Urteil vom Sozialgericht Itzehoe (24. Kammer) - S 24 AS 746/12
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2012 in der Fassung des Bescheides vom 7. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2012 sowie der Bescheide vom 18. März 2013 wird abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 466,40 Euro brutto kalt zuzüglich Heizkosten für den Zeitraum März 2012 bis August 2012 zu gewähren.
3. Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern zustehenden Unterkunftskosten.
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Der am 27. Februar 1969 geborene Kläger zu 1), die am 26. Mai 1971 geborene Klägerin zu 2) sowie die am 28. Februar 2009 geborene Klägerin zu 3) bezogen in Bedarfsgemeinschaft laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnten seit dem 1. Januar 2012 in B. eine Doppelhaushälfte in der A. Straße 26 zu einer Bruttokaltmiete in Höhe von 520,00 Euro (Mietvertrag vom 13. November 2011).
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Mit Bescheid vom 31. Januar 2012 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen für März bis August 2012 und berücksichtigte hierbei Unterkunftskosten brutto kalt in Höhe von 398,00 Euro.
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Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid vom 7. März 2012, mit dem höhere Unterkunftskosten brutto kalt von 424,00 Euro anerkannt wurden, und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2012 im Übrigen als unbegründet zurück.
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Mit ihrer am 12. April 2012 beim Sozialgericht Itzehoe eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr auf höhere Unterkunftskosten gerichtetes Begehren weiter. Die Mietwerterhebung aus dem Jahr 2012 stelle kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes dar. Die Bildung des Vergleichsraumes sei fragwürdig. Die Einteilung der Wohnungsmarkttypen sei wenig nachvollziehbar und willkürlich. Eine verkehrstechnische Verbundenheit im Bereich B., welches nicht nur das Stadtgebiet B., sondern auch einige Umlandgemeinden (B.er Deichhausen, Hedwigenkoog, Österdeichstrich, Westerdeichstrich, Warwerort) umfasse, sei zweifelhaft. In die Ermittlung der Bestandsdaten seien in umfangreicher Weise Daten einbezogen worden, die den aktuellen Wohnungsmarkt nicht widerspiegelten. Es seien Mietwerte nicht ausgeschlossen worden, die älter als vier Jahre vor dem Erhebungsstichpunkt gewesen seien. Auch zu den Betriebskosten läge keine schlüssige Konzeption vor. Es sei zweifelhaft, inwieweit überhaupt und für welchen Zeitraum eine nachvollziehbare Ermittlung der Angebotsmieten vorgenommen worden sei. Auch die Angebotsmieten hätten in die Datensammlung einbezogen werden müssen, um so eine Aktualität darstellen zu können.
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Der Beklagte hat mit Datum 18. März 2013 gegenüber den Klägern Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erlassen.
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Die Kläger beantragen,
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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 31. Januar 2012 in der Fassung des Bescheides vom 7. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2012 sowie der Bescheide vom 18. März 2013 zu verurteilen, den Klägern Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 466,40 Euro brutto kalt zuzüglich Heizkosten für die Monate März bis August 2012 zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält an seiner Rechtsauffassung fest. Aus Sicht des Beklagten sei das zugrunde gelegte Wohnungsmarktkonzept aus dem Jahre 2012 schlüssig. Ein Rückgriff auf die Wohngeldtabelle bilde nicht mehr das untere Marktsegment ab. Der Beklagte habe auch nachgewiesen, dass angemessener Wohnraum verfügbar sei. Es habe ständiger sozialhilferechtlicher Rechtsprechung entsprochen, dass der Nachweis einer Wohnung durch die Sozialbehörde ausreichend sei, um die grundsätzliche Verfügbarkeit von Wohnraum nachzuweisen. Die dem Konzept zugrunde liegende Datensammlung sei nicht zu beanstanden. Das Bundessozialgericht habe lediglich festgelegt, dass in die Auswertung auch Bestandsmieten einzubeziehen seien. Auch ältere Mietverträge gehörten zu den Bestandsmieten und spiegelten damit den Mietmarkt wider.
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Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung am 9. April 2014 Herrn L. von Analyse & Konzepte als sachverständigen Zeugen vernommen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne (erneute) mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2012 in der Fassung des – nach § 86 SGG einbezogenen – Bescheides vom 7. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2012 sowie der Bescheide vom 18. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Sie haben Anspruch gegen den Beklagten auf Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von höheren kopfteiligen Unterkunftsleistungen für die Monate März bis August 2012.
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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 1 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850). Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
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Welche Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs.1 SGB II als „angemessen“ anzusehen sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes grundsätzlich in drei Schritten zu ermitteln: Erstens ist die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen. Zweitens wird festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Drittens ist nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Mit anderen Worten: Es ist ein Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 15/09 R, Rn. 16 ff., juris). Den Feststellungen des Grundsicherungsträgers hat dabei ein Konzept zu Grunde zu legen, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig ist. Schlüssig ist das Konzept dann, wenn es bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Zunächst darf die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen. Es bedarf ferner einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung. Darüber hinaus sind erforderlich: Angaben über den Beobachtungszeitraum, Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen), Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (vgl. etwa BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R, Rn. 20; Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn. 19, juris). Weiterhin muss es dem Betroffenen konkret möglich sein, das als abstrakt angemessen bestimmte Wohnungssegment tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (so genannte konkrete Angemessenheit; vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2009 – B 7b AS 18/06 R, Rn. 22, juris). Liegt kein schlüssiges Konzept in diesem Sinne vor, sind die Gerichte gehalten, unter Rückgriff auf die vorhandenen Datengrundlagen eine Angemessenheitsgrenze selbst zu bestimmen. Ist dies nicht möglich, so ist hilfsweise auf die Werte der Wohngeldtabelle (rechte Spalte) zu § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R, juris).
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Der Kammer vermag die „Mietwerterhebung Kreis Dithmarschen, Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zu[r] Ableitung der KdU-Richtwerte, Bericht, August 2012“ von Analyse und Konzepte nicht als schlüssiges Konzept im oben genannten Sinne anzusehen.
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Zu beurteilen ist die Schlüssigkeit in Bezug auf die für den Wohnungsmarkttyp II – zu dem die Wohnortgemeinde B., daneben weitere Einheiten wie B.er Deichhausen, Hedwigenkoog, Österdeichstrich, Westerdeichstrich und Warwerort gehören – festgelegten Werte. Das Konzept sieht das gesamte Kreisgebiet Dithmarschen als einen Vergleichsraum an, bestimmt hierfür aber keinen einheitlichen Wert, sondern nimmt eine weitere Unterteilung in vier bzw. fünf Wohnungsmarkttypen vor und ermittelt jeweils einen Angemessenheitswert. Inwieweit diesen Vorgehen zulässig ist, mag dahinstehen. Jedenfalls muss, werden mehrere (Vergleichs-)Unterräume mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen gebildet, jede dieser Grenzen den Schlüssigkeitsanforderungen genügen.
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Nach Auffassung der Kammer ist es zweifelhaft, ob die für den – räumlich kleinen – Wohnungsmarkttyp II ermittelten Werte der Bestandsmieten der Anzahl nach im mathematisch-statistischen Sinne ausreichend sind, um verlässliche Werte zu erhalten. Herr L. von Analyse & Konzepte hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2014 mitgeteilt, dass die insoweit lokalisierten Werte von 395 Wohneinheiten schon die untere Grenze seien. Wie sich aus Blatt 18 des Konzeptes ergibt, entfällt auf den Wohnungsmarkttyp II mit Abstand die geringste Anzahl an Wohnungen. Ob das ermittelte Datenmaterial für die Ermittlung eines einfachen Wohnungsstands ausreichend ist, erscheint auch insofern fragwürdig, als hierfür teilweise Bestandsmieten zugrunde gelegt wurden, die in den letzten vier Jahren vor dem Erhebungszeitpunkt weder geändert noch neu vereinbart worden sind.
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Weiterhin ist weder aus den vorliegenden schriftlichen Unterlagen noch aus den ergänzenden Ausführungen von Herrn L. in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, wie die Angemessenheitsgrenze für den Wohnungsmarkttyp II konkret bestimmt wurde. Dem methodischen Vorgehen nach wird aus den ermittelten Bestandsmieten ein vorläufiges Perzentil gebildet und dann eine Feinjustierung durch die zusätzlich ermittelten Angebotsmieten vorgenommen. Die Angemessenheitsgrenze – so Herr L.– werde dort gezogen, wo zehn bis 20 Prozent von Wohnungen zu diesem Perzentil verfügbar seien. Dies legt nahe, dass zu den bestimmten Angemessenheitsgrenzen auch tatsächlich ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. Tatsächlich kann hiervon nach Auffassung der Kammer aber nicht ausgegangen werden.
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Nach den Auswertungen von Analyse und Konzepte und der zusammenfassenden Darstellung auf Blatt 34 des Konzeptes sind beim gewählten 33 Prozent-Perzentil weniger als zehn, nämlich acht Mieten vorhanden. Beim Abgleich mit der Liste der überlassenen Angebotsmieten fällt auf, dass hierzu offensichtlich auch Wohnungen im „Amt Büsum-Wesselburen“ gezählt worden sind, bei denen die Zuordnung unklar ist und die daher wohl keine Beachtung finden können.
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Dagegen sind für den Nachweis konkreten Wohnraumes mindestens zehn Mietangebote erforderlich (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteile vom 11. April 2011 – L 11 AS 122/09 und L 11 AS 126/09; Urteil vom 6. Dezember 2011 – L 11 AS 97/10; juris). Der – aus anderen Verfahren bekannte – Verweis des Beklagten auf eine vormalige ständige sozialhilferechtliche Rechtsprechung, wonach bereits der Nachweis von nur einer Wohnung durch die Sozialbehörde ausreichend sei, um die grundsätzliche Verfügbarkeit von Wohnraum nachzuweisen, überzeugt nicht. Es entspricht bereits nicht der Lebenswirklichkeit, dass es dem Leistungsempfänger mit hinreichender Sicherheit möglich ist, eine freie und preisgünstige Wohnung für sich selbst anzumieten. Regelmäßig wird eine Vielzahl von Personen auf der Suche nach günstigem Wohnraum sein. Auch mag es Vermieter geben, die sich nicht Empfänger von SGB II-Leistungen als Vertragspartner wünschen. Schließlich kommt es vor, dass Wohnungen, die – den Anzeigen nach zu urteilen – vermeintlich frei sind, tatsächlich aber bereits vergeben wurden. Davon abgesehen sind die zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichtes nicht eindeutig. Das Bundessozialgericht spricht in seiner Entscheidung vom 7. November 2006 (B 7b AS 18/06 R, Rn. 22) von der konkreten Möglichkeit, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können, von einer „konkrete[n] Unterkunftsalternative“ (so auch BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R Rn. 23, juris) und zitiert („vgl. auch“) zwei frühere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwGE 97, 110, 115 ff.; BVerwGE 101, 194, 198 ff.). Entscheidend und gemeint dürfte sein, dass mindestens eine andere bedarfsgerechte Wohnung konkret verfügbar und zugänglich sein muss. Davon kann aber nach hiesigem Verständnis nur dann ausgegangen werden, wenn mehrere – etwa zehn – Mietangebote vorliegen. Dann – so wird unterstellt – kann der Hilfebedürftige auch tatsächlich eine dieser Wohnungen anmieten.
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Auch der Hinweis von Analyse & Konzepte, dass nur ein Teil des verfügbaren Wohnraumes, namentlich nur etwa 60 Prozent des Wohnungsmarktes durch Anzeigen in Printmedien und im Internet repräsentiert, etwa 40 Prozent dagegen direkt vermarktet würden, sei es etwa unter der Hand bzw. unter Freunden oder über Interessenlisten der Wohnungsunternehmen (vgl. Seite 27 des Konzeptes), führt zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich bei diesen Angaben um Erfahrungswerte von Analyse und Konzepte, die nicht hinreichend belegt werden können. Dass ein Teil der Wohnungen – in welchem Verhältnis auch immer – direkt vermarktet wird, mag zwar zutreffend sein. Ob dies einem Leistungsempfänger aber tatsächlich zu Gute kommt, hängt vom Einzelfall ab, von lokalen Besonderheiten, Beziehungen und nicht zuletzt auch Zufällen. Solche Annahmen sind nicht hinreichend tragfähig, um zur Bestimmung von existenzsichernden Leistungen herangezogen werden zu können.
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Das tatsächliche Vorhandensein verfügbaren Wohnraums kann hier auch nicht vermutet werden. Dabei kann es dahinstehen, ob eine solche Vermutung beim Vorliegen eines schlüssigen Konzepts grundsätzlich angenommen werden kann, oder – worauf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 22. August 2012 (B 14 AS 13/12 R) und 13. April 2011 (B 14 AS 106/10 R) hindeuten könnten, nur bei solchen, die einen qualifizierten Mietspiegel als Datengrundlage haben. Da bei dem methodischen Vorgehen von Analyse und Konzepte die Festlegung des Perzentils bereits unter Heranziehung der Angebotsmieten erfolgt, ist dies Teil der abstrakten Angemessenheit und damit des schlüssigen Konzeptes selbst, so dass eine solche Vermutung nicht greifen kann.
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Davon abgesehen hat Herr L. bei seiner Vernehmung am 9. April 2014 deutlich gemacht, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob tatsächlich ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Wenn der Beklagte sich auf ein Konzept stützt, dass hiervon ausgeht, dann obliegt es auch ihm, diesen Nachweis zu erbringen. Dies hat er nicht getan.
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Die Kammer sieht sich auch nicht in der Lage, eine Angemessenheitsgrenze selbst zu bestimmen. Die vorhandenen Daten aus Bestands- und Angebotsmieten bieten hierfür keine hinreichende Grundlage. Insbesondere ist in Ansehung der von Analyse & Konzepte überlassenen Liste der ermittelten Bestandsmieten festzustellen, dass teilweise zum Mietvertragsbeginn und der letzten Mietänderung Angaben fehlen, so dass unklar ist, ob diese in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenermittlung geändert oder neu vereinbart worden sind. Lässt man diese unvollständigen Mietnachweise weg und zusätzlich diese, auf die die Vier-Jahres-Regel nicht zutrifft, bleibt ein deutlich (weiter) reduzierter Datenbestand, der kein repräsentatives Ergebnis mehr zulassen wird.
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Vor diesem Hintergrund ist für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze hilfsweise auf die Werte der Wohngeldtabelle nach § 12 Abs. 1 WoGG zuzüglich eines pauschalen Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 Prozent zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R, juris). Bei einem Drei-Personen-Haushalt der Bedarfsgemeinschaft und der für Büsum geltenden Mietstufe I ergibt sich aus der Tabelle zu § 12 Abs. 1 WoGG ein Betrag in Höhe von 424,00 Euro zuzüglich 42,40 Euro, insgesamt also ein Wert von 466,40 Euro.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und orientiert sich am Ausgang der Sache.
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Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die – in einer Reihe von Verfahren streitentscheidende – Frage, ob das vom Beklagten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegte Konzept von Analyse und Konzepte den vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen genügt, bisher obergerichtlich nicht hinreichend geklärt ist.
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Referenzen
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- § 22 Abs.1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 144 1x
- SGG § 86 1x
- 4 AS 87/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- 14 AS 13/12 1x (nicht zugeordnet)
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- 14 AS 106/10 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- 11 AS 122/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
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