Basistarif). Besteht auch bei diesem um die Hälfte verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem SGB II oder dem SGB XII auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird (vgl. § 12 Abs. 1 c Satz 5 VAG). Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder dem SGB XII, gilt Satz 4 des § 12 Abs. 1 c VAG entsprechend, d.h. der nach Satz 1 ermittelte Beitrag reduziert sich um die Hälfte (vgl. § 12 Abs. 1 c Satz 6, Halbsatz 1 VAG, sog. halbierter Basistarif). Für den Beitrag zur privaten Pflegeversicherung ergibt sich dies aus § 110 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB XI. Nach § 12 Abs. 1 c Satz 6, Halbsatz 2 VAG zahlt der zuständige Träger den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist. Dies ist gem. §§ 246, 243 SGB V i.V.m. § 2 der Verordnung zur Festlegung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 129,54 EUR für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2009 und von 124,32 EUR für die Zeit ab 01.07.2009. Für die gesetzliche Pflegeversicherung ist dies nach §§ 55 Abs. 1 S. 1, 57 Abs. 1 S. 2 ein Beitrag in Höhe von 17,79 EUR.
27 
Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit in § 32 Abs. 5 S. 1 SGB XII nicht unter Rückgriff auf die in § 12 Abs. 1 c Satz 6, Halbsatz 2 VAG getroffene Regelung bestimmen. Die Übernahme lediglich dieser Beitragsaufwendungen im Rahmen von § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII entspricht nämlich nicht der gesetzgeberischen Intention und würde zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen führen (vgl. hierzu ausführlich und überzeugend: LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse v. 30.06.2009 - L 2 SO 2529/09 ER-B und v. 08.07.2009 - L 7 SO 2453/09 ER-B sowie hierzu vorgehend SG Freiburg, Beschl. v. 11.05.2009 - S 12 SO 1917/09 ER).
28 
§ 32 Abs. 5 SGB XII ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass durch das GKV-WSG seit dem 01.01.2009 für alle Einwohner Deutschlands eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung begründet worden ist. Damit wird der Zweck verfolgt, durch gesetzliche und private Krankenversicherung als jeweils eigene Säule für die ihnen zugewiesenen Personenkreise einen dauerhaften und ausreichenden Versicherungsschutz gegen das Risiko der Krankheit auch in sozialen Bedarfssituationen sicherzustellen. Hierzu wurden zahlreiche Vorschriften des SGB V, des VVG und des VAG sowie der Kalkulationsverordnung geändert (vgl. hierzu BVerfG v. 10.06.2009 - 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08 und 1 BvR 837/08). Danach besteht für alle Personen, die weder gesetzlich krankenversichert sind noch einem dritten Sicherungssystem angehören, eine Pflicht zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Krankheitskostenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (§ 193 Abs. 3 VVG). Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, mit der die Pflichten nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG (also zum Abschluss einer substitutiven Krankheitskostenversicherung) erfüllt sind, durch den Versicherer ist ausgeschlossen. Selbst bei Prämienrückstand besteht für diesen ein absolutes Kündigungsverbot (§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG). Für diesen Fall tritt unter den in § 193 Abs. 6 VVG näher bezeichneten Voraussetzungen das Ruhen des Leistungsanspruchs ein. Das Ruhen endet, wenn die rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer hilfebedürftig im Sinne des SGB XII oder des SGB II wird. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer weiter, jedoch ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind (Notversorgungspflicht). Sind die rückständigen Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt. § 12 Abs. 1 a VAG verpflichtet die Versicherungsunternehmen zum Angebot eines branchenweit einheitlichen Basistarif, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils vergleichbar sind. Für die private Pflegeversicherung enthalten die §§ 23 Abs. 1 und 3 und 110 Abs. 2 bis 4 SGB XI vergleichbare Regelungen.
29 
Der Hilfeempfänger ist auch nicht verpflichtet, die Differenz zwischen der Höhe des sog. halbierten Basistarifs und den von dem Beklagten als Bedarf berücksichtigten Beiträgen aus der ihr bewilligten Grundsicherung auszugleichen. Der Gesetzgeber hat das Verhältnis von § 32 Abs. 5 SGB XII zu § 12 Abs. 1 c Satz 6, Halbsatz 2 VAG nicht geklärt. Insbesondere hat er sich nicht ausdrücklich dazu verhalten, wie der Hilfebedürftige die sich aus dem Verhalten der Sozialhilfeträger - hier konkret: des Beklagten - ergebende Finanzierungslücke in Höhe von hier monatlich 172,59 EUR schließen soll. Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 c Satz 6, Halbsatz 2 VAG ist diesbezüglich gänzlich unklar. Dieser könnte dahingehend ausgelegt werden, dass der „zuständige Träger“ in Zusammenschau mit § 12 Abs. 1 c Satz 5 VAG sowohl der nach dem SGB II als auch jener nach dem SGB XII ist, weshalb der Hilfeempfänger dann den Differenzbetrag selbst zu tragen hätte (so SG Karlsruhe, Urt. v. 29.10.2009 - S 1 SO 3118/09, Juris Rn. 24). Andererseits muss aber berücksichtigt werden, dass Satz 6 Halbsatz 2 selbst gerade keine Aussage dazu trifft, wer der „zuständige Träger“ in diesem Sinne ist. Im Gegensatz zu Satz 5 , der den „zuständigen Träger nach dem SGB II oder SGB XII“ anspricht, spricht Satz 6 Halbsatz 2 lediglich von dem „zuständigen Träger“, der den Betrag zu zahlen hat, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist. Damit könnte der Gesetzgeber lediglich den Bezug zu § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II hergestellt haben (so Klerks , Der Beitrag für die private Krankenversicherung im Basistarif bei hilfebedürftigen Versicherungsnehmern nach dem SGB II und dem SGB XII, in: info also 4/2009 S. 153, 157). Die Wortlautauslegung hilft mithin nicht weiter. Anders verhält es sich jedoch mit dem Sinn und Zweck der Regelung. Würde § 12 Abs. 1 c Satz 6, Halbsatz 2 VAG auch den Träger nach dem SGB XII als „zuständigen Träger“ ansehen, hätte dies zur Folge, dass der Hilfeempfänger nach dem SGB XII die Finanzierungslücke aus seinem Regelsatz bestreiten müsste. In diesem sind zwar auch Aufwendungen des Hilfeempfängers für die Gesundheitspflege enthalten; dies allerdings nur in einem sehr beschränkten Umfang: Der Regelleistung zugerechnet werden im Wesentlichen die Aufwendungen, die ein gesetzlich Versicherter nach dem SGB V selbst tragen muss, also z.B. die Kosten für Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Medikamenten und Verbandmitteln, nicht verschreibungspflichtige Medikamente sowie Fahrtkostenanteile (vgl. BT-Drucks. 15/1516, Seite 56; Däubler , NZS 2005, 225, 229, Schwabe , ZfF 2007, 25, 28f. sowie Däubler in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand September 2008, § 27, Rn. 5 und § 28, Rn. 15). In dem Regelsatz sind jedoch Leistungen für einen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nicht enthalten (vgl. den tabellarischen Überblick des Gesetzgebers über den zu sichernden Bedarf in BT-Drucks. 15/1516, Seite 55; siehe hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.09.2009 - L 3 AS 3934/09 ER-B). Die Auffassung des Beklagten führte mithin dazu, dem Hilfeempfänger finanzielle Mittel zur Sicherung seines notwendigen Lebensbedarfs, insbesondere für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich derjenigen für Beziehungen zur Umwelt und einer Teilnahme am kulturellen Leben (§ 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII), zu entziehen. Wie das SG Karlsruhe (a.a.O.) überzeugend darlegt, wäre hierdurch das soziokulturelle Existenzminimum des Hilfeempfängers, auf das er einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat (Art. 20 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), nicht mehr gesichert. Dort heißt es:
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„Wesentliches Element des Sozialstaatsprinzips ist die Fürsorge für Hilfsbedürftige, d.h. für Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände oder gesellschaftlichen Benachteiligung an ihrer persönlichen oder sozialen Entfaltung gehindert sind (vgl. BVerfGE 100, 271, 284). Der Grund hierfür kann in einer finanziellen Notlage liegen (vgl. BVerfGE 44, 353, 375). Die Hilfe des Staates muss die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen (vgl. BVerfGE 40, 121, 133 und 82, 60, 80). Darüber hinaus beinhaltet der Sozialstaat auch die Schaffung sozialer Sicherungssysteme gegen die Wechselfälle des Lebens (vgl. BVerfGE 28, 324, 348ff; 45, 376, 387 und 68, 193, 209) wie die Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 68, 193, 209) und die Pflegeversicherung (vgl. BVerfGE 103, 197, 221). Aus diesen Vorgaben folgt, dass die Pflicht zur Sicherung des Existenzminimums auch die Pflicht zur Fürsorge für den Fall von Krankheit im Umfang einer die grundlegenden Bedürfnisse abdeckenden Minimalversorgung beinhaltet. Auch wenn aus dem Sozialstaatsprinzip kein Gebot zu entnehmen ist, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren (vgl. BVerfGE 94, 241, 263 und 110, 412, 445 sowie BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3), ist doch des weiteren zu beachten, dass Grundsicherungsleistungen zumindest so beschaffen sein müssen, dass der gesetzlich festgelegte Hilfebedarf gedeckt ist. Keinesfalls ist damit jedoch vereinbar, dass durch den Bezug von Grundsicherungsleistungen in Folge einer gesetzlich vorgegebenen Bedarfsunterdeckung monatlich Schulden anfallen.“
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Dem schließt sich die erkennende Kammer an.
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Der Beklagte verkennt, dass das VAG nicht die Rechtsbeziehungen zwischen Grundsicherungsempfänger und Sozialhilfeträger, sondern die staatliche Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen (vgl. § 1 VAG) regelt. Dies besagt schon der Name dieses Gesetzes. Die Rechtsbeziehungen zwischen Grundsicherungsempfänger und Sozialhilfeträger werden grundsätzlich im SGB XII - und die hier streitige in dessen § 32 Abs. 5 - geregelt (so auch LSG Baden-Württemberg a.a.O., SG Karlsruhe, a.a.O., SG Freiburg a.a.O.).
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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das SGB XII im Gegensatz zum SGB II nicht im Zuge des GKV - WSG geändert wurde. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine unbewusste Regelungslücke, die ggf. durch eine Analogie zu schließen wäre. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass sich Voraussetzungen und Umfang der Übernahme von privaten Krankenversicherungsbeiträgen nach dem SGB XII am geltenden Recht - und damit an § 32 Abs. 5 SGB XII - orientieren sollten (vgl. BT-Drucks. 17/4247, S. 60 f.).
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Die fehlende Finanzierung der Beitragslücke durch den SGB XII-Träger widerspräche zudem dem Willen des Gesetzgebers, den Hilfeempfänger vor finanzieller Überforderung zu schützen (vgl. zu § 12 VAG: BT-Drucks. 16/3100, S. 207).
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Auch ist ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Hilfeempfängern, die erst durch den Beitrag hilfebedürftig werden (§ 12 Abs. 1 c Satz 5 VAG) und jenen, die unabhängig vom Beitrag hilfebedürftig sind (§ 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG) nicht ersichtlich (so auch Schmidt in Oestreicher, SGB II/ SGB XII, Stand: 58. EL Sept. 2009, § 32 SGB XII Rn. 52). Im ersten Fall beteiligt sich aber der zuständige Träger nach dem SGB II oder nach dem SGB XII „im erforderlichen Umfang“ an der Finanzierung des Beitrags, „soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird“. Eine Begrenzung der Höhe nach - wie dies in § 12 Abs. 1 c Satz 6, Halbsatz 2 VAG der Fall ist - erfolgt in dieser Konstellation nicht.
36 
Der Beklagte kann sich nach alledem nicht auf § 12 Abs. 1 c Satz 6, 2. Halbsatz VAG berufen und die als angemessen angesehenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach dem SGB XII nicht auf die Pflichtversicherungsbeiträge für Arbeitslosengeld II-Empfänger begrenzen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.06.2009 und v. 08.07.2009, a.a.O.). Der insoweit von anderen Gerichten vertretenen Auffassung (vgl. SG Ulm, Urt. v. 16.06.2009 - S 2 SO 571/09, SG Mannheim, Beschl. v. 19.05.2009 - S 9 SO 1541/09 ER, v. 07.08.2009 - S 2 SO 1614/09 ER und v. 17.08.2009 - S 9 SO 2576/09 ER; dazu tendierend, aber im Ergebnis offen gelassen: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.10.2009 - L 20 B 56/09 SO ER) vermag sich die erkennende Kammer aus den vorgenannten Gründen nicht anzuschließen.
37 
c. Die erkennende Kammer hält es für die Übernahme der Kosten, die bis zur Höhe des sog. halbierten Basistarifs entstehen auch nicht erforderlich, dass die Klägerin von ihrem bisherigen Tarif in den Basistarif wechselt. Hiervon ist auch der Beklagte ausgegangen, indem er den streitigen § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG angewandt hat, ohne einen Wechsel in den Basistarif zu verlangen. Nach § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII sind die Aufwendungen zu übernehmen, „soweit“ sie angemessen sind. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht um eine „gesetzgeberische Fehlleistung“, weshalb das „soweit“ als „wenn“ zu lesen wäre (so aber LSG München, Beschl. v. 15.05.2009 - L 8 SO 51/09 B ER). Zwar darf für die Übernahme der angemessenen Beträge nach § 32 Abs. 5 SGB XII grundsätzlich nicht die Möglichkeit bestehen, einen günstigeren Versicherungsschutz mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu erlangen (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 18. EL Sept. 2009, § 32 Rn. 38). Angemessen in sozialhilferechtlicher Hinsicht sind deshalb grundsätzlich nur die Beiträge im günstigsten Tarif. Allerdings ist das Interesse des Hilfeempfängers, ein bestehendes Versicherungsverhältnis fortzuführen bei einer nur geringfügigen Überschreitung des ansonsten angemessenen Beitrages schutzwürdig (vgl. Falterbaum , a.a.O.). Die Klägerin kann als privat Vorversicherte nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 8 a S. 2 SGB V). Die Klägerin zahlt in ihrem bisherigen Tarif für die Kranken- und Pflegeversicherung einen monatlichen Beitrag von derzeit 335,69 EUR. Im sog. halbierten Basistarif würde sie einen Beitrag von monatlich 319,92 EUR zahlen. Zwischen beiden Tarifen ergibt sich somit eine monatliche Differenz von 15,77 EUR. Die Differenz kann die Klägerin aus ihrer Regelleistung bestreiten. Dies löst auch keine erneute Hilfebedürftigkeit aus (so LSG München, a.a.O.). Sollte die Klägerin die Differenz und ggf. eine höhere Differenz bei Beitragsanhebung nicht aufbringen können, steht es ihr frei, in den Basistarif zu wechseln und vom Versicherungsunternehmen dessen Halbierung zu verlangen. Mithin sind die Aufwendungen im derzeitigen Tarif der Klägerin bis zur Höhe des sog. halbierten Basistarifs zu übernehmen.
38 
d. Da die Aufwendungen für die private Krankenversicherung bis zur Höhe des sog. halbierten Basistarifs zu übernehmen sind, sind auch die hälftigen Kosten für die Pflegeversicherung zu übernehmen (§ 32 Abs. 5 Satz 4 SGB XII, § 110 Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 Nr. 2 e, § 23 SGB V).
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e. Das Gericht hielt einen Beiladung der A. nicht für erforderlich, da die Höhe des von ihr errechneten Basistarifs von keinem der Beteiligten bis zur Verkündung des Urteils angezweifelt wurde und das Gericht die Berechnung des Tarifs für korrekt hielt. Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen; im Jahr 2009 wird zur Berechnung des Höchstbeitrags der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen vom 01.01.2009 zugrunde gelegt (vgl. § 12 Abs. 1 c S. 1 VAG). Es ergibt sich für die private Krankenversicherung im Basistarif ein Beitrag von monatlich 569,63 EUR und ein halbierter Beitrag von 284,82 EUR. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt seit 01.01.2009 bis laufend monatlich 70,20 EUR und halbiert 35,10 EUR. Der halbierte Basistarif beträgt damit insgesamt monatlich 319,92 EUR.
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Der Beklagte hat für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge lediglich einen Bedarf von monatlich 147,33 EUR anerkannt. Er hat damit einen weiteren Betrag von monatlich 172,59 EUR in der streitigen Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2010 zu gewähren. Soweit die Klägerin die Übernahme der über den sog. halbierten Basistarif hinausgehenden Kosten (abzüglich bereits erbrachter Leistungen) begehrt, war die Klage abzuweisen.
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3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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