Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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| | Der Kläger begehrt von der beklagten Grundsicherungsträgerin auf ihn gewährte Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII eine ihm vom polnischen Sozialversicherungsträger gewährte Pflegezulage für die Zeit ab März 2011 nicht als Einkommen anzurechnen. |
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| | Der 1935 geborene und verheiratete Kläger bezog von der Beklagten seit 2002 ergänzende laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - SGB XII -. Mit Bescheid vom 30. November 2010 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 monatlich 187,43 EUR Sozialhilfe. Dem legte sie folgende Bedarfsberechnung zugrunde. |
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| | Am 9. März 2011 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und erläuterte, die ihm vom polnischen Sozialversicherungsträger seit Dezember 2010 monatlich gewährte Pflegezulage von jeweils über 200,-- EUR stelle nach seiner Auffassung einen Mehrbedarf wegen Alters dar. Deshalb dürfe die Pflegezulage nicht als Einkommen angerechnet werden. |
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| | In der Folge verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Mai 2011, dem Kläger für die Zeit ab 1. Juli 2011 laufende Grundsicherungsleistungen in folgender Höhe zu gewähren: Juli 226,89 EUR und ab August 2011 monatlich 239,39 EUR. Die Leistungen wurden bis zum 31. Dezember 2011 bewilligt. Dem legte die Beklagte folgende Bedarfsberechnungen zugrunde: |
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| | In der Folge legte der Kläger der Beklagten eine auf den 31. Mai 2011 datierende Bescheinigung der polnischen Sozialversicherungsanstalt - Niederlassung in O. - vor. Darin hieß es, nach polnischem Recht stehe eine Pflegezulage einer Person zu, die unfähig sei zu eigener Existenz oder wenn sie das 75. Lebensjahr erreicht habe. Die Pflegezulage für Altersberechtigte werde jedem Rentenbezieher ausbezahlt, wenn er schon eine Pflegezulage aufgrund seiner Existenzunfähigkeit nicht erhalte. Die Pflegezulage werde zusammen mit der Rente ausgezahlt. Die dem Kläger gewährte polnische Rente betrage ab dem 1. März 2011 1.149,33 Zloty, während die Pflegezulage ab diesem Zeitpunkt 186,71 Zloty ausmache. |
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| | Mit Bescheid vom 18. August 2011 lehnte es die Beklagte daraufhin ab, von einer Einkommensanrechnung der dem Kläger zu seiner polnischen Rente gezahlten Pflegezulage abzusehen. Zur Begründung hieß es, die Pflegezulage werde jedem polnischen Rentenbezieher spätestens ab Beendigung des 75. Lebensjahres ausgezahlt, ohne dass diese von einer Pflegebedürftigkeit abhängig gemacht werde. Sie sei daher nicht mit dem in Deutschland gewährten und anrechnungsfreien Pflegegeld vergleichbar. Sie entspreche auch keinem anderen, nach §§ 82 ff SGB XII anrechnungsfreiem Einkommen. Die Pflegezulage sei daher zusammen mit der polnischen Rente als Einkommen anzurechnen. |
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| | Den dagegen klägerseitig am 12. September 2011 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2011 als unbegründet zurück. |
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| | Am 26. Oktober 2011 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. |
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| | Der Kläger ist der Auffassung, der Begriff der Pflegezulage im polnischen Recht sei nicht gleichbedeutend mit dem deutschen Begriff des Pflegegeldes. Vielmehr wolle der polnische Rententräger mit der Pflegezulage den altersbedingten Mehrbedarf (z. B. für Medikamente) abgelten. Statt in eine teuere Einzelprüfung zu gehen, werde ganz offensichtlich im polnischen Recht ein pauschalierter Betrag für jeden Rentenempfänger ab dem 75. Lebensjahr festgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt gehe der polnische Rententräger davon aus, dass für jede Person ein Mehrbedarf bestehe. Aus diesem Grunde dürfe auch keine Einkommensanrechnung auf Grundsicherungsleistungen nach deutschem Recht erfolgen. |
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| | den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab März 2011 (Datum der Antragstellung) für die Dauer eines Jahres laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung der ihm zu seiner polnischen Rente gewährten monatlichen Pflegezulage in Höhe von durchschnittlich 45,04 EUR als Einkommen zu gewähren. |
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| | Die Beklagte trägt vor, die polnische Pflegezulage werde nicht einzelfallbezogen gewährt. Selbst falls sie für denselben Zweck - erhöhter Bedarf wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung - gedacht sei, stehe nach der Bestätigung durch den polnischen Rententräger fest, dass sie spätestens ab dem 75. Lebensjahr jedem polnischen Rentenbezieher gleichermaßen bewilligt werde, ohne vorhergehende Feststellung einer individuellen Pflegebedürftigkeit. Die Gewährung der polnischen Pflegezulage könne daher nicht mit den anrechnungsfreien Pflegeleistungen nach deutschem Recht gleichgesetzt werden. Soweit der Kläger vortrage, die Pflegezulage nach polnischem Recht sei nicht zu versteuern, ändere auch dies nichts an der vorgenommenen rechtlichen Beurteilung. Im Bereich der Sozialhilfe sei grundsätzlich das tatsächlich erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Dieses sei nicht zwingend mit den steuerlich festgesetzten Einkünften identisch. Auch ein etwaiger Mehrbedarf des Klägers für Hilfsmittel und Medikamente rechtfertige es nicht, die Pflegezulage anrechnungsfrei zu stellen. Denn damit würde jeder andere gesetzlich Versicherte, der ähnliche Kosten selbst zu tragen habe, schlechter gestellt werden. |
|
| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte (S 4 SO 4453/11) Bezug genommen. |
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| | Die statthaft erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg. |
|
| | Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. März 2011 für die Dauer eines Jahres (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB XII) keinen Anspruch auf Gewährung höherer monatlicher laufender Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung der ihm vom polnischen Rententräger seit Erreichen des 75. Lebensjahres gewährten Pflegezulage in Höhe von monatlich durchschnittlich 45,04 EUR als Einkommen. |
|
| | Dass der Kläger zu dem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, dem Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zustehen, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Der 1935 geborene Kläger hat im streitigen Zeitraum die Altersgrenze von 65 Lebensjahren (§ 41 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) längst erreicht und überschritten. Ebenso hat er seinen monatlichen Bedarf nicht vollständig aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. |
|
| | Wegen des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) sind freilich Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur insoweit zu gewähren, als der Hilfesuchende seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Zum Einkommen gehören gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort näher bezeichneten Einkommensarten. |
|
| | Danach ist die Anrechnung ausländischer Renten als Einkommen gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auch dann nicht zu beanstanden, wenn diese nicht im Bundesgebiet, sondern im Ausland - hier: in Polen - zufließen; sie sind in diesem Fall zum Kurswert in Euro umzurechnen (vgl. Bundessozialgericht, SozR 4-4200, § 11 Nr. 7). |
|
| | Die Zuzahlung der polnischen Pflegezulage als Teil der polnischen Altersrente zugunsten des Klägers entspricht des Weiteren keiner der in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausdrücklich von der Einkommensanrechnung ausgenommenen Einkommensarten. Denn hierbei handelt es sich neben den Leistungen nach dem SGB XII selbst ausschließlich um Entschädigungsleistungen nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen, die dem Ausgleich eines mit dem Verlust körperlicher Unversehrtheit einhergehenden Sonderopfers des Betroffenen für die Allgemeinheit dienen und nicht durch Anrechnung auf Grundsicherungsleistungen entwertet werden sollen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2011, L 18 SO 79/10, JURIS; Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 27. Juli 2012, S 1 SO 4450/11, JURIS, Rn. 20). Dass die dem Kläger zu seiner polnischen Altersrente gewährte Pflegezulage eine vergleichbare Entschädigungsleistung beinhaltete, ist weder vorgetragen noch aufgrund des Ergebnisses des Verfahrens ersichtlich. |
|
| | Ebenso wenig ist ein ausdrücklich genannter Zweck der Pflegegeldzuzahlung, der sich von demjenigen der streitgegenständlichen Grundsicherungsleistungen unterscheidet, festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht spricht von nicht zweckbestimmtem Einkommen dann, wenn zwar kausal für etwas, aber nicht final zu etwas geleistet werde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, BVerwGE 108, 296). Eine andere Leistung wird dann nicht zu einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne von § 83 Abs. 1 SGB XII gewährt, wenn die Verwendung einer generell abstrakten Leistung im Belieben des Empfängers steht und die Leistungen nicht individuell konkret gezielt zur Deckung eines bestimmten Bedarfs dienen (vgl. Wahrendorf, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage, Kommentar 2012, § 83 Rn. 6). Von einer zweckbestimmten Leistung im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII kann nur dann gesprochen werden, wenn in den Vorschriften, aufgrund derer die andere Leistung gewährt wird, festgelegt ist, hinsichtlich welcher Bedürfnisse des Empfängers diese andere Leistung gewährt wird. Ein Zweck ist aber nach dem klaren Wortlaut des § 83 Abs. 1 SGB XII nicht bereits dann ausdrücklich bestimmt, wenn (lediglich) ein bestimmtes Anliegen des Regelungsgebers erkennbar ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, BVerwGE 69, 177, 181). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammer, NZS 2011, 895 ff) zur vergleichbaren Regelung in § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II in der bis zum 31. März 2011 gültigen Fassung - seither § 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II - rechtfertigen |
|
| | „... nur der ausdrücklich erklärte oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermittelnde Wille des Gesetzgebers, dass eine öffentlich-rechtliche Leistung nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen soll, nicht aber sonstige, nicht Normtext bezogene Gesichtspunkte ..., die zweckbestimmte Einnahme gegenüber sonstigem Einkommen im Rahmen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch zu privilegieren. Eine enge Auslegung der zweckbestimmten Einnahme ist auch deshalb sachgerecht, weil es das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG, das durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch einfach rechtlich konkretisiert wird (vgl. insoweit BVerfGE 125, 175, 222 ff), gerade nicht gebietet, dass Einnahmen, auf die der Hilfebedürftige tatsächlich zurückgreifen kann, von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen werden. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es vielmehr notwendig, aber auch ausreichend, dass das Existenzminimum gedeckt werden kann, ohne dass es auf den Rechtsgrund der Einnahme oder die subjektive Verwendungsabsicht des Hilfebedürftigen ankäme (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 7. Juli 2010, 1 BvR 2556/09, JURIS Rn. 14).“ |
|
| | An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, hat es die Beklagte zutreffend abgelehnt, die dem Kläger gewährte allgemeine polnische Pflegezulage für die Zeit ab Antragstellung (März 2011) von der Einkommensanrechnung nach dem SGB XII auszunehmen. Denn der Kläger erhält die nach polnischem Recht gewährte Pflegezulage in durchschnittlicher monatlicher Höhe von 45,04 EUR allein wegen des von ihm erreichten Lebensalters von 75 Jahren. Ein ausdrücklich genannter Zweck dieser Zuzahlung, der sich von Grundsicherungsleistungen unterscheiden könnte, ist weder vorgetragen noch festzustellen. Im Gegenteil, aus der Bescheinigung der polnischen Sozialversicherungsanstalt O. vom 31. Mai 2011 ergibt sich ausdrücklich, dass die Pflegezulage jeder Person gewährt wird, die entweder unfähig ist selbständig zu existieren oder die das 75. Lebensjahr erreicht hat. Damit rückt selbst die polnische Sozialversicherungsanstalt die gewährte Pflegezulage ganz in die Nähe dessen, was nach deutschem Recht als Sozialhilfe nach Maßgabe des SGB XII gewährt wird. Nichts anderes gilt im Übrigen für Pflegegeldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 44 SGB XII. Auch solche Leistungen stellen Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 SGB XII dar, bei denen gemäß § 83 Abs. 1 SGB XI Zweckidentität mit der Sozialhilfe bestehen (vgl. ebenso Sozialgericht Münster, Urteil vom 20. April 2011, S 8 (16) SO 36/08, JURIS Rn. 25). |
|
| | Im Übrigen ist abschließend zu berücksichtigen, dass der Kläger bei einer Krankenkasse kranken- und pflegeversichert ist. Damit ist sein Bedarf an medizinischer Versorgung vollständig gedeckt und es bedarf auch von daher keiner einkommensmindernden Berücksichtigung der Pflegegeldzahlung zu seiner polnischen Altersrente. |
|
| | Danach hat die Klage des Klägers keinen Erfolg haben können. |
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| | Im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Nichtanrechnung seiner monatlich durchschnittlichen polnischen Pflegezulage in Höhe von 45,04 EUR (streitgegenständlich 12 Monate x 45,04 EUR = 540,48 EUR) wird der Wert des Beschwerdegegenstands von 750,-- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht. Demzufolge bedürfte die Berufung der Zulassung. Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG vermag das Gericht aber nicht zu erkennen. Dementsprechend ist die Zulassung der Berufung zu versagen gewesen. |
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| | Die statthaft erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg. |
|
| | Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. März 2011 für die Dauer eines Jahres (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB XII) keinen Anspruch auf Gewährung höherer monatlicher laufender Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung der ihm vom polnischen Rententräger seit Erreichen des 75. Lebensjahres gewährten Pflegezulage in Höhe von monatlich durchschnittlich 45,04 EUR als Einkommen. |
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| | Dass der Kläger zu dem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, dem Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zustehen, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Der 1935 geborene Kläger hat im streitigen Zeitraum die Altersgrenze von 65 Lebensjahren (§ 41 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) längst erreicht und überschritten. Ebenso hat er seinen monatlichen Bedarf nicht vollständig aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. |
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| | Wegen des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) sind freilich Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur insoweit zu gewähren, als der Hilfesuchende seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Zum Einkommen gehören gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort näher bezeichneten Einkommensarten. |
|
| | Danach ist die Anrechnung ausländischer Renten als Einkommen gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auch dann nicht zu beanstanden, wenn diese nicht im Bundesgebiet, sondern im Ausland - hier: in Polen - zufließen; sie sind in diesem Fall zum Kurswert in Euro umzurechnen (vgl. Bundessozialgericht, SozR 4-4200, § 11 Nr. 7). |
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| | Die Zuzahlung der polnischen Pflegezulage als Teil der polnischen Altersrente zugunsten des Klägers entspricht des Weiteren keiner der in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausdrücklich von der Einkommensanrechnung ausgenommenen Einkommensarten. Denn hierbei handelt es sich neben den Leistungen nach dem SGB XII selbst ausschließlich um Entschädigungsleistungen nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen, die dem Ausgleich eines mit dem Verlust körperlicher Unversehrtheit einhergehenden Sonderopfers des Betroffenen für die Allgemeinheit dienen und nicht durch Anrechnung auf Grundsicherungsleistungen entwertet werden sollen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2011, L 18 SO 79/10, JURIS; Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 27. Juli 2012, S 1 SO 4450/11, JURIS, Rn. 20). Dass die dem Kläger zu seiner polnischen Altersrente gewährte Pflegezulage eine vergleichbare Entschädigungsleistung beinhaltete, ist weder vorgetragen noch aufgrund des Ergebnisses des Verfahrens ersichtlich. |
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| | Ebenso wenig ist ein ausdrücklich genannter Zweck der Pflegegeldzuzahlung, der sich von demjenigen der streitgegenständlichen Grundsicherungsleistungen unterscheidet, festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht spricht von nicht zweckbestimmtem Einkommen dann, wenn zwar kausal für etwas, aber nicht final zu etwas geleistet werde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, BVerwGE 108, 296). Eine andere Leistung wird dann nicht zu einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne von § 83 Abs. 1 SGB XII gewährt, wenn die Verwendung einer generell abstrakten Leistung im Belieben des Empfängers steht und die Leistungen nicht individuell konkret gezielt zur Deckung eines bestimmten Bedarfs dienen (vgl. Wahrendorf, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage, Kommentar 2012, § 83 Rn. 6). Von einer zweckbestimmten Leistung im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII kann nur dann gesprochen werden, wenn in den Vorschriften, aufgrund derer die andere Leistung gewährt wird, festgelegt ist, hinsichtlich welcher Bedürfnisse des Empfängers diese andere Leistung gewährt wird. Ein Zweck ist aber nach dem klaren Wortlaut des § 83 Abs. 1 SGB XII nicht bereits dann ausdrücklich bestimmt, wenn (lediglich) ein bestimmtes Anliegen des Regelungsgebers erkennbar ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, BVerwGE 69, 177, 181). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammer, NZS 2011, 895 ff) zur vergleichbaren Regelung in § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II in der bis zum 31. März 2011 gültigen Fassung - seither § 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II - rechtfertigen |
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| | „... nur der ausdrücklich erklärte oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermittelnde Wille des Gesetzgebers, dass eine öffentlich-rechtliche Leistung nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen soll, nicht aber sonstige, nicht Normtext bezogene Gesichtspunkte ..., die zweckbestimmte Einnahme gegenüber sonstigem Einkommen im Rahmen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch zu privilegieren. Eine enge Auslegung der zweckbestimmten Einnahme ist auch deshalb sachgerecht, weil es das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG, das durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch einfach rechtlich konkretisiert wird (vgl. insoweit BVerfGE 125, 175, 222 ff), gerade nicht gebietet, dass Einnahmen, auf die der Hilfebedürftige tatsächlich zurückgreifen kann, von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen werden. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es vielmehr notwendig, aber auch ausreichend, dass das Existenzminimum gedeckt werden kann, ohne dass es auf den Rechtsgrund der Einnahme oder die subjektive Verwendungsabsicht des Hilfebedürftigen ankäme (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 7. Juli 2010, 1 BvR 2556/09, JURIS Rn. 14).“ |
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| | An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, hat es die Beklagte zutreffend abgelehnt, die dem Kläger gewährte allgemeine polnische Pflegezulage für die Zeit ab Antragstellung (März 2011) von der Einkommensanrechnung nach dem SGB XII auszunehmen. Denn der Kläger erhält die nach polnischem Recht gewährte Pflegezulage in durchschnittlicher monatlicher Höhe von 45,04 EUR allein wegen des von ihm erreichten Lebensalters von 75 Jahren. Ein ausdrücklich genannter Zweck dieser Zuzahlung, der sich von Grundsicherungsleistungen unterscheiden könnte, ist weder vorgetragen noch festzustellen. Im Gegenteil, aus der Bescheinigung der polnischen Sozialversicherungsanstalt O. vom 31. Mai 2011 ergibt sich ausdrücklich, dass die Pflegezulage jeder Person gewährt wird, die entweder unfähig ist selbständig zu existieren oder die das 75. Lebensjahr erreicht hat. Damit rückt selbst die polnische Sozialversicherungsanstalt die gewährte Pflegezulage ganz in die Nähe dessen, was nach deutschem Recht als Sozialhilfe nach Maßgabe des SGB XII gewährt wird. Nichts anderes gilt im Übrigen für Pflegegeldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 44 SGB XII. Auch solche Leistungen stellen Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 SGB XII dar, bei denen gemäß § 83 Abs. 1 SGB XI Zweckidentität mit der Sozialhilfe bestehen (vgl. ebenso Sozialgericht Münster, Urteil vom 20. April 2011, S 8 (16) SO 36/08, JURIS Rn. 25). |
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| | Im Übrigen ist abschließend zu berücksichtigen, dass der Kläger bei einer Krankenkasse kranken- und pflegeversichert ist. Damit ist sein Bedarf an medizinischer Versorgung vollständig gedeckt und es bedarf auch von daher keiner einkommensmindernden Berücksichtigung der Pflegegeldzahlung zu seiner polnischen Altersrente. |
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| | Danach hat die Klage des Klägers keinen Erfolg haben können. |
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| | Im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Nichtanrechnung seiner monatlich durchschnittlichen polnischen Pflegezulage in Höhe von 45,04 EUR (streitgegenständlich 12 Monate x 45,04 EUR = 540,48 EUR) wird der Wert des Beschwerdegegenstands von 750,-- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht. Demzufolge bedürfte die Berufung der Zulassung. Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG vermag das Gericht aber nicht zu erkennen. Dementsprechend ist die Zulassung der Berufung zu versagen gewesen. |
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