Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.138,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
auf 61,80 EUR vom 02.01.2009 bis zum 09.06.2011,
auf weitere 61,80 EUR vom 02.02.2009 bis zum 09.06.2011,
auf weitere 61,80 EUR vom 02.03.2009 bis zum 09.06.2011,
auf weitere 61,80 EUR vom 02.04.2009 bis zum 09.06.2011,
auf weitere 61,80 EUR vom 02.05.2009 bis zum 09.06.2011,
auf weitere 61,80 EUR vom 02.06.2009 bis zum 09.06.2011,
auf weitere 61,80 EUR vom 02.07.2009 bis zum 09.06.2011,
auf weitere 61,80 EUR vom 02.08.2009 bis zum 09.06.2011,
auf weitere 61,80 EUR vom 02.09.2009 bis zum 09.06.2011,
auf weitere 61,80 EUR vom 02.10.2009 bis zum 09.06.2011,
auf weitere 61,80 EUR vom 02.11.2009 bis zum 09.06.2011,
auf weitere 61,80 EUR vom 02.12.2009 bis zum 09.06.2011,
auf 63,26 EUR vom 02.01.2010 bis zum 09.06.2011,
auf weitere 63,26 EUR vom 02.02.2010 bis zum 09.06.2011,
auf weitere 63,26 EUR vom 02.03.2010 bis zum 09.06.2011,
auf weitere 63,26 EUR vom 02.04.2010 bis zum 09.06.2011,
auf weitere 63,26 EUR vom 02.05.2010 bis zum 09.06.2011,
auf weitere 63,26 EUR vom 02.06.2010 bis zum 09.06.2011,
auf weitere 63,26 EUR vom 02.07.2010 bis zum 09.06.2011,
auf weitere 63,26 EUR vom 02.08.2010 bis zum 09.06.2011
sowie auf 1.138,82 EUR seit dem 10.06.2011
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Mahnverfahrens.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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| Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegepflichtversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.08.2010 in Höhe von insgesamt 1.138,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz streitig. |
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| Mit Antrag vom 19.10.2010 erwirkte die Klägerin den Mahnbescheid des Amtsgerichts H. vom 19.10.2010, welcher dem bei ihr seit dem 01.01.1995 versicherten Beklagten mit Zustellungsurkunde am 22.10.2010 zugestellt wurde. Nach Einlegung eines Widerspruchs durch den Beklagten am 05.11.2010 gab das Amtsgericht H. den Rechtsstreit am 17.01.2011 an das Sozialgericht Karlsruhe ab. |
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| Die Klägerin trägt vor, zwischen ihr und dem Beklagten bestehe ein privater Pflegepflichtversicherungsvertrag (Vertragsnummer ...) gemäß § 23 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Grundlage des Versicherungsvertrages seien die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV und Tarifbedingungen). Für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 habe der monatliche Beitrag 61,80 EUR und ab dem 01.01.2010 63,26 EUR betragen. Diesbezüglich legt sie einen Nachtrag zum Versicherungsschein vom 28.05.2008 und einen vom 26.11.2009 vor. Hinsichtlich der errechneten Höhe der Beiträge führt die Klägerin aus, diese richteten sich nach §§ 110, 111 SGB XI und § 8a MB/PPV. |
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| Soweit die Klägerin zunächst einen Betrag in Höhe von 1.184,42 EUR geltend gemacht hat, hat sie mit Schreiben vom 05.10.2011 den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 45,60 EUR für erledigt erklärt, weil der Beklagte eine Zahlung in dieser Höhe geleistet habe. |
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| Die Klägerin beantragt nunmehr, |
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| den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.138,82 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.184,42 EUR vom 03.01.2009 bis zum 09.06.2011, in Höhe desselben Zinssatzes auf 1.138,82 EUR seit dem 10.06.2011, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,50 EUR sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 EUR zu zahlen. |
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| Der Beklagte beantragt - sachdienlich ausgelegt -, |
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| Er trägt vor, er habe die Beiträge aus finanziellen Gründen nicht mehr bezahlen können. Außerdem stellt er die Höhe der geltend gemachten Beiträge in Frage, indem er vorträgt, bei einer von ihm bezogenen Rente in Höhe von 400,00 EUR müsste er lediglich einen Beitrag von monatlich 15,00 bis 20,00 EUR zahlen. |
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| Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. |
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Entscheidungsgründe
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| Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. |
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| Die zulässige Klage ist begründet. |
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| Der Beklagte schuldet der Klägerin die geltend gemachten Beiträge. Die Beiträge betrugen in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 monatlich 61,80 EUR und vom 01.01.2010 bis zum 31.08.2010 monatlich 63,26 EUR. Daraus ergibt sich ein von dem Beklagten - abzüglich der 45,60 EUR wegen der Erledigterklärung des Rechtsstreits in dieser Höhe durch die Klägerin - geschuldeter Betrag in Höhe von insgesamt 1.138,82 EUR. |
|
| Der Beklagte hat das Bestehen eines Pflegepflichtversicherungsvertrages nicht dem Grunde, sondern lediglich der Höhe nach bestritten. Es sind aber keinerlei Zweifel an der zutreffenden Höhe der jeweiligen monatlichen Beiträge sowie ihrer Entsprechung mit den jeweils aktuellen Beitragssätzen aufgekommen. |
|
| Des Weiteren ist die unterschiedliche Beitragsbelastung in der sozialen und der privaten Pflegeversicherung nicht zu beanstanden. Die unterschiedlich hohe Belastung ist eine Folge der Ausrichtung der Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung am Einkommen des Versicherten und der demgegenüber risikobezogenen Beiträge in der privaten Pflegeversicherung. Der Gesetzgeber hat im Übrigen zugunsten derjenigen, die ihre Entscheidung für die private Krankenversicherung vor dem In-Kraft-Treten des SGB XI am 01.01.1995 getroffen haben, festgelegt, dass die Prämienhöhe des Versicherten für die private Pflegeversicherung den Höchstbetrag der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten darf (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 e) SGB XI). Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Erfüllung der Beitragsverpflichtung in der privaten Pflegeversicherung gefährde ihn wirtschaftlich existenziell. Der Gesetzgeber hat - wie bereits ausgeführt - Personen, die sich wie der Beklagte vor dem Inkrafttreten des SGB XI gegen Krankheit privat versichert hatten, zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet. Dabei hat er typisierend unterstellt, dass diese in aller Regel wirtschaftlich zur Zahlung der - ohnehin durch § 110 Abs. 1 und 2 SGB XI sozial gestalteten - Beiträge in der Lage sind. Zu einer solchen Typisierung ist der Gesetzgeber bei Massenerscheinungen auch verfassungsrechtlich befugt (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.04.2001, 1 BvR 1681/94; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.01.2006, L 3 P 9/05). |
|
| In Anbetracht der schlüssigen und nachvollziehbaren Klagebegründung gemäß Schriftsätzen der Klägerin vom 13.01.2011, 19.08.2011 und 05.10.2011 in Verbindung mit den vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung nebst Bedingungsteil (MB/PPV) als auch Tarif PV mit den Tarifstufen PVN und PVB erachtet die Kammer weitere Ausführungen hierzu für entbehrlich. |
|
| Die geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 12,50 EUR sind jedoch mangels ausreichendem Vorbringen nicht zu erstatten. |
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| Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach §§ 291, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründet. Die Beiträge sind gemäß § 8 Abs. 1 MB/PPV am Ersten eines jeden Monats fällig und der Beklagte befindet sich im Zahlungsverzug. |
|
| Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei besteht jedoch keine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Gemäß § 182a Abs. 2 SGG ist mit dem Eingang der Akten beim Sozialgericht nach den Vorschriften des SGG zu verfahren. Nach § 193 Abs. 4 i. V. m. §§ 184 Abs. 1, 183 SGG sind unter anderem private Pflegeversicherungsunternehmen nicht zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt. Demgegenüber hat der Beklagte die Kosten des vorhergehenden gerichtlichen Mahnverfahrens zu tragen, § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 12 P 2/03 R). |
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Gründe
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| Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. |
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| Die zulässige Klage ist begründet. |
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| Der Beklagte schuldet der Klägerin die geltend gemachten Beiträge. Die Beiträge betrugen in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 monatlich 61,80 EUR und vom 01.01.2010 bis zum 31.08.2010 monatlich 63,26 EUR. Daraus ergibt sich ein von dem Beklagten - abzüglich der 45,60 EUR wegen der Erledigterklärung des Rechtsstreits in dieser Höhe durch die Klägerin - geschuldeter Betrag in Höhe von insgesamt 1.138,82 EUR. |
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| Der Beklagte hat das Bestehen eines Pflegepflichtversicherungsvertrages nicht dem Grunde, sondern lediglich der Höhe nach bestritten. Es sind aber keinerlei Zweifel an der zutreffenden Höhe der jeweiligen monatlichen Beiträge sowie ihrer Entsprechung mit den jeweils aktuellen Beitragssätzen aufgekommen. |
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| Des Weiteren ist die unterschiedliche Beitragsbelastung in der sozialen und der privaten Pflegeversicherung nicht zu beanstanden. Die unterschiedlich hohe Belastung ist eine Folge der Ausrichtung der Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung am Einkommen des Versicherten und der demgegenüber risikobezogenen Beiträge in der privaten Pflegeversicherung. Der Gesetzgeber hat im Übrigen zugunsten derjenigen, die ihre Entscheidung für die private Krankenversicherung vor dem In-Kraft-Treten des SGB XI am 01.01.1995 getroffen haben, festgelegt, dass die Prämienhöhe des Versicherten für die private Pflegeversicherung den Höchstbetrag der sozialen Pflegeversicherung nicht überschreiten darf (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 e) SGB XI). Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Erfüllung der Beitragsverpflichtung in der privaten Pflegeversicherung gefährde ihn wirtschaftlich existenziell. Der Gesetzgeber hat - wie bereits ausgeführt - Personen, die sich wie der Beklagte vor dem Inkrafttreten des SGB XI gegen Krankheit privat versichert hatten, zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet. Dabei hat er typisierend unterstellt, dass diese in aller Regel wirtschaftlich zur Zahlung der - ohnehin durch § 110 Abs. 1 und 2 SGB XI sozial gestalteten - Beiträge in der Lage sind. Zu einer solchen Typisierung ist der Gesetzgeber bei Massenerscheinungen auch verfassungsrechtlich befugt (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.04.2001, 1 BvR 1681/94; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.01.2006, L 3 P 9/05). |
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| In Anbetracht der schlüssigen und nachvollziehbaren Klagebegründung gemäß Schriftsätzen der Klägerin vom 13.01.2011, 19.08.2011 und 05.10.2011 in Verbindung mit den vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung nebst Bedingungsteil (MB/PPV) als auch Tarif PV mit den Tarifstufen PVN und PVB erachtet die Kammer weitere Ausführungen hierzu für entbehrlich. |
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| Die geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 12,50 EUR sind jedoch mangels ausreichendem Vorbringen nicht zu erstatten. |
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| Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach §§ 291, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründet. Die Beiträge sind gemäß § 8 Abs. 1 MB/PPV am Ersten eines jeden Monats fällig und der Beklagte befindet sich im Zahlungsverzug. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei besteht jedoch keine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Gemäß § 182a Abs. 2 SGG ist mit dem Eingang der Akten beim Sozialgericht nach den Vorschriften des SGG zu verfahren. Nach § 193 Abs. 4 i. V. m. §§ 184 Abs. 1, 183 SGG sind unter anderem private Pflegeversicherungsunternehmen nicht zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt. Demgegenüber hat der Beklagte die Kosten des vorhergehenden gerichtlichen Mahnverfahrens zu tragen, § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 12 P 2/03 R). |
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