Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers bei der beklagten Krankenkasse.
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Der im Jahre 1935 geborene Kläger und seine im Jahre 1932 geborene Ehefrau ... sind ... Staatsangehörige. Am 15.12.2004 erteilte das Regierungspräsidium ..., Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge, eine Aufnahmezusage im Familienverband für den Kläger, seine Ehefrau und ein weiteres Mitglied der Familie (wohl den Bruder des Klägers) im Rahmen der Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion. Sie reisten am 26.7.2007 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurden mit Bescheid des Regierungspräsidiums ...vom 27.7.2007 in den Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zugeteilt. Eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt in Karlsruhe erfolgte nicht.
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Mit Bescheid vom 9.8.2007 bewilligte der Beigeladene dem Kläger Leistungen zur Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Alter und bei Erwerbsminderung ab 27.7.2007.
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Am 20.8.2007 zeigte der Kläger seine Pflichtversicherung bei der Beklagten an und beantragte gleichzeitig die Familienversicherung seiner Ehefrau. Er habe ebenso wie seine Ehefrau keine Einkünfte. Der Kläger legte ein Schreiben des Beigeladenen vom 9.8.2007 vor, mit dem dieser die Krankenhilfe unter Hinweis auf die vorrangige Zuständigkeit der Beklagten ablehnte. Er erfülle die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten, weil er zuletzt (irgendwann) gesetzlich krankenversichert gewesen bzw. bisher nie gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen sei. Den Beitrag für die Krankenversicherung werde der Beigeladene gegebenenfalls übernehmen.
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Mit Bescheid vom 20.8.2007 lehnte die Beklagte die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers ab, weil die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) nicht für Ausländer eintrete, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR seien.
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Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 22.8.2007 zu dessen Begründung er ausführte, dass er nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten erfülle. Er sei am 27.7.2007 in die Bundesrepublik eingereist. Er sei Kontingentflüchtling und wohne im Übergangswohnheim in ... Er habe eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Zuwanderungsgesetzes. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V enthalte keinen Passus, wonach EU-/EWR-Ausländer nicht einbezogen seien. Er sei dringend auf ärztliche Hilfe angewiesen und bitte deshalb darum, seinen Widerspruch vorrangig zu bearbeiten.
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Die Beklagte wandte sich darauf hin an den Beigeladenen und wies ihn darauf hin, dass nach ihrer Auffassung beim Kläger eine Verpflichtung zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts bestehe. Der Kläger sei deshalb gemäß § 5 Abs. 11 SGB V aus der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen. Der Kläger legte darauf hin eine Kopie seines Aufenthaltstitels vom 1.8.2007 vor, nach dem er eine unbefristete Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) hat. Der Beigeladene meldete Erstattungsansprüche an, weil er mit Leistungen der Krankenhilfe in Vorleistung getreten sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit im Wesentlichen gleicher Begründung zurück. Der Kläger sei nach dem Aufenthaltsgesetz verpflichtet, seinen Lebensunterhalt einschließlich des Krankenversicherungsschutzes sicher zu stellen und sei deshalb nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.
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Dagegen richtet sich die am 15.11.2007 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger darauf hinweist, dass er als jüdischer Kontingentflüchtling nicht der Pflicht unterliege, seinen Lebensunterhalt selbst sicher zu stellen. Er sei dazu auch nicht in der Lage, deshalb habe der beigeladene Landkreis ihn an die Beklagte verwiesen. Zur weiteren Begründung legt er eine Bestätigung der Stadt ... vor, dass er eine unbefristete Niederlassungserlaubnis ohne Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten habe. Es sei auch nicht zutreffend, dass er erst ab 1.8.2007 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. Er habe am 23.5.2007 in ... ein Visum erhalten, das drei Monate gültig gewesen sei und sich nach denselben Vorschriften richte wie die Niederlassungserlaubnis. Er habe deshalb schon bei Einreise am 27.7.2007 einen gültigen Aufenthaltstitel gehabt und müsse deshalb ab diesem Tag bei der Beklagten pflichtversichert sein. Außerdem sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Beigeladenen über den Anspruch auf Sozialhilfe am 9.8.2007 die Niederlassungserlaubnis schon erteilt gewesen. Dazu legt er eine Kopie seines Passes mit einem Visum nach § 23 Abs. 2 AufenthaltG vor.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Bescheid vom 20.8.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2007 aufzuheben und festzustellen, dass er seit 26.7.2007 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten ist.
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Sie ist der Auffassung, dass der Kläger erst seit 1.8.2007 einen Aufenthaltstitel habe, aber bereits seit 27.7.2007 Leistungen der Sozialhilfe beziehe und deshalb der Sozialhilfeträger für die Leistungen der Krankenhilfe zuständig sei. Für den Kläger würden bisher keine Leistungen nach § 264 Abs. 2 SGB V zur Verfügung gestellt, weil die Beklagte bisher nicht damit beauftragt worden sei. Sie habe aber keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Ausstellung einer Krankenversichertenkarte für den Kläger und seine Ehefrau.
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Der Beigeladene trägt vor, der Kläger sei am 26.7.2007 in die Bundesrepublik eingereist. Am 27.7.2007 sei er in das Übergangswohnheim in ... aufgenommen worden. Am 30.7.2007 habe er die Gewährung von Sozialhilfe beantragt, die ihm rückwirkend ab Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts am 27.7.2007 gewährt worden sei. Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers habe aber gemäß § 186 Abs. 11 Satz 2 SGB V iVm § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bereits mit seiner Einreise am 26.7.2007 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt habe er aber noch keinen Anspruch gegen den Beigeladenen auf Leistungen nach dem SGB XII gehabt. Außerdem bestehe nach Auffassung der Beklagten eine Versicherungslücke zwischen dem 26.7.2007 und der ersten tatsächlichen Inanspruchnahme von Krankenhilfe seitens des Beigeladenen am 10.9.2007, weil es sozialhilferechtlich nicht möglich sei, für die Vergangenheit Krankenhilfe zu gewähren, § 18 SGB XII. Für die Zeit vom 27.7.2007 bis 9.8.2007 habe der Kläger die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erfüllt, denn in dieser Zeit habe er noch keinen Sozialhilfebescheid gehabt und sei deshalb auch nicht krankenversichert gewesen. Nach § 190 Abs. 13 Satz 2 SGB V verbleibe es jedoch für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bereits der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlägen bei der Mitgliedschaft, wenn sie während der Mitgliedschaft Anspruch auf laufende Leistungen nach dem vierten Kapitel des SGB XII erwürben.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG-). Streitgegenstand ist allein die Feststellung der Pflichtversicherung des Klägers bei der Beklagten, nicht aber die Verpflichtung der Beklagten zur Bereitstellung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Kläger hat seinen Antrag in seinem schriftlichen Vorbringen auf diese Feststellung beschränkt. Die Beklagte hat auch in der mündlichen klargestellt, dass eine Bereitstellung von Leistungen zu Lasten des Sozialhilfeträgers nicht versagt wird. Die so verstandene Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger nicht bei ihr pflichtversichert ist.
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Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den § 5 Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Inland gehört hätten. Die Voraussetzung „bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert“ ist erfüllt, wenn der Betroffene im örtlichen Geltungsbereich des SGB V nicht gesetzlich oder privat krankenversichert war. Diese Anforderungen erfüllt der Kläger. Er war bisher im Geltungsbereich des SGB V weder privat noch gesetzlich versichert. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass seine in der ... ausgeübte Tätigkeit die Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 1 oder 2 SGB V erfüllte. Er hat selbst angegeben vor der Einreise nach Deutschland Rentner gewesen zu sein.
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Die Versicherungspflicht des Klägers ist entgegen der von der Beklagten im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung nicht gemäß § 5 Abs. 11 SGB V ausgeschlossen. Danach werden Ausländer, die nicht einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz angehören, von der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nur erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung des Aufenthaltstitels keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er ist Staatsangehöriger der ... und damit eines Nicht-EU oder EWR-Staats oder der Schweiz. Er ist im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis. Er unterliegt auch nicht der Verpflichtung zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz kann von der Anwendung des Abs. 1 in den Fällen der Erteilung eines Aufenthalts nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden. Gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz, der im Abschnitt 5 des zweiten Kapitels steht, kann das Bundesministerium des Inneren zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländer aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt wird. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen (Satz 3). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist nach der von ihm vorgelegten Bestätigung der Stadt ... Kontingentflüchtling im Sinne des § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Von der Möglichkeit des § 5 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz ist Gebrauch gemacht worden. Die Stadt ... hat von der Verpflichtung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts abgesehen.
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Die Versicherungspflicht des Klägers ist aber nach § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht versicherungspflichtig, wer laufend Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII empfängt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger empfängt Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Er ist deshalb von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen.
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Dem Ausschluss des Klägers aus der Versicherungspflicht steht § 190 Abs. 13 SGB V nicht entgegen. Danach endet sich Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Pflichtversicherter mit Ablauf des Vortags, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird. Das gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII werden. Das bedeutet, dass Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert bleiben, wenn sie nach Eintritt der Versicherungspflicht sozialhilfebedürftig nach dem Vierten Kapitel SGB XII werden und der Ausschluss der Leistungen nach § 5 Abs. 8a SGB V nicht greift. Es setzt aber voraus, dass eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zunächst eingetreten ist. Daran fehlt es hier. Die Mitgliedschaft von Ausländern nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 11 SGB V beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis, § 186 Abs. 11 Satz 2 SGB V. Der erste Aufenthaltstitel des Klägers wurde am 23.5.2007 ausgestellt und war drei Monate gültig. In diesem Zeitpunkt fand aber das SGB V auf ihn keine Anwendung, denn nach § 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB haben. Ein Wohnsitz besteht nach § 30 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) an dem Ort, an dem der Betroffene eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein ständiger Aufenthalt wird dort begründet, wo die betreffende Person sich unter Umständen aufhält, die darauf schließen lassen, dass sie nicht nur vorübergehend verweilt.
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Am 23.5.2007 hatte der Kläger weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, in der das SGB V gilt. Eine Versicherungspflicht konnte in diesem Moment nicht eintreten.
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Eine Versicherungspflicht des Klägers ist auch nicht bei seiner Einreise in die Bundesrepublik am 26.7.2007 eingetreten. Dem Kläger war ein Visum beschränkt auf den Regierungsbezirk ... ausgestellt. Er war also verpflichtet seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Regierungsbezirk ... zu begründen. Allein die Einreise an irgendeiner Stelle in der Bundesrepublik Deutschland begründet deshalb nicht den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in Deutschland. Erst die Zuweisung des Klägers an den Beigeladenen begründete seinen Wohnsitz in ... Erst in diesem Zeitpunkt konnte deshalb eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eintreten.
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Eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist auch nicht am 27.7.2007 oder 1.8.2007 (Tag der Erteilung der unbefristeten Niederlassungserlaubnis) eingetreten. Der Kläger empfing zu diesem Zeitpunkt bereits Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII und war deshalb von der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen, weil er einen anderweitigen Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V bzw. Krankenhilfe nach § 48 SGB XII hatte, § 5 Abs. 8a SGB V. Der Empfang von Leistungen nach dem Viertel Kapitel SGB XII ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene einen Anspruch auf diese Leistungen hat, über den bereits aktuell entschieden worden oder in absehbarer Zeit entschieden werden wird. Das bedeutet, dass der Betroffene hilfebedürftig sein, der Sozialhilfeträger von seiner Hilfebedürftigkeit Kenntnis haben und der Betroffene den für Leistungen nach dem Viertel Kapitel notwendigen Antrag gestellt haben muss. Es kann demgegenüber nicht darauf ankommen, wann der Sozialhilfeträger über den Anspruch des Hilfebedürftigen in einem Bescheid zuerkennt. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kann nicht von Zufälligkeiten wie die rechtzeitige Bescheiderteilung durch den Sozialhilfeträger oder aber die rechtzeitige Auszahlung von Leistungen durch den Sozialhilfeträger ankommen. Hintergrund für den Leistungsausschluss von Empfängern von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII in § 5 Abs. 8a SGB V ist eine Risikoverteilung zwischen den Sozialhilfeträgern und den Krankenkassen. Die Sozialhilfeträger sollen ihre Leistungsbezieher umfassend einschließlich der Absicherung im Krankheitsfall betreuen, während die Krankenkassen eine Auffangzuständigkeit für diejenigen Personen haben, die eine Absicherung durch einen Sozialhilfeträger nicht erfahren. Sozialhilfeempfänger sind durch die Vorschrift des § 264 Abs. 2 SGB V ausreichend abgesichert. Danach wird die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII von der Krankenkasse übernommen. Empfänger von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII kommen insofern auch ohne Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse in den Genuss der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Risiko der dadurch entstehenden Kosten tragen die Sozialhilfeträger gemäß § 264 Abs. 7 SGB V und nicht die Krankenkassen im Rahmen einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Auch eine kurzfristige Unterbrechung des Leistungsbezugs nach der SGB XII führt nicht zu einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, § 5 Abs. 8a Satz 3 SGB V. Auch der Gesetzgeber ging insofern davon aus, dass der Sozialhilfeträger auch dann zur Absicherung im Krankheitsfall verpflichtet bleiben sollte, wenn lediglich eine kurzfristige Unterbrechung des Leistungsbezugs eintritt. Erst recht muss er dann zuständig sein, wenn es allein an ihm liegt, ab wann dem Hilfebedürftigen Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII tatsächlich ausgezahlt werden.
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Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des SG Wiesbaden (Beschluss vom 25.1.2007 – S 17 KR 248/07 ER) nicht an, dass eine rückwirkende Bewilligung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII einer Versicherungspflicht nicht entgegenstehe. Das SG Wiesbaden hat diese Auffassung damit begründet, dass eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nicht vorliege, wenn der Sozialhilfeträger eine Anmeldung des Hilfeempfängers bei einer Krankenkasse bisher nicht vorgenommen habe. Eine Absicherung im Krankheitsfall nach § 264 Abs. 2 SGB XII setzt jedoch nicht zwingend die Anmeldung durch den Sozialhilfeträger bei der Krankenkasse voraus. Nach dieser Vorschrift wird die Krankenbehandlung von der Krankenkasse übernommen. Einzige Voraussetzung für die Übernahme der Krankenbehandlung im Rahmen des § 264 Abs. 2 SGB V ist die Wahl einer Krankenkasse, die Leistungsempfänger nach § 264 Abs. 3 SGB V unverzüglich zu treffen haben. Eine Anmeldung des Hilfeempfängers bei der Krankenkasse sieht das Gesetz nicht vor (vgl. dazu auch LSG Berlin-Potsdam, Beschluss vom 20.2.2008 – L 23 B 30/08 SO ER). Auch § 264 Abs. 1 SGB V, nach dem der Krankenkasse ein Ersatz der anfallenden Kosten gewährleistet werden muss, ist auf die Fälle des § 264 Abs. 2 SGB V nicht entsprechend anwendbar. Für die Bereitstellung von Leistungen nach § 264 Abs. 2 SGB V sieht § 264 Abs. 7 SGB V die Erstattungspflicht des Trägers der Sozialhilfe vor. Weiterer Garantien wie in § 264 Abs. 1 SGB V, für den § 264 Abs. 7 SGB V nicht gilt, bedarf es insofern nicht. Auch das vom Beigeladenen unter Hinweis auf zahlreiche Entscheidungen verschiedener Sozialgerichte vorgetragene Argument der Nachrangigkeit der Sozialhilfe, insbesondere auch der Krankenhilfe nach § 48 SGB XII, kann hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die vom Beigeladenen zitierten Urteile und Beschlüsse betrafen Fälle, in denen entweder Zeiträume vor Beginn des Anspruchs auf Sozialhilfe lagen, in denen die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bereits eingetreten war oder Anspruch auf Sozialhilfe nur in Form der Krankenhilfe bestand. Diese Fälle sind mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar. Dem Beigeladenen ist es unbenommen seinerseits dafür zu sorgen, dass die von ihm betreuten Leistungsempfänger ihr Wahlrecht nach § 264 Abs. 2 SGB V ausüben und damit der Nachrangigkeit der Krankenhilfe nach § 48 SGB XII Genüge getan wird. Das Argument, dass er daran kein Interesse habe, weil die unmittelbare Gewährung von Krankenhilfe unter Missachtung der Vorrangigkeit der Bereitstellung von Leistungen nach § 264 Abs. 2 SGB V für ihn finanziell günstiger sei, rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
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Im vorliegenden Fall lässt sich nicht abschließend feststellen, wann der Kläger einen Antrag auf Leistungen nach dem vierten Kapitel SGB XII gestellt hat. Jedenfalls aber hat er mit Bescheid vom 9.8.2007 Leistungen ab dem 27.7.2007 und damit ab dem Tag seiner Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist deshalb nicht eingetreten.
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Über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Leistungen gemäß § 264 Abs. 2 SGB V bereitzustellen, war nicht zu entscheiden.
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Die Klage war deshalb abzuweisen.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG-). Streitgegenstand ist allein die Feststellung der Pflichtversicherung des Klägers bei der Beklagten, nicht aber die Verpflichtung der Beklagten zur Bereitstellung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Kläger hat seinen Antrag in seinem schriftlichen Vorbringen auf diese Feststellung beschränkt. Die Beklagte hat auch in der mündlichen klargestellt, dass eine Bereitstellung von Leistungen zu Lasten des Sozialhilfeträgers nicht versagt wird. Die so verstandene Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger nicht bei ihr pflichtversichert ist.
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Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den § 5 Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Inland gehört hätten. Die Voraussetzung „bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert“ ist erfüllt, wenn der Betroffene im örtlichen Geltungsbereich des SGB V nicht gesetzlich oder privat krankenversichert war. Diese Anforderungen erfüllt der Kläger. Er war bisher im Geltungsbereich des SGB V weder privat noch gesetzlich versichert. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass seine in der ... ausgeübte Tätigkeit die Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 1 oder 2 SGB V erfüllte. Er hat selbst angegeben vor der Einreise nach Deutschland Rentner gewesen zu sein.
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Die Versicherungspflicht des Klägers ist entgegen der von der Beklagten im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung nicht gemäß § 5 Abs. 11 SGB V ausgeschlossen. Danach werden Ausländer, die nicht einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz angehören, von der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nur erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung des Aufenthaltstitels keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er ist Staatsangehöriger der ... und damit eines Nicht-EU oder EWR-Staats oder der Schweiz. Er ist im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis. Er unterliegt auch nicht der Verpflichtung zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz kann von der Anwendung des Abs. 1 in den Fällen der Erteilung eines Aufenthalts nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden. Gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz, der im Abschnitt 5 des zweiten Kapitels steht, kann das Bundesministerium des Inneren zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländer aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt wird. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen (Satz 3). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist nach der von ihm vorgelegten Bestätigung der Stadt ... Kontingentflüchtling im Sinne des § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Von der Möglichkeit des § 5 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz ist Gebrauch gemacht worden. Die Stadt ... hat von der Verpflichtung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts abgesehen.
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Die Versicherungspflicht des Klägers ist aber nach § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht versicherungspflichtig, wer laufend Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII empfängt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger empfängt Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Er ist deshalb von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen.
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Dem Ausschluss des Klägers aus der Versicherungspflicht steht § 190 Abs. 13 SGB V nicht entgegen. Danach endet sich Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Pflichtversicherter mit Ablauf des Vortags, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird. Das gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII werden. Das bedeutet, dass Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert bleiben, wenn sie nach Eintritt der Versicherungspflicht sozialhilfebedürftig nach dem Vierten Kapitel SGB XII werden und der Ausschluss der Leistungen nach § 5 Abs. 8a SGB V nicht greift. Es setzt aber voraus, dass eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zunächst eingetreten ist. Daran fehlt es hier. Die Mitgliedschaft von Ausländern nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 11 SGB V beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis, § 186 Abs. 11 Satz 2 SGB V. Der erste Aufenthaltstitel des Klägers wurde am 23.5.2007 ausgestellt und war drei Monate gültig. In diesem Zeitpunkt fand aber das SGB V auf ihn keine Anwendung, denn nach § 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB haben. Ein Wohnsitz besteht nach § 30 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) an dem Ort, an dem der Betroffene eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein ständiger Aufenthalt wird dort begründet, wo die betreffende Person sich unter Umständen aufhält, die darauf schließen lassen, dass sie nicht nur vorübergehend verweilt.
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Am 23.5.2007 hatte der Kläger weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, in der das SGB V gilt. Eine Versicherungspflicht konnte in diesem Moment nicht eintreten.
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Eine Versicherungspflicht des Klägers ist auch nicht bei seiner Einreise in die Bundesrepublik am 26.7.2007 eingetreten. Dem Kläger war ein Visum beschränkt auf den Regierungsbezirk ... ausgestellt. Er war also verpflichtet seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Regierungsbezirk ... zu begründen. Allein die Einreise an irgendeiner Stelle in der Bundesrepublik Deutschland begründet deshalb nicht den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in Deutschland. Erst die Zuweisung des Klägers an den Beigeladenen begründete seinen Wohnsitz in ... Erst in diesem Zeitpunkt konnte deshalb eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eintreten.
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Eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist auch nicht am 27.7.2007 oder 1.8.2007 (Tag der Erteilung der unbefristeten Niederlassungserlaubnis) eingetreten. Der Kläger empfing zu diesem Zeitpunkt bereits Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII und war deshalb von der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen, weil er einen anderweitigen Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V bzw. Krankenhilfe nach § 48 SGB XII hatte, § 5 Abs. 8a SGB V. Der Empfang von Leistungen nach dem Viertel Kapitel SGB XII ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene einen Anspruch auf diese Leistungen hat, über den bereits aktuell entschieden worden oder in absehbarer Zeit entschieden werden wird. Das bedeutet, dass der Betroffene hilfebedürftig sein, der Sozialhilfeträger von seiner Hilfebedürftigkeit Kenntnis haben und der Betroffene den für Leistungen nach dem Viertel Kapitel notwendigen Antrag gestellt haben muss. Es kann demgegenüber nicht darauf ankommen, wann der Sozialhilfeträger über den Anspruch des Hilfebedürftigen in einem Bescheid zuerkennt. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kann nicht von Zufälligkeiten wie die rechtzeitige Bescheiderteilung durch den Sozialhilfeträger oder aber die rechtzeitige Auszahlung von Leistungen durch den Sozialhilfeträger ankommen. Hintergrund für den Leistungsausschluss von Empfängern von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII in § 5 Abs. 8a SGB V ist eine Risikoverteilung zwischen den Sozialhilfeträgern und den Krankenkassen. Die Sozialhilfeträger sollen ihre Leistungsbezieher umfassend einschließlich der Absicherung im Krankheitsfall betreuen, während die Krankenkassen eine Auffangzuständigkeit für diejenigen Personen haben, die eine Absicherung durch einen Sozialhilfeträger nicht erfahren. Sozialhilfeempfänger sind durch die Vorschrift des § 264 Abs. 2 SGB V ausreichend abgesichert. Danach wird die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII von der Krankenkasse übernommen. Empfänger von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII kommen insofern auch ohne Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse in den Genuss der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Risiko der dadurch entstehenden Kosten tragen die Sozialhilfeträger gemäß § 264 Abs. 7 SGB V und nicht die Krankenkassen im Rahmen einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Auch eine kurzfristige Unterbrechung des Leistungsbezugs nach der SGB XII führt nicht zu einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, § 5 Abs. 8a Satz 3 SGB V. Auch der Gesetzgeber ging insofern davon aus, dass der Sozialhilfeträger auch dann zur Absicherung im Krankheitsfall verpflichtet bleiben sollte, wenn lediglich eine kurzfristige Unterbrechung des Leistungsbezugs eintritt. Erst recht muss er dann zuständig sein, wenn es allein an ihm liegt, ab wann dem Hilfebedürftigen Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII tatsächlich ausgezahlt werden.
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Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des SG Wiesbaden (Beschluss vom 25.1.2007 – S 17 KR 248/07 ER) nicht an, dass eine rückwirkende Bewilligung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII einer Versicherungspflicht nicht entgegenstehe. Das SG Wiesbaden hat diese Auffassung damit begründet, dass eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nicht vorliege, wenn der Sozialhilfeträger eine Anmeldung des Hilfeempfängers bei einer Krankenkasse bisher nicht vorgenommen habe. Eine Absicherung im Krankheitsfall nach § 264 Abs. 2 SGB XII setzt jedoch nicht zwingend die Anmeldung durch den Sozialhilfeträger bei der Krankenkasse voraus. Nach dieser Vorschrift wird die Krankenbehandlung von der Krankenkasse übernommen. Einzige Voraussetzung für die Übernahme der Krankenbehandlung im Rahmen des § 264 Abs. 2 SGB V ist die Wahl einer Krankenkasse, die Leistungsempfänger nach § 264 Abs. 3 SGB V unverzüglich zu treffen haben. Eine Anmeldung des Hilfeempfängers bei der Krankenkasse sieht das Gesetz nicht vor (vgl. dazu auch LSG Berlin-Potsdam, Beschluss vom 20.2.2008 – L 23 B 30/08 SO ER). Auch § 264 Abs. 1 SGB V, nach dem der Krankenkasse ein Ersatz der anfallenden Kosten gewährleistet werden muss, ist auf die Fälle des § 264 Abs. 2 SGB V nicht entsprechend anwendbar. Für die Bereitstellung von Leistungen nach § 264 Abs. 2 SGB V sieht § 264 Abs. 7 SGB V die Erstattungspflicht des Trägers der Sozialhilfe vor. Weiterer Garantien wie in § 264 Abs. 1 SGB V, für den § 264 Abs. 7 SGB V nicht gilt, bedarf es insofern nicht. Auch das vom Beigeladenen unter Hinweis auf zahlreiche Entscheidungen verschiedener Sozialgerichte vorgetragene Argument der Nachrangigkeit der Sozialhilfe, insbesondere auch der Krankenhilfe nach § 48 SGB XII, kann hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die vom Beigeladenen zitierten Urteile und Beschlüsse betrafen Fälle, in denen entweder Zeiträume vor Beginn des Anspruchs auf Sozialhilfe lagen, in denen die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bereits eingetreten war oder Anspruch auf Sozialhilfe nur in Form der Krankenhilfe bestand. Diese Fälle sind mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar. Dem Beigeladenen ist es unbenommen seinerseits dafür zu sorgen, dass die von ihm betreuten Leistungsempfänger ihr Wahlrecht nach § 264 Abs. 2 SGB V ausüben und damit der Nachrangigkeit der Krankenhilfe nach § 48 SGB XII Genüge getan wird. Das Argument, dass er daran kein Interesse habe, weil die unmittelbare Gewährung von Krankenhilfe unter Missachtung der Vorrangigkeit der Bereitstellung von Leistungen nach § 264 Abs. 2 SGB V für ihn finanziell günstiger sei, rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
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Im vorliegenden Fall lässt sich nicht abschließend feststellen, wann der Kläger einen Antrag auf Leistungen nach dem vierten Kapitel SGB XII gestellt hat. Jedenfalls aber hat er mit Bescheid vom 9.8.2007 Leistungen ab dem 27.7.2007 und damit ab dem Tag seiner Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist deshalb nicht eingetreten.
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Über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Leistungen gemäß § 264 Abs. 2 SGB V bereitzustellen, war nicht zu entscheiden.
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Die Klage war deshalb abzuweisen.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
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